Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.86/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_86/2020

Urteil vom 6. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden/Sissach,

Gegenstand

Superprovisorischer Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und
superprovisorische Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. Januar 2020 (810 19 359).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 14. November 2019 entzog die KESB Gelterkinden/Sissach den
Eltern von C.________ superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und
platzierte das Kind bis auf Weiteres in einem Mutter-Kind-Haus in U.________;
sodann errichtete sie superprovisorisch eine Erziehungsbeistandschaft und
ernannte eine Beiständin.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter und der Grossmutter
mütterlicherseits trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 6.
Januar 2020 nicht ein.

Gegen diesen Entscheid haben die Mutter und die Grossmutter am 3. Februar 2020
beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich darauf, die Ereignisse, welche zur
angefochtenen superprovisorischen Massnahme geführt haben, aus eigener Sicht zu
schildern. Hingegen enthält die Beschwerde weder ein Rechtsbegehren noch eine
Begründung, welche sich mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen
Entscheides auseinandersetzt, weshalb sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG nicht genügt (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S.
368).

2. 

Ohnehin können Entscheide über superprovisorische Massnahmen beim Bundesgericht
nicht angefochten werden (BGE 137 III 417 E. 1.2 S. 418; zuletzt Urteile 5A_879
/2019 vom 11. November 2019 E. 2; 5A_1033/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3), weil
es an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges fehlt und zuerst das
kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmerichter durchlaufen werden muss.

3. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der KESB Gelterkinden/Sissach und
dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli