Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.30/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_30/2020

Urteil vom 25. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 10.
Februar 2020 (C3 19 209).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 28. November 2019 erteilte das Bezirksgericht Visp der
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Visp definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'297.25 nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. November 2019 Beschwerde beim
Kantonsgericht Wallis. Gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege und die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses gelangte
der Beschwerdeführer erfolglos an das Bundesgericht (Urteil 5D_223/2019 vom 19.
Dezember 2019). Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss binnen
Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 10.
Februar 2020 auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid (sowie zwei weitere; dazu Verfahren 5D_31/2020 und 5D_32
/2020) hat der Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben.

2. 

Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, er bestreite alle Rechnungen und
Gebühren schweizerischer Behörden und Institutionen, bis die
Rechtsstaatlichkeit in seinem Scheidungsverfahren respektiert werde. Ähnliches
hatte er bereits im Verfahren 5D_223/2019 vorgebracht. Darauf kann verwiesen
werden (E. 3). Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt
und die Verknüpfung des vorliegenden Verfahrens mit dem Scheidungsverfahren
bleibt rechtsmissbräuchlich. Soweit der Beschwerdeführer seine Weigerung,
Rechnungen schweizerischer Institutionen zu begleichen, zusätzlich in zwei
beigelegten Schreiben an den Walliser Staatsrat begründet, ist darauf nicht
einzugehen. Die Beschwerdebegründung muss in der Beschwerde selber enthalten
sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu
verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II
396 E. 3.1 S. 400). Ohnehin enthalten auch diese Eingaben keine
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, sondern bloss eine
Wiederholung seines Standpunkts.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Zudem ist sie
rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den
Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b
und c BGG).

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg