Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.94/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_94/2020

Urteil vom 30. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Kazik,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

D.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unterhalt,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 5. Dezember 2019 (LZ180025-O/U und LZ180026-O).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 2010; Beschwerdeführerin 1) und B.________ (geb. 2012;
Beschwerdeführerin 2) sind die Kinder von C.________ (geb. 1973;
Beschwerdeführerin 3). Zur Zeit der Geburt der Kinder war Letztere mit
E.________ verheiratet. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Mai 2013 beseitigte
das Bezirksgericht Zürich die Vaterschaft des Ehemannes.

A.b. In der Folge klagte C.________ für sich und als gesetzliche Vertreterin
ihrer Kinder beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Bezirksgericht) gegen
D.________ (Beschwerdegegner) auf Feststellung der Vaterschaft und auf
Festsetzung des Kindesunterhalts. Mit Teilurteil vom 3. Juni 2014 stellte das
Bezirksgericht fest, dass D.________ der Vater der beiden Kinder ist. Die von
diesem dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil 5A_794/
2014 vom 6. Mai 2015).

A.c. Im verbleibenden Unterhaltsprozess entschied das Obergericht des Kantons
Zürich am 30. November 2017 auf Berufung hin über die von D.________
vorsorglich während des Verfahrens zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge. Die
gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht
ab (Urteil 5A_1053/2017 vom 25. September 2019). Mit Urteil vom 19. September
2018 verpflichtete das Bezirksgericht soweit hier interessierend D.________
schliesslich zur Bezahlung von Unterhalt für die beiden Töchter, legte fest,
welche bereits bezahlten Beträge an die Unterhaltspflicht anzurechnen sind, und
wies ein Gesuch der Töchter um einen Prozesskostenvorschuss über Fr. 90'000.--
ab. Die Gerichtskosten auferlegte es hälftig den Eltern, Parteientschädigungen
sprach es keine.

B. 

Gegen dieses Urteil haben alle Parteien Berufung erhoben. Mit Urteil vom 5.
Dezember 2019 (eröffnet am 18. Dezember 2019) legte das Obergericht die von
D.________ zu bezahlenden (indexierten; Dispositivziffer 5)
Kindesunterhaltsbeiträge neu wie folgt fest (Dispositivziffer 1) :

"Für [...] A.________:

- Fr. 2'320.--       ab 6. August 2012 bis 31. Dezember 2015

- Fr. 2'040.--       ab 1. Januar 2016 bis 7. April 2016

- Fr. 2'130.--       ab 8. April 2016 bis 31. Dezember 2016

- Fr. 2'360.--       ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017

(davon Fr. 815.-- als Betreuungsunterhalt)

- Fr. 2'370.--       ab 1. Januar 2018 bis 2. März 2020

(davon Fr. 815.-- als Betreuungsunterhalt)

- Fr. 1'550.--       ab 3. März 2020 bis 7. April 2022

(davon Fr. 0.-- als Betreuungsunterhalt)

- Fr. 2'140.--       ab 8. April 2022 bis 7. April 2028 bzw. Abschluss einer
angemessenen Ausbildung

(davon Fr. 0.-- als Betreuungsunterhalt) "

"Für [...] B.________:

- Fr. 2'320.--       ab 6. August 2012 bis 31. Dezember 2015

- Fr. 2'040.--       ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016

- Fr. 2'300.--       ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017

(davon Fr. 815.-- als Betreuungsunterhalt)

- Fr. 2'310.--       ab 1. Januar 2018 bis 2. März 2018

(davon Fr. 815.-- als Betreuungsunterhalt)

- Fr. 2'670.--       ab 3. März 2018 bis 31. Mai 2018

(davon Fr. 815.-- als Betreuungsunterhalt)

- Fr. 3'470.--       ab 1. Juni 2018 bis 2. März 2020

(davon Fr. 815.-- als Betreuungsunterhalt)

- Fr. 2'650.--       ab 3. März 2020 bis 2. März 2024

(davon Fr. 0.-- als Betreuungsunterhalt)

- Fr. 2'540.--       ab 3. März 2024 bis 2. März 2030 bzw. Abschluss einer
angemessenen Ausbildung

(davon Fr. 0.-- als Betreuungsunterhalt) "

Ausserdem hielt das Obergericht fest, dass D.________ seiner Unterhaltspflicht
im Umfang von mindestens Fr. 93'450.-- (Zahlungen von Juli 2015 bis November
2017 ohne August 2017) sowie Fr. 101'120.-- (Zahlungen von April 2010 bis Juni
2012) nachgekommen ist und diese Beträge an die Unterhaltspflicht anzurechnen
sind, sofern dies noch nicht geschehen ist (Dispositivziffer 2). Sodann
verpflichtete es D.________ zum Bezug und zur Weiterleitung der Familienzulagen
und stellte die Grundlagen fest, auf denen die Unterhaltsbeiträge beruhen
(Dispositivziffern 3 und 4). Weitergehend wies es die Berufungen sowie alle
Begehren und Anträge der Parteien ab (Dispositivziffern 6 und 7) und bestätigte
es die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 8). Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens auferlegte das Obergericht den Eltern je zur Hälfte
(Dispositivziffern 9 und 10); Parteientschädigung sprach es keine
(Dispositivziffer 11).

C. 

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Februar 2020 gelangen A.________ und
B.________ sowie C.________ mit den folgenden Anträgen in der Sache ans
Bundesgericht:

"1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids insoweit
abzuändern, als dass

a) die für A.________ festgelegten Unterhaltsbeiträge jeweils um die
Privatschulkosten zu erhöhen seien

b) zusätzlich die für beide Kinder festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Zeit
ab 3. März 2020 um je CHF 815 zu erhöhen seien (kein Entfall des
Betreuungsunterhalts)

sodass [D.________ an C.________] für [A.________ und B.________] folgende
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat:

[Betragsmässige Auflistung der beantragten Unterhaltsbeiträge.]

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids insoweit
abzuändern, als dass die Zahlungen von April 2010 bis Juni 2012 nicht
angerechnet werden an die gerichtlich festgesetzte Unterhaltspflicht.

3. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids teilweise
aufzuheben und stattdessen [D.________] zu verpflichten, sämtliche
ausserordentlichen Kinderkosten innert 10 Tagen nach Vorlage der entsprechenden
Belege zu bezahlen bzw. der Kindsmutter zu erstatten, soweit die entsprechenden
Kinderkosten von einer Fachperson als angezeigt erachtet werden und nicht von
Dritten (namentlich Versicherung) übernommen werden.

4. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids teilweise
aufzuheben und stattdessen [D.________] zu verpflichten, [A.________ und
B.________] für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von
Fr. 90'000.-- zu bezahlen.

5. Es sei Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und
stattdessen seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich
[D.________] aufzuerlegen."

Ausserdem ersucht C.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht hat die Akten
des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 Bst. c und Art. 45 Abs. 1
BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über den
Unterhalt minderjähriger Kinder sowie die Ausrichtung eines
Prozesskostenbeitrags im entsprechenden Verfahren und damit Zivilsachen (Art.
72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur entschieden hat (vgl. Urteil 5A_244/
2018 vom 26. August 2019 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 145 III 393). Der
erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
sowie Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist
das zutreffende Rechtsmittel. Zur Beschwerde ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG nur
berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat (vgl. BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2).
Soweit die Beschwerdeführerin 3 Beschwerde hinsichtlich des Kindesunterhalts
erhebt, steht ihr dies als Inhaberin der elterlichen Sorge über die
Anspruchsberechtigten offen (vgl. Urteile 5A_371/2019 vom 24. Juli 2019 E. 1.1;
5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1); anspruchsberechtigt sind aber einzig die
Töchter. Kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung haben dagegen
die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, soweit sie sich gegen die Verlegung der
Gerichtskosten im kantonalen Verfahren wenden, von der sie nicht betroffen
sind. In diesem Sinne ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden
Ausführungen einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der
angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell
ausreichend begründeten Einwänden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen
zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden. In der
Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen
sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Stützt sich der angefochtene
Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, die jede für sich das
kantonale Erkenntnis zu begründen vermag, muss dargelegt werden, dass jede
dieser Begründungen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4).

Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die
vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich
kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen
Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9
BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der
Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Es gilt das strenge Rügeprinzip
nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend
substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht
eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3).

2.

2.1. Das Obergericht legte die Unterhaltsbeiträge nach der sog. einstufigen
Methode fest, wobei es sich für die Berechnung der einzelnen Bedarfspositionen
an den (aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse teilweise erhöhten) Werten
der Zürcher Kinderkosten-Tabellen (sog. Zürcher Tabellen) orientierte. Dieses
Vorgehen bleibt vor Bundesgericht unbestritten. Allerdings machen die
Beschwerdeführerinnen geltend, es hätten auch die bei der Beschwerdeführerin 1
anfallenden Kosten der Privatschule mitberücksichtigt werden müssen.

2.2. Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, die Einschulung erfordere eine
grundsätzliche Entscheidung, die nicht alltäglich im Sinne von Art. 301 ZGB
sei. Der Beschwerdegegner sei zwar nicht Inhaber des elterlichen Sorgerechts,
für den Besuch einer Privatschule sei aufgrund der finanziellen Folgen aber
seine klare Zusage notwendig. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht dargelegt,
wann und in welcher Form eine solche Absprache getroffen worden sei. Deren
Abschluss liege aufgrund des seit Sommer 2013 hängigen hochstrittigen
Verfahrens auch nicht auf der Hand. Mit Blick auf Art. 62 BV könne auch nicht
vermutet werden, dass der Beschwerdegegner eine Privatschule befürworte. Aus
Art. 285 Abs. 1 ZGB folge sodann zwar, dass alle Kinder eines Elternteils im
Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell grundsätzlich gleich zu
behandeln seien. Indessen besuche nur eines der vier ehelichen Kinder des
Beschwerdegegners eine Privatschule, sodass die Beschwerdeführerinnen hieraus
nichts für sich ableiten könnten. Ausserdem hätten sie nicht dargelegt, welche
objektiven Gründe für den Besuch einer Privatschule sprechen würden. Sie hätten
sich denn auch nicht zu dem erstinstanzlichen Argument geäussert, die
Beschwerdeführerin 1 könne die englische Sprache auch an einer öffentlichen
Schule erlernen und dadurch die angerufenen Berufschancen wahren.

2.3. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 285 Abs. 1 ZGB
und führen aus, Grundlage der Unterhaltsbemessung seien nicht irgendwelche
Zugeständnisse, sondern die Bedürfnisse der Kinder sowie die Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern. Vor diesem Hintergrund verweisen auch die
Beschwerdeführerinnen darauf, dass alle Kinder des Beschwerdegegners gleich zu
behandeln seien. Entgegen dem Obergericht gehen sie in tatsächlicher Hinsicht
aber davon aus, dass nicht nur eines der ehelichen Kinder des Beschwerdegegners
eine Privatschule besucht habe, sondern deren zwei. Bei den weiteren Söhnen
hätte sich diese Frage mangels Schulpflicht im massgebenden Zeitpunkt sodann
nicht gestellt. Mit dieser Darstellung weichen die Beschwerdeführerinnen vom
vorinstanzlichen Sachverhalt ab, ohne zu rügen oder mit der nötigen Klarheit
aufzuzeigen, dass dieser qualifiziert fehlerhaft festgestellt wurde (vgl. vorne
E. 1.2). Damit kann ihnen insoweit nicht gefolgt werden. Zum weiteren Argument
der Vorinstanz, der Bedarf für den Besuch einer Privatschule sei nicht
ausgewiesen, äussern die Beschwerdeführerinnen sich vor Bundesgericht sodann
nicht. Unter diesen Umständen vermögen sie keine Verletzung von Art. 285 Abs. 1
ZGB darzutun und bleibt es dabei, dass der Bedarf für den Besuch einer
Privatschule durch die Beschwerdegegnerin 1 nicht dargetan ist. Vor diesem
Hintergrund erweist sich auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
als unbegründet, wonach das Obergericht gegen den Grundsatz der freien
Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO verstossen habe, weil es den Einbezug der
Privatschulkosten von der ausdrücklichen Zustimmung des Beschwerdegegners
abhängig gemacht und alle weiteren Indizien ignoriert habe. Dies trifft wie
dargelegt gerade nicht zu.

2.4. Was die Zustimmung des Beschwerdegegners zum Besuch der Privatschule
anbelangt, rügen die Beschwerdeführerinnen eine willkürliche und aktenwidrige
Sachverhaltsfeststellung. Tatsächlich sei ihr Vorbringen, der Beschwerdegegner
habe die Anmeldung an der Privatschule gebilligt, unbestritten geblieben.
Ausserdem sei die Anmeldung aktenkundig im Jahre 2010 und damit vor der
strittigen Phase erfolgt. Der Argumentation der Vorinstanz sei damit die
Grundlage entzogen. Diebezüglich ist den Beschwerdeführerinnen
entgegenzuhalten, dass sie sich mit dem hauptsächlichen Argument der Vorinstanz
nicht auseinandersetzen, wonach sie eine Absprache mit dem Beschwerdegegner
über die Privatschule nicht mit der nötigen Klarheit dargetan hätten. Diese
Feststellung zum Prozesssachverhalt (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1) hätten sie
nur in Frage zu stellen vermocht, wenn sie im Einzelnen und unter Hinweis auf
die Akten dargelegt hätten, wann sie im Berufungsverfahren die entsprechenden
Vorbringen erhoben haben. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht weiter
einzugehen (vgl. vorne E. 1.2).

3.

3.1. Umstritten ist weiter die Berücksichtigung ausserordentlicher Kinderkosten
in der Unterhaltsberechnung. Diesbezüglich führt das Obergericht aus, die
Beschwerdeführerinnen hätten im Berufungsverfahren eine Rechtsverweigerung
geltend gemacht, weil die Erstinstanz für allfällige zukünftig anfallende
ausserordentliche Kinderkosten keinen Verteilschlüssel (zu Lasten des
Beschwerdegegners) angeordnet habe. Auch wenn der strenge
Untersuchungsgrundsatz nach Art. 296 Abs. 1 ZPO gelte, entbinde dies nicht von
einer sorgfältigen Prozessführung. Es sei in erster Linie Sache der Parteien,
den Prozessstoff zu sammeln, weshalb in der Berufung mittels klarer und
sauberer Verweisungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen aufzuzeigen sei, wo
die massgebenden Behauptungen erhoben worden seien. Diese Vorgabe erfüllten die
Beschwerdeführerinnen nicht. Ausserdem treffe der Vorwurf nicht zu, die
Erstinstanz habe ihren Antrag ohne Begründung abgewiesen. Die
Beschwerdeführerinnen würden es stattdessen unterlassen, sich substanziiert mit
der erstinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Auf die Berufung sei
insoweit nicht einzutreten.

3.2. Auch vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführerinnen eine
Rechtsverweigerung (durch überspitzten Formalismus) geltend. Entgegen dem
Obergericht habe das erstinstanzliche Urteil zu den ausserordentlichen Kosten
keine Begründung enthalten. Das Bezirksgericht habe nur festgehalten:
"Allfällige zukünftige unvorhergesehene ausserordentliche Kosten der
[Beschwerdeführerinnen 1 und 2] sind je einzeln und konkret zu beurteilen und
im Sinne des Gesetzes zu regeln." Ihnen könne daher nicht vorgeworfen werden,
dazu in der Berufungsschrift keine Ausführungen gemacht zu haben.

Wie sich aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen selbst ergibt, hat
die Erstinstanz damit - wenn auch kurz - dargelegt, dass zukünftige Kosten erst
in Zukunft zu beurteilen sein werden. Damit wäre es den Beschwerdeführerinnen
möglich gewesen, sich in der Berufung zu diesem Punkt zu äussern. Dass sie dies
entgegen den Feststellungen des Obergerichts getan hätten, machen sie vor
Bundesgericht nicht geltend. Der blosse und nicht weiter erläuterte Hinweis auf
eine Replikschrift genügt dazu nicht (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252
E. 3.2 S. 257). Allein aus diesem Grund vermögen die Beschwerdeführerinnen den
angefochtenen Entscheid somit nicht in Frage zu stellen. Zu den weiteren
Ausführungen des Obergerichts betreffend Begründungspflicht und die an eine
Berufung zu stellenden Anforderungen äussern sie sich sodann nicht. Die
Beschwerde erweist sich damit auch insofern als unbegründet und auf die
weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist nicht einzugehen. Diese
gehen, da sie sich auf die beantragten Kostenanrechnung sowie auf das
Kindeswohl und nicht auf das vorinstanzliche Nichteintreten beziehen, ohnehin
an der Sache vorbei (vgl. BGE 135 II 38 E. 1; Urteil 5A_405/2016 vom 20.
Oktober 2016 E. 6). Damit besteht bereits aus diesem Grund auch kein Anlass,
auf die hierzu angerufenen Beweismittel einzugehen, und es ist nicht zu prüfen,
ob diese nach Massgabe von Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig wären.

4.

4.1. Wie bereits die Erstinstanz rechnete auch das Obergericht der
Beschwerdeführerin 3 ab dem 3. März 2020 ein hypothetisches Einkommen von Fr.
4'250.-- bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % an. Nach Ansicht der
Beschwerdeführerinnen ist es willkürlich, es der Beschwerdeführerin 3 als
möglich und zumutbar zu erachten, ein derartiges Einkommen zu erzielen.
Insbesondere habe das Obergericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt,
wenn es davon ausgehe, die Beschwerdeführerin 3 würde im Alltag durch den
Schul- und Hortbesuch der Kinder völlig entlastet. Tatsächlich falle aufgrund
des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2 - diese leidet an einem
Rett-Syndrom - nach wie vor erheblicher Betreuungsaufwand an.

4.2. In ihrer Argumentation stützen sich die Beschwerdeführerinnen sich auf
einen Bericht der Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und
Mehrfachbehinderungen vom 31. Januar 2020 (Beschwerdebeilage 2). Ausserdem
bringen sie vor, bei der Beschwerdeführerin 2 werde im März eine Operation
wegen eines Gehirntumors nötig. Diese führe zu erheblichen postoperativen
Betreuungszeiten.

Der Bericht der Schule datiert nach dem angefochtenen Urteil, womit es sich
dabei um ein echtes Novum handelt, das im Verfahren vor Bundesgericht
unbeachtlich ist (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Was die Operation
anbelangt, so legen die Beschwerdeführerinnen an anderer Stelle dar, der Tumor
sei "im vergangenen Jahr" festgestellt worden. Das Obergericht erwähnt die
fragliche Operation jedoch nicht und die Beschwerdeführerinnen machen nicht
geltend, diesen Umstand in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht zu haben.
Als unechtes Novum könnte er nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur berücksichtigt werden,
wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Inwiefern dies der Fall
sein sollte, legen die Beschwerdeführerinnen entgegen der sie auch insoweit
treffenden Begründungspflicht (vgl. vorne E. 1.2) nicht dar. Im Zusammenhang
mit dem Schreiben vom 31. Januar 2020 halten sie aber immerhin fest, Anlass zu
dessen Einreichung hätten die willkürlichen Ausführungen der Vorinstanz
gegeben. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet indes kein
hinreichender Anlass für die Zulässigkeit unechter Noven (BGE 143 V 19 E. 1.2).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind damit von vornherein nicht
geeignet das angefochtene Erkenntnis in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die
pauschale Behauptung, die Beschwerdeführerin 3 sei seit dem Jahr 2008 nie mehr
in der Privatwirtschaft tätig gewesen. Die Beschwerde erweist sich auch
insoweit als unbegründet.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich weiter dagegen, dass die Vorinstanz
Zahlungen des Beschwerdegegners über Fr. 200'300.-- von April 2010 bis Juni
2012 an dessen ab August 2012 bestehende Unterhaltspflicht anrechnete. Die
Vorinstanz habe mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerinnen selbst hätten die
fraglichen Zahlungen als laufenden Unterhalt qualifiziert, gegen das
Willkürverbot verstossen und den Gehörsanspruch verletzt. Denn wenn es sich um
Zahlungen für den (damals) laufenden Unterhalt gehandelt habe, hätten gerade
keine im Voraus für die heute interessierende Periode geleistete
Unterhaltsbeiträge vorgelegen.

5.2. Vorab lassen die Beschwerdeführerinnen ausser Acht, dass die Vorinstanz
für den fraglichen Zeitraum nicht Zahlungen des Beschwerdegegners im Umfang von
Fr. 200'300.--, sondern von Fr. 101'120.-- berücksichtigte (vorne Bst. B). Dies
begründet das Obergericht unter Hinweis auf die Ausführungen der Erstinstanz,
wonach von den insgesamt vom Beschwerdegegner in diesem Zeitraum geleisteten
Zahlungen - sie seien in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt - nur den
Verhältnissen der Kinder angemessene Beträge für den (damals) laufenden
Unterhalt bestimmt gewesen seien. Alle weiteren Zahlungen stellten im Voraus
geleistete Unterhaltsbeiträge dar und seien im vorliegenden Verfahren zu
berücksichtigen. Mit diesen Erwägungen hätten die Beschwerdeführerinnen sich
nicht substanziiert auseinandergesetzt. Eine Auseinandersetzung mit dieser
Argumentation, welche für sich allein das angefochtene Urteil zu rechtfertigen
vermag, lassen die Beschwerdeführerinnen auch vor Bundesgericht vermissen. Sie
äussern sich auch nicht zum Vorwurf, im vorinstanzlichen Verfahren auf diesen
Punkt nicht eingegangen zu sein. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht
einzutreten (vgl. vorne E 1.2) und Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen
sich.

6.

6.1. Umstritten ist sodann das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf
Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das erstinstanzliche Verfahren.

Diesbezüglich erwog das Obergericht, die Beschwerdeführerinnen hätten unter
diesem Titel pauschal einen Betrag von Fr. 90'000.-- geltend gemacht, ohne
diesen näher zu begründen. Weder würden sie auf entsprechende Ausführungen vor
der Erstinstanz noch auf Belege zu den massgeblichen Aufwendungen verweisen,
aus denen sich der sehr hohe Betrag ergebe. Auch wenn das vorinstanzliche
Verfahren lange gedauert habe und aufwendig gewesen sei, hätten sie mittels
klarer und sauberer Verweisungen aufzeigen müssen, welche Behauptungen sie im
vorinstanzlichen Verfahren aufgestellt, welche Erklärungen sie abgegeben,
welche Bestreitungen sie erhoben und welche Beweisanträge sie gestellt hätten.
Folglich sei die Berufung unzulänglich begründet, womit nicht darauf
einzutreten sei. Die Beschwerdeführerinnen sehen hierin eine überspitzt
formalistische Argumentation und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Was sie gegen das angefochtene Urteil vorbringen, überzeugt indes nicht:

6.2. Vorab machen die Beschwerdeführerinnen geltend, das erstinstanzliche
Verfahren sei ausserordentlich aufwändig gewesen, habe lange gedauert und einen
hohen Streitwert aufgewiesen, was auch der Vorinstanz bekannt sei. Damit
erweise sich der verlangte Beitrag ohne weiteres als angemessen. Hätte die
Vorinstanz dies anders gesehen, hätte sie den Betrag entsprechend reduzieren
müssen. Sodann habe auch das Bezirksgericht Fr. 90'000.-- nicht als
unangemessen beurteilt, womit sich auch kein Anlass zu Rügen im
Berufungsverfahren ergeben hätte. Mit ihren Ausführungen zur (inhaltlichen)
Angemessenheit des strittigen Beitrags gehen die Beschwerdeführerinnen an der
Sache vorbei, da sich hieraus nichts zur Begründung ihrer Berufung ergibt (vgl.
vorne E. 3.2 und die dortigen Hinweise). Die entsprechenden Ausführungen
bleiben daher unbehelflich. Auch im vorliegenden Zusammenhang äussern sich die
Beschwerdeführerinnen sodann nicht zu den Anforderungen, welche an die
Begründung einer Berufung gestellt werden können (vgl. dazu auch E. 6.3
hiernach). Wenig hilfreich bleibt schliesslich der Hinweis auf das
erstinstanzliche Urteil: Das Bezirksgericht hat das Gesuch der
Beschwerdeführerinnen unbestritten als gegenstandslos abgeschrieben, womit es
in diesem Verfahren nicht mehr auf die Höhe des geltend gemachten Beitrags
ankam.

6.3. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, es sei unzulässig, die
(erstinstanzlichen) Anwaltskosten der Kinder der offensichtlich mittellosen
Kindsmutter aufzuerlegen (vgl. dazu vorne Bst. A.c). Diese Kosten seien, wie
der gesamte Barunterhalt der Kinder, vom Beschwerdegegner zu tragen. Unter
Hinweis auf die Begründungsanforderungen der Berufung habe die Vorinstanz die
Prüfung dieser Frage verunmöglicht und damit eine unzulässig hohe Hürde für
deren materielle Beurteilung aufgestellt, was die angerufenen
Verfahrensgrundrechte verletze. Dies gelte umso mehr mit Blick auf die - hier
anwendbare - Offizial- und Untersuchungsmaxime nach Art. 296 ZPO. Dem kann
nicht gefolgt werden: Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 311 Abs. 1 ZPO), wobei es sich beim Begründungserfordernis um eine
Eintretensvoraussetzung handelt (SPÜHLER, in: Basler Kommentar,
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 311 ZPO; vgl. etwa auch
Urteil 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.3). Ist eine Berufung nicht
begründet, kann eine materielle Beurteilung der betroffenen Streitfragen daher
nicht erfolgen. Aus dem Umstand allein, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde
in diesem Punkt nicht eingetreten ist, kann folglich keine
Verfassungsverletzung konstruiert werden. Gleichzeitig bringen die
Beschwerdeführerinnen nichts zu der insoweit letztlich entscheidenden Frage
vor, welche Anforderungen an die Berufungsbegründung gestellt werden können. Zu
den weiter angesprochenen Auswirkungen der in Kinderbelangen nach Art. 296 ZPO
geltenden Verfahrensgrundsätze auf die Begründungspflicht äussern die
Beschwerdeführerinnen sich ebenfalls nicht näher. Mit dem pauschalen Hinweis
auf diese Bestimmung genügen sie der an die Beschwerde in Zivilsachen zu
stellenden Begründungsanforderungen jedenfalls nicht. Die Beschwerde erweist
sich folglich auch insoweit als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden
kann.

7. 

Zuletzt machen die Beschwerdeführerinnen auch im Zusammenhang mit der Verlegung
der erstinstanzlichen Gerichtskosten (dazu vorne Bst. A.c) eine
Gehörsverletzung geltend. Vor Obergericht hätten sie unter Angabe von
einschlägiger Literatur vorgebracht, die Auferlegung der Kosten an die bloss am
Verfahren beteiligte Kindsmutter sei angesichts von deren (schlechten)
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gangbar. Mit diesem Argument habe die
Vorinstanz sich nicht auseinandergesetzt.

Dies überzeugt nicht: Das Obergericht gab in einem ersten Schritt die
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Leistungsfähigkeit wieder
(einschliesslich der entsprechenden Literaturstelle). Danach begründete es,
weshalb die Gerichtskosten nach den einschlägigen Bestimmungen grundsätzlich
auch der Kindsmutter als Verfahrensbeteiligte auferlegt werden könnten. Zum
Schluss führte das Gericht aus, die Beschwerdeführerinnen hätten sich mit den
weiteren Erwägungen der Erstinstanz, "mit welchen - in Abweichung von der
jeweiligen Leistungsfähigkeit - die hälftige Kostenauflage an die [Kindsmutter]
sachgerecht begründet wurde", nicht auseinandergesetzt. Auch machten sie keine
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung geltend. Damit erweist sich der Vorwurf,
die Vorinstanz hätte sich mit dem entsprechenden Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen nicht auseinandergesetzt, als unbegründet. Zu den
weiteren Erwägungen des Obergerichts äussern die Beschwerdeführerinnen sich
entgegen der sie auch insoweit treffenden Begründungspflicht (vgl. vorne E.
1.2) sodann nicht. Die Beschwerde erweist sich damit auch insoweit als
unbegründet.

8. 

Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; vgl. Urteil 5A_48/2017 und 5A_92/2017
vom 25. September 2017 E. 6). Mit Blick auf die Umstände des Falles
rechtfertigt es sich indessen, die minderjährigen Beschwerdeführerinnen 1 und 2
von der Kostenpflicht auszunehmen und die Gerichtskosten vollumfänglich der
diese gesetzlich vertretenden Beschwerdeführerin 3 aufzuerlegen.
Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da dem obsiegenden Beschwerdegegner
mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten
angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 3 um unentgeltliche Rechtspflege ist
abzuweisen, da die Beschwerde nach dem vorstehend Ausgeführten als aussichtlos
beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Das Gesuch der Beschwerdeführerin 3 um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin 3 auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber