Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.22/2020
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2020
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://27-02-2020-5D_22-2020&lang=de&zoom=
&type=show_document:1898 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_22/2020

Urteil vom 27. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

E.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Kollokationsklage),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 4. Dezember 2019 (PP190031-O/U).

Erwägungen:

1. 

Am 20. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich gegen
den Beschwerdegegner eine Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG im
Konkurs über die Stiftung D.________ ein. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 setzte
das Bezirksgericht den Beschwerdeführern eine Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses von Fr. 1'100.-- an.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 22. Juli 2019 Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Zürich. Am 20. August 2019 reichten sie eine neue
Beschwerdeschrift ein, mit der sie die vorangegangene ersetzten. Mit Urteil vom
4. Dezember 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil haben die Beschwerdeführer am 4. Februar 2020 (Poststempel)
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 5. Februar 2020 hat das
Bundesgericht B.________ aufgefordert, die Beschwerde eigenhändig zu
unterzeichnen. Am 6. Februar 2020 haben die Beschwerdeführer ein von B.________
unterzeichnetes Exemplar der ursprünglichen Beschwerde eingereicht sowie zwei
korrigierte Versionen, die von beiden Beschwerdeführern unterzeichnet sind. Das
Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. 

Die Beschwerdeführer sind zunächst darauf hinzuweisen, dass die Aufforderung,
die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen (Art. 42 Abs. 5 BGG), ihnen nicht
zugleich erlaubt, die Beschwerde zu verbessern. Durch die
Mängelbehebungsverfügung sind sie ausschliesslich dazu aufgefordert, das zur
Verbesserung zurückgesandte Exemplar der Beschwerde zu unterzeichnen.
Verbesserungen oder Ergänzungen von Beschwerden können nur berücksichtigt
werden, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen.

3. 

Das angefochtene Urteil ist B.________ am 10. Dezember 2019 zugestellt worden.
Ein Zustellungsnachweis für das für A.________ bestimmte Exemplar des Urteils
liegt aufgrund von Fehlern bei der Post nicht vor. In der Beschwerde gibt er
jedoch an, dieses sei ihm am 23. Dezember 2019 zugestellt worden. Die
Beschwerdeführer sind einfache Streitgenossen (Art. 71 ZPO). Da sie keine
gemeinsame Vertretung bestellt haben, laufen die Beschwerdefristen getrennt.
Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) endete unter
Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und von
Verlängerungen über das Wochenende (Art. 45 Abs. 1 BGG) für B.________ demnach
am Montag, 27. Januar 2020 und für A.________ am Montag, 3. Februar 2020. Von
der Post wurde die Sendung jedoch erst am 4. Februar 2020, 22.00 Uhr,
abgestempelt. Im Begleitschreiben zu den Eingaben vom 6. Februar 2020 deuten
die Beschwerdeführer zwar an, dass die ursprüngliche Beschwerde am Montag
(gemeint offenbar: 3. Februar 2020) in allerletzter Minute versandt worden sei.
Jeglichen Nachweis für diese Behauptung bleiben sie jedoch schuldig, obschon
sie aus der Eingangsanzeige und der Mängelbehebungsverfügung wussten, dass ihre
Sendung einen Poststempel vom 4. Februar 2020 trägt. Mangels gegenteiligen
Nachweises ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerde der Post erst am
4. Februar 2020 und damit verspätet übergeben worden ist. Dies gilt erst recht
für die beiden korrigierten Fassungen der Beschwerde, die am 6. Februar 2020
der Post übergeben worden sind.

4. 

Selbst wenn im Hinblick auf A.________ von der Rechtzeitigkeit der Beschwerden
vom 4. und 6. Februar 2020 ausgegangen würde, änderte dies nichts am Ergebnis.

4.1. Das angefochtene Urteil ist ein Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m.
Art. 93 Abs. 1 BGG. Dieser ist vor Bundesgericht in einem Fall wie dem
vorliegenden nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Nachteil muss rechtlicher
Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich mit einem späteren günstigen
Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Dagegen reichen rein
tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht
aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit
Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen
gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu
in die Augen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Der
Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass ihm der in Betracht fallende
Nachteil (Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts aufgrund Nichtbezahlung
des Kostenvorschusses) tatsächlich drohen könnte, denn dazu müsste er
aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten
Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.). Der
Beschwerdeführer belässt es bei der unbelegten Behauptung, er sei mittellos.
Zudem gibt er sogar an, den Kostenvorschuss inzwischen bezahlt zu haben, was er
mit einer Kopie des Empfangsscheins belegt. Es droht ihm damit gar kein
Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts infolge ausgebliebener Bezahlung
des Kostenvorschusses mehr. Die weitere Behauptung, er habe für den
Kostenvorschuss ein Darlehen aufnehmen müssen, bleibt wiederum unbelegt. Das
beim Bezirksgericht angeblich nach Erlass der Kostenvorschussverfügung
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war im Übrigen nicht Gegenstand
des obergerichtlichen Verfahrens und ist demnach auch nicht Gegenstand des
Verfahrens vor Bundesgericht. Die Beschwerde ist insoweit mangels Nachteils im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unzulässig.

4.2. Es bleibt noch die Frage nach dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
im Beschwerdeverfahren vor Obergericht. Das Obergericht hat erwogen, die
Beschwerdeführer hätten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren kein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ein entsprechendes Gesuch wäre
infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt zu haben. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben.
Er setzt sich nämlich nicht in einer den Rügeanforderungen von Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise damit auseinander, dass seine kantonale
Beschwerde aussichtslos gewesen ist. Dazu müsste er mit detaillierten Hinweisen
auf seine kantonale Beschwerde aufzeigen, weshalb das Obergericht dieses
Kriterium in verfassungswidriger Weise beurteilt hat. Stattdessen schildert er
bloss seine Sicht auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde. Soweit er sich
dabei auf die Konkursdividende bezieht (die für die im vorliegenden Fall
umstrittene Streitwertberechnung von Bedeutung ist), übergeht er die
obergerichtliche Erwägung, dass die entsprechende Schätzung durch das
Konkursamt für das Gericht verbindlich ist.

5. 

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

6. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Wie
die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an
aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für
das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die
verlangte Bestellung eines Anwaltes angeht, hat das Bundesgericht die
Beschwerdeführer im Übrigen bereits am 5. Februar 2020 dahingehend orientiert,
dass es an ihnen liege, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der
Interessenwahrung zu betrauen. Eine Umtriebsentschädigung fällt angesichts des
Verfahrensausgangs von vornherein ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg