Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.26/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_26/2020

Urteil vom 10. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim und Rechtsanwältin Eva
Gut-Schweizer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,

vom 9. Januar 2020 (ZSU.2019.232/FH/RD).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 25. Oktober 2019 erteilte das Bezirksgericht Baden der
Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx
des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 18'445.60
nebst Zins, für Fr. 2'398.10 sowie Kosten und Entschädigung.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. November 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 9. Januar
2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben. Am 12. Februar 2020 hat das Bundesgericht der
Beschwerdeführerin auf Anfrage vom 11. Februar 2020 (Postaufgabe) hin unter
anderem mitgeteilt, dass es ihr freistehe, die Beschwerde innerhalb der
Beschwerdefrist zu ergänzen. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin hat das
Bundesgericht dem Konkursrichter am Bezirksgericht Baden am 27. Februar 2020
die Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens bestätigt. Das Bundesgericht hat die
Akten beigezogen.

2.

Der Streitwert erreicht den für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen
Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Beschwerdeführerin beruft sich jedoch auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG und damit
sinngemäss auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Sie legt allerdings nicht dar, worin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung liegen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine solche ist anhand der von ihr
erhobenen Rügen (Bestreitung, neue Beweismittel eingebracht zu haben; Rechnung
der Beschwerdegegnerin beruhe auf einer Verwechslung) auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unzulässig.

Die Eingabe ist in der Folge als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegenzunehmen (Art. 113 BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden.
Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und
detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3.

Die Beschwerdeführerin geht kaum auf den angefochtenen Entscheid ein und sie
legt nicht dar, welche verfassungsmässigen Rechte durch ihn verletzt worden
sein sollen. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, vor Obergericht neue
Beweismittel eingebracht zu haben. Dieser Einwand steht in Zusammenhang mit
ihrem Antrag an das Obergericht um Anhörung. An einer solchen wollte sie
Geschäftsbeziehungen darstellen und durch Dokumente belegen. Das Obergericht
hat den Antrag auf Parteiverhandlung abgewiesen: Soweit die für die Anhörung
vorgesehenen Vorbringen neu seien, seien sie unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1
ZPO), und soweit die Vorbringen bereits vor Bezirksgericht vorgebracht worden
seien, sei eine Anhörung vor Obergericht unnötig. Vor Bundesgericht zeigt die
Beschwerdeführerin nicht durch präzise Aktenhinweise auf, dass sie ihre
Beweismittel bereits beim Bezirksgericht vorgebracht hätte, d.h. dass ihre
Beweismittel nicht neu waren. Sodann übergeht sie die obergerichtliche
Erwägung, dass eine Anhörung selbst dann unnötig wäre, wenn ihre Beweismittel
nicht neu gewesen wären. Soweit sie schliesslich geltend macht, die Rechnung
der Beschwerdegegnerin beruhe auf einer Verwechslung, fehlt jegliche
Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des Obergerichts.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Beschwerdeführerin bittet in ihrer Eingabe vom 11. Februar 2020 um Mitteilung,
wenn die Beschwerde verbessert werden müsste. Ist eine Beschwerde mangelhaft
begründet, liegt jedoch kein Fall vor, in der die Eingabe zur Verbesserung
zurückgewiesen werden könnte (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg