Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.85/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_85/2020

Urteil vom 7. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz.

Gegenstand

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 19. Dezember 2019 (III 2019 176).

Sachverhalt:

A.________ (geb. 2003) und B.________ (geb. 2001) sind die Söhne von C.________
und D.________, welcher zudem eine voreheliche Tochter hat (geb. 1987).

Die Eltern erwarben im Jahr 2002 in U.________ ein Wohnhaus zu hälftigem
Miteigentum und investierten grössere Summen in Umbauarbeiten. Sodann erwarb
die Mutter im Jahr 2007 für Fr. 120'000.-- Aktien der E.________ AG. Im Jahr
2016 schlossen die Eltern einen öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag,
welcher per Datum der Rechtshängigkeit eines allfälligen Scheidungsverfahrens
ersatzlos dahinfallen sollte. Im Jahr 2017 beabsichtigte die Mutter, via die
von ihr geleitete E.________ AG zwei Eigentumswohnungen zu erwerben, wofür sie
Vorverträge abschloss und Teilzahlungen leistete.

Am 4. Februar 2019 reichte die Mutter beim Bezirksgericht Schwyz die
Scheidungsklage ein; am 5. und 23. Februar 2019 verfasste sie je ein Testament
und am 5. März 2019 verstarb sie. Die von ihr testamentarisch eingesetzte
Stiftung erklärte, den Nachlass auszuschlagen.

Im Scheidungsverfahren hielt das Bezirksgericht mit Verfügung vom 24. Juli 2019
u.a. fest, angesichts der sich aus dem Vater und den beiden Söhnen
zusammensetzenden Erbengemeinschaft liege offensichtlich ein Interessenkonflikt
vor, weshalb dies der KESB Innerschwyz anzuzeigen sei und diese mitzuteilen
habe, sobald für die Kinder ein Beistand bestellt worden sei.

Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 teilte Dr. F.________ der KESB mit, dass er vom
Vater und den beiden Söhnen beauftragt worden sei, im Erbfall und damit
insbesondere für die E.________ AG die volle Handlungsfähigkeit zu erwirken;
konkret beantragte er, dass der Vater als Beistand für den Sohn A.________
einzusetzen sei. Die KESB antwortete ihm, dass der Vater im
Erbteilungsverfahren wegen Interessenkollision nicht gleichzeitig die eigenen
und die Interessen seines unmündigen Sohnes wahren könne und diesem ein anderer
Beistand zu ernennen sei. Es folgte Opposition und Terminvorschlag seitens von
Dr. F.________. Am 22. August 2019 wurde der von Dr. F.________ begleitete
A.________ angehört; der Vater konnte aus beruflichen Gründen nicht teilnehmen.

Mit Beschluss vom 26. August 2019 errichtete die KESB für A.________ eine
Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB, ernannte Rechtsanwalt
G.________ als Beistand und erteilte diesem konkrete Anweisungen.

Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 ab, soweit es darauf
eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 3. Februar 2020 beim Bundesgericht
eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Ferner
verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Die Aufmachung, der Sprachduktus und die Begründung der Beschwerde lassen
vermuten, dass sie nicht von A.________, sondern von einem Dritten verfasst
ist. Indes tritt dieser (im Unterschied zum Verfahren 5A_921/2018, vgl. Urteil
vom 28. Dezember 2018) nicht gegen aussen auf; vielmehr ist die Eingabe mit der
Adresse von A.________ versehen und auch von diesem unterzeichnet. Ob sie von
einem eigenen und autonom gebildeten Beschwerdewillen des Kindes getragen ist
(die Beschwerde 5A_921/2018 war seinerzeit erkennbar gegen den Willen der in
jenem Verfahren betroffenen Kinder eingereicht worden), kann offen bleiben, da
ohnehin aus anderen Gründen nicht auf sie eingetreten werden kann.

2. 

Inhaltlich wird bestritten, dass ein abstrakter oder gar konkreter
Interessenkonflikt bestehe, und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer
nach dem Tod seiner Mutter sofort Dr. F.________ als Vertrauensperson
beigezogen und diesem den Auftrag für die Erbteilung erteilt habe; Dr.
F.________ gelte schweizweit als Fachperson und sei in diversen Fachgebieten
auch Dozent. Die Interessen des Beschwerdeführers seien durch Dr. F.________
und dessen Firmen umfassend gewahrt und dies sei rechtsgenüglich.

Diese Begründung verträgt sich augenfällig nicht mit dem bloss kassatorischen
Rechtsbegehren: Mit der soeben dargestellten Beschwerdebegründung gibt der
Beschwerdeführer implizit selbst zu, dass er zufolge Interessenkonfliktes nicht
durch seinen Vater vertreten werden kann, wird doch geltend gemacht, dass der
Interessenkonflikt gerade dadurch aufgehoben sei, dass er durch Dr. F.________
hinreichend vertreten sei. Indes bedürfte es für eine entsprechende Vertretung
nach der unmissverständlichen gesetzlichen Regel von Art. 306 Abs. 2 ZGB einer
Ernennung durch die KESB; weder der Beschwerdeführer noch sein Vater können
selbst einen Beistand ernennen (was denn zu Recht auch nicht behauptet wird)
noch wäre eine auf reinem Auftragsrecht basierende Mandatserteilung
hinreichend.

Vor diesem und dem weiteren Hintergrund, dass das Bundesgericht bei sämtlichen
Rechtsmitteln grundsätzlich reformatorisch entscheidet (Art. 107 Abs. 2 BGG;
BGE 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 134 III 379 E. 1.3 S.
383; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteile 5A_1055/2017 vom 21. August 2018 E.
1.3.1; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1; 9C_548/2019 vom 16. Januar 2020
E. 1), ist ein bloss kassatorisches Rechtsbegehren offensichtlich ungenügend,
denn damit wäre bloss die Einsetzung von Rechtsanwalt G.________ beseitigt,
nicht aber ein Beistand ernannt, denn eine Einsetzung des Vaters, wie sie
ursprünglich verlangt wurde, hat nie stattgefunden (sie wäre auch nicht
zulässig, denn die elterliche Vertretung entfällt gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB
gerade von Gesetzes wegen, wo eine Interessenkollision besteht, wie dies
vorliegend offenkundig ist) und eine solche von Dr. F.________ wurde gar nicht
erst verlangt.

3. 

Kann aber mangels eines tauglichen Rechtsbegehrens in der Sache nicht
eingetreten werden, ist die Gehörsrüge, aufgrund der Offizial- und
Untersuchungsmaxime hätte das Verwaltungsgericht Dr. F.________ anhören müssen,
gegenstandslos. Ohnehin wird mit keinem Wort darauf eingegangen, welche Norm
oder welche Rechtsprechung verletzt sein soll, wenn das Verwaltungsgericht
keine erneute Anhörung durchgeführt hat; damit bleibt die Rüge auch
unbegründet.

4. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und wäre sie ohnehin
offensichtlich unbegründet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
Abs. 2 lit. a BGG zu entscheiden ist.

5. 

Weil wie gesagt unklar ist, ob die Eingabe von einem autonom gebildeten
Beschwerdewillen des Kindes getragen ist, wird auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Innerschwyz und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli