Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.1/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_1/2020

Urteil vom 8. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 2. Dezember 2019 (ZK 19 606).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 14. Oktober 2019 (nur Dispositiv) erteilte das
Regionalgericht Bern-Mittelland dem Beschwerdegegner gegenüber dem
Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes
Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, definitive Rechtsöffnung für Fr.
1'090.80. Nachdem der Beschwerdeführer sinngemäss eine Entscheidbegründung
verlangt hatte, stellte ihm das Regionalgericht diese am 31. Oktober 2019 zu.

Mit Eingabe vom 22. November 2019 (am selben Tag dem Regionalgericht
überbracht) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Regionalgericht leitete
die Eingabe dem Obergericht des Kantons Bern weiter. Am 29. November 2019
überbrachte der Beschwerdeführer dieselbe Beschwerde, allerdings datiert auf
den 29. November 2019 und mit Beilagen, dem Obergericht. Mit Entscheid vom 2.
Dezember 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung
nichtein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2019 Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Der Beschwerdeführer besteht auf einer Gerichtsverhandlung. Vor Bundesgericht
besteht kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG. Der
vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.

3. 

Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort darauf ein, dass seine Beschwerde an
das Obergericht verspätet war. Stattdessen äussert er sich zu diversen
Strafverfahren, die sich offenbar nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen
B.________ und C.________ richten. Diese Strafverfahren sind nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens, in dem es einzig um eine Rechtsöffnung geht.
Soweit sich sein Antrag auf eine Gerichtsverhandlung auf das kantonale
Rechtsöffnungsverfahren beziehen sollte, legt er nicht dar, dass er
Entsprechendes vor den kantonalen Instanzen verlangt hätte.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die
Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist demnach abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg