Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.96/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_96/2020

Urteil vom 6. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK).

Gegenstand

Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
des Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar 2020 (7/2020).

Sachverhalt:

Am 10. Januar 2020 ordnete eine Amtsärztin der Medizinischen Dienste des
Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt eine fürsorgerische Unterbringung von
A.________ in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) an.
Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.

Am 13. Januar 2020 ordnete ein leitender Arzt der UPK gestützt auf Art. 434 ZGB
eine Behandlung ohne Zustimmung an.

Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 wies das Gericht für fürsorgerische
Unterbringungen die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Gegen den erst im Dispositiv eröffneten Entscheid reichte A.________
gleichentags unter Beilage eines Flugtickets eine Beschwerde ein, in welchem er
festhielt, er möchte in sein Heimatland zurückkehren und brauche Unterstützung
durch das Bundesgericht, da er bereits am Flughafen von der Polizei angehalten
worden sei. Die Eingabe wurde ihm ohne Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens
retourniert mit der Erklärung, dass erst gegen den vollständig ausgefertigten
Beschwerdeentscheid beim Bundesgericht ein Rechtsmittel eingereicht werden
kann, unter Hinweis auf die betreffenden Begründungspflichten.

Nach Ausfertigung des begründeten Beschwerdeentscheides gelangte A.________ mit
Beschwerde vom 4. Februar 2020 erneut ans Bundesgericht.

Erwägungen:

1. 

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das heisst, dass
insbesondere appellatorische Ausführungen ungenügend sind, d.h. der Sachverhalt
nicht einfach aus eigener Sicht geschildert werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3
S. 266).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung
mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E.
2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. 

Aus dem erneut geäusserten Wunsch, in sein Heimatland auszuwandern, kann
implizit das Begehren gelesen werden, dass in der Schweiz keine
Zwangsmedikation stattfinden soll. Hingegen sind die Begründungsanforderungen
offenkundig nicht erfüllt. Bezüglich des Sachverhaltes wird appellatorisch und
damit ungenügend festgehalten, entgegen der Diagnose höre er keine Stimmen, und
in rechtlicher Hinsicht wird einzig festgehalten, soweit er tatsächlich
erkrankt sein sollte, könne er auch in der Türkei behandelt werden. Damit wird
nicht die Erforderlichkeit der Behandlung, sondern sinngemäss die
Erforderlichkeit einer Behandlung in der Schweiz bestritten. Ob und wie das
Lebensumfeld des Beschwerdeführers in der Türkei aussehen und eine dortige
Behandlung stattfinden würde, ist völlig offen. Insgesamt findet nicht
ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheides statt, in welchem die ernsthafte
Gesundheitsgefährdung (paranoide Schizophrenie), die dringend indizierte
Behandlungsbedürftigkeit sowie die Urteilsunfähigkeit betreffend
Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsplan ausführlich behandelt werden,
unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht
verletzt hätte.

3. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den UPK und dem Gericht für
fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli