Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.97/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_97/2020

Urteil vom 27. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl und/oder Rechtsanwältin Elisa
Aliotta,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Kollokationsklage),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 4. Dezember 2019 (PE190019-O/U).

Erwägungen:

1. 

Am 20. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich gegen
den Beschwerdegegner eine Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG im
Konkurs über die Stiftung D.________ ein. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 setzte
das Bezirksgericht den Beschwerdeführern eine Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses von Fr. 11'000.-- an.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 22. Juli 2019 Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Zürich. Am 20. August 2019 reichten sie eine neue
Beschwerdeschrift ein, mit der sie die vorangegangene ersetzten. Mit Urteil vom
4. Dezember 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil haben die Beschwerdeführer am 4. Februar 2020 (Poststempel)
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 5. Februar 2020 hat das
Bundesgericht B.________ aufgefordert, die Beschwerde eigenhändig zu
unterzeichnen. Am 6. Februar 2020 haben die Beschwerdeführer ein von B.________
unterzeichnetes Exemplar der ursprünglichen Beschwerde eingereicht sowie zwei
korrigierte Versionen, die von beiden Beschwerdeführern unterzeichnet sind. Das
Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. 

Die Beschwerdeführer sind zunächst darauf hinzuweisen, dass die Aufforderung,
die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen (Art. 42 Abs. 5 BGG), ihnen nicht
zugleich erlaubt, die Beschwerde zu verbessern. Durch die
Mängelbehebungsverfügung sind sie ausschliesslich dazu aufgefordert, das zur
Verbesserung zurückgesandte Exemplar der Beschwerde zu unterzeichnen.
Verbesserungen oder Ergänzungen von Beschwerden können nur berücksichtigt
werden, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen.

3. 

Das angefochtene Urteil ist B.________ am 10. Dezember 2019 und A.________ am
23. Dezember 2019 zugestellt worden. Die Beschwerdeführer sind einfache
Streitgenossen (Art. 71 ZPO). Da sie keine gemeinsame Vertretung bestellt
haben, laufen die Beschwerdefristen getrennt. Die dreissigtägige
Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) endete unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und von Verlängerungen über das
Wochenende (Art. 45 Abs. 1 BGG) für B.________ demnach am Montag, 27. Januar
2020 und für A.________ am Montag, 3. Februar 2020. Von der Post wurde die
Sendung jedoch erst am 4. Februar 2020, 21.00 Uhr, abgestempelt. Im
Begleitschreiben zu den Eingaben vom 6. Februar 2020 deuten die
Beschwerdeführer zwar an, dass die ursprüngliche Beschwerde am Montag (gemeint
offenbar: 3. Februar 2020) in allerletzter Minute versandt worden sei.
Jeglichen Nachweis für diese Behauptung bleiben sie jedoch schuldig, obschon
sie aus der Eingangsanzeige und der Mängelbehebungsverfügung wussten, dass ihre
Sendung einen Poststempel vom 4. Februar 2020 trägt. Mangels gegenteiligen
Nachweises ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerde der Post erst am
4. Februar 2020 und damit verspätet übergeben worden ist. Dies gilt erst recht
für die beiden korrigierten Fassungen der Beschwerde, die am 6. Februar 2020
der Post übergeben worden sind.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Wie
die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an
aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für
das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die
verlangte Bestellung eines Anwaltes angeht, hat das Bundesgericht die
Beschwerdeführer im Übrigen bereits am 5. Februar 2020 dahingehend orientiert,
dass es an ihnen liege, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der
Interessenwahrung zu betrauen. Eine Umtriebsentschädigung fällt angesichts des
Verfahrensausgangs von vornherein ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg