Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.20/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_20/2020

Urteil vom 18. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 17. Dezember 2019 (RT190118-O/U).

Erwägungen:

1. 

Mit Urteil vom 5. August 2019 erteilte das Bezirksgericht Winterthur dem
Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Winterthur-Stadt definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'000.--
zuzüglich Kosten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. August 2019 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2019
wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. Das
sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. 

Der Beschwerdeführer verlangt die Bestellung eines Rechtsvertreters von Amtes
wegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht
imstande wäre, seine Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Auf die
Bestellung eines Rechtsvertreters von Amtes wegen ist zu verzichten.

3. 

Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen
Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt
nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283
E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit
der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde an das Obergericht verweist, ist
darauf nicht einzugehen.

4. 

Der Beschwerdeführer bringt vor, er verzichte auf eine detaillierte
Stellungnahme zum angefochtenen Entscheid. Stattdessen stellt er dem
Bundesgericht eine Reihe von Fragen (welche Instanz in der Schweiz für die
Durchsetzung von Bundesverfassung und Gesetzen verantwortlich sei; ob die
aufgezählten Prozesse solange verschlampt würden, bis er sich gar nicht mehr
wehren könne; ob er zum Überschreiten von absolut roten, doppelt ausgezogenen
Sicherheitslinien genötigt werden soll; etc.). Auf allgemeine Vorbringen ohne
konkreten Bezug zum angefochtenen Entscheid ist von vornherein nicht
einzutreten. Soweit ein solcher Bezug erkennbar ist, fehlt es an
Verfassungsrügen oder er setzt sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinander. In Bezug auf die Gerichtsbesetzung rügt
er eine Verletzung von Art. 30 BV und macht geltend, Ersatzoberrichter
B.________ sei nicht Oberrichter, sondern Gerichtsschreiber mit besonderen
Aufgaben, und gegen Oberrichterin C.________ laufe ein Strafverfahren. Seine
Behauptungen belegt er nicht. Allfällige Ausstandsgesuche wären zudem vor
Obergericht anzubringen gewesen.

Der Beschwerdeführer hat in seine Beschwerde einen Brief an Regierungsrätin
D.________ vom 1. Februar 2019 eingefügt, in welchem er sie unter anderem
auffordert, die Betreibung Nr. xxx zurückzuziehen, anderenfalls eine nächste
Strafanzeige gegen sie erfolge. Bereits aus dem Datum ist ersichtlich, dass
dieser Teil der Beschwerde keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid enthalten kann.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die
Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (und Verbeiständung) ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Das Gesuch auf Bestellung eines Rechtsvertreters von Amtes wegen wird
abgewiesen.

2. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg