Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.25/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_25/2020

Urteil vom 10. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich und Stadt Winterthur,

beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Winterthur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 29. Januar 2020 (RT200002-O/U).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 29. November 2019 erteilte das Bezirksgericht Winterthur den
Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Winterthur-Stadt - für Staats- und Gemeindesteuern 2018 -
definitive Rechtsöffnung für Fr. 110.60 nebst Zins und Kosten.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 11. Januar 2020 Beschwerde.
Mit Urteil vom 29. Januar 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die
Beschwerde ab.

Am 5. Februar 2020 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben.

2. 

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen
Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Steuern für das Jahr 2018 bezahlt.
Er habe dazu bis am 31. Dezember 2019 Zeit gehabt. Das Steueramt wolle die
Steuern zweimal einfordern.

Der Beschwerdeführer spricht in diesem Zusammenhang von Willkür. Allerdings hat
er die entsprechenden Argumente bereits vor Obergericht vorgebracht. Auf die
entsprechenden Erwägungen des Obergerichts (aus dem Novenverbot folgende
Unbeachtlichkeit der Behauptung, die Steuern bezahlt zu haben; ohnehin keine
vollständige Bezahlung der Forderung; Ausführungen zu den Zahlungsfristen in
der kantonalen Steuergesetzgebung) geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort
ein.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg