Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.29/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_29/2020

Urteil vom 20. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Luzern,

vertreten durch das Kantonsgericht Luzern, Finanz- und Rechnungswesen Gerichte,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7.
Januar 2020 (2C 19 97).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 erteilte das Bezirksgericht Kriens dem
Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes U.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.-- nebst
Zins.

Am 8. und 19. November 2019 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, mit dem
Entscheid nicht einverstanden zu sein. Das Bezirksgericht überwies die Eingaben
an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 7. Januar 2020 trat das
Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 14. Februar 2020
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen
Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht
eingetreten. Ergänzend hat es festgehalten, der Einwand des Beschwerdeführers
sei unbegründet, wonach der als Rechtsöffnungstitel dienende Beschluss des
Kantonsgerichts vom 30. Mai 2018 nicht rechtskräftig sei. Das Bundesgericht
habe seine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen (Urteil 1B_342/2018 vom 18.
Oktober 2018). Sodann habe das Bundesgericht das gegen dieses Urteil gerichtete
Revisionsgesuch abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei (Urteil 1F_38/2018
vom 3. Dezember 2018).

4. 

Der Beschwerdeführer geht nicht ansatzweise darauf ein, dass er seine
Beschwerde an das Kantonsgericht ungenügend begründet hat. Stattdessen wendet
er sich gegen das Urteil 1B_342/2018 vom 18. Oktober 2018 und stellt die gegen
ihn erhobenen Vorwürfe (illegale Geländearbeiten) in Abrede. Dies ist jedoch
nicht Thema des Rechtsöffnungsverfahrens. Im Rechtsöffnungsverfahren kann die
Rechtmässigkeit des zu vollstreckenden Urteils nicht mehr überprüft werden. Der
Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, es sei noch eine Revision hängig. Er
beruft sich auf seine Eingabe vom 29. März 2019 an das Bundesgericht. Vor
Bundesgericht ist in dieser Angelegenheit jedoch kein Revisionsverfahren mehr
hängig. Die genannte Eingabe ist vielmehr ohne Antwort abgelegt worden, wie
dies dem Beschwerdeführer zuvor (mit Schreiben vom 5. Februar 2019) angedroht
worden war.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg