Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.11/2020
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2020
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://27-01-2020-5D_11-2020&lang=de&zoom=
&type=show_document:1792 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5D_11/2020

Urteil vom 27. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________,

3. D.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Beda Stähelin,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kosten (Fuss- und Fahrwegrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11.
November 2019 (ZR.2019.24).

Sachverhalt:

Am 9. November 2018 stellten die rubrizierten Beschwerdegegner gegen A.________
ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend Fuss- und
Fahrwegrecht (Entfernung von acht Quadersteinen auf dem nordöstlichen Teil von
dessen Liegenschaft U.________-GBB-xxx).

Mit Entscheid vom 28. August 2019 schrieb das Bezirksgericht Arbon das
vorsorgliche Massnahmeverfahren (nach Entfernung der Quadersteine aufgrund
einer öffentlich-rechtlichen Rückbauverfügung) zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

Die hiergegen im Kostenpunkt erhobene Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. November 2019 ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 14. Januar 2019 beim Bundesgericht
eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. 

Der angefochtene Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme und wurde dem
Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsanwalt am 5. Dezember 2019 zugestellt. Die
Beschwerdefrist, welche gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG dreissig Tage beträgt, fing
somit am 6. Dezember 2019 an zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 4.
Januar 2020. Weil dies ein Samstag war, verlängerte sie sich auf den nächsten
Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG), mithin auf den 6. Januar 2020. Die erst am 14.
Januar 2020 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Zu
Unrecht beruft sich der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer auf die
Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, denn sie gelten bei
vorsorglichen Massnahmen nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

2. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung
als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann
und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit.
a BGG).

3. 

Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer reduzierte
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli