Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.13/2020
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2020
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://25-02-2020-5D_13-2020&lang=de&zoom=
&type=show_document:1753 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_13/2020

Urteil vom 25. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Thommen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Arrestbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 30. Dezember 2019 (ZK 19 556, ZK 19 659).

Erwägungen:

1. 

Mit Arrestbefehl vom 6. Mai 2019 hiess das Regionalgericht Bern-Mittelland das
Arrestbegehren des Beschwerdegegners gut. Das Regionalgericht wies das
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, an, für die
Arrestforderungen von Fr. 15'000.-- nebst Zins sowie Fr. 4'698.90 sämtliche
Guthaben der Beschwerdeführerin auf dem Konto Nr. xxx bei der C.________ AG zu
verarrestieren.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2019 (Postaufgabe)
Arresteinsprache beim Regionalgericht. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2019 wies
das Regionalgericht die Arresteinsprache ab, soweit es darauf eintrat, und
bestätigte den Arrestbefehl. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde beim Regionalgericht. Das Regionalgericht leitete die Beschwerde an
das Obergericht des Kantons Bern weiter. Gegen die Verfügung vom 6. November
2019, mit der das Obergericht der Beschwerdeführerin Nachfrist zur Leistung des
Kostenvorschusses angesetzt hatte, erhob die Beschwerdeführerin erfolglos
Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil 5D_221/2019 vom 11. Dezember 2019). Mit
Entscheid vom 30. Dezember 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels
genügender Begründung nicht ein. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren
Ehemann D.________, am 13. Januar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim
Obergericht erhoben. Das Obergericht hat die Eingabe samt den Akten dem
Bundesgericht übermittelt (Art. 48Abs. 3 BGG). Mit Verfügung vom 16. Januar
2020 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur eigenhändigen
Unterzeichnung der Beschwerde aufgefordert. Das Gesuch um eine Nachfrist hat es
abgewiesen. Hingegen hat es die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie
die Beschwerde innert der Beschwerdefrist ergänzen könne. Am 1. Februar 2020
(Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin eine neue Fassung der Beschwerde
eingereicht, die sie eigenhändig unterzeichnet hat. Die Eingabe ist zudem von
ihrem Sohn E.________ unterzeichnet.

2. 

Die Beschwerdeführerin hat die Eingabe vom 13. Januar 2020 nicht eigenhändig
unterzeichnet. Sie ist demnach unbeachtlich. Einzugehen ist einzig auf die
Eingabe vom 1. Februar 2020, die innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt ist
(Art. 100 Abs. 1 BGG). Darin bittet sie erneut um eine Nachfrist, sofern ihre
Eingabe unverständlich sein sollte. Wie sie bereits aus der Verfügung vom 16.
Januar 2020 weiss, können die Fristen für die Beschwerde an das Bundesgericht
nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG).

Arresteinspracheentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im
Sinne von Art. 98 BGG, womit vor Bundesgericht nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Vor Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort damit
auseinander, dass sie ihre Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet
hat. Sie legt nicht dar, weshalb das Obergericht auf ihre Beschwerde hätte
eintreten müssen. Sodann kann sie vor Bundesgericht nicht nachholen, was sie
vor Obergericht vorzutragen verpasst hat. So hätte sie beispielsweise im
kantonalen Verfahren vorbringen müssen, dass das Konto ihrer Ansicht nach nicht
verarrestiert werden kann oder aus welchen Gründen der Arrestgrund von Art. 271
Abs. 1 Ziff. 6 SchKG nicht gegeben sein soll, d.h. weshalb das als Arrestgrund
dienende Urteil (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Februar 2019) keinen
definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen soll. Ihre diesbezüglichen
Schilderungen basieren auf Sachverhaltselementen, die im angefochtenen
Entscheid keine Grundlage haben, und deshalb vor Bundesgericht unbeachtlich
sind (Art. 118 Abs. 1, Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen,
war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das sinngemässe Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist wird abgewiesen.

2. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg