Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.83/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_83/2020

Urteil vom 20. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West,

Schweizerische Eidgenossenschaft,

handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand

Arrestbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 17. Januar 2020 (ABS 19
336).

Erwägungen:

1. 

Am 3. September 2019 ersuchte das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn die
Schweizerische Eidgenossenschaft, beim Schuldner (Beschwerdeführer) die
Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts U.________ einzuziehen. Am 16. September
2019 erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Sicherstellungsverfügung,
die zugleich als Arrestbefehl für eine Forderung von Fr. 98'539.80 galt.
Gestützt auf diesen Arrestbefehl arrestierte das Betreibungsamt Oberland,
Dienststelle Oberland West, am 17. September 2019 das Guthaben des
Beschwerdeführers auf dem Konto xxx gegenüber der B.________ AG bzw. der
C.________ AG in unbekannter Höhe bis zum Betrag von Fr. 109'000.--.

Am 27. September 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
Arresturkunde Nr. yyy vom 17. September 2019. Mit Entscheid vom 17. Januar 2020
wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 2. Februar 2020
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat
die Akten beigezogen.

2. 

Die Beschwerde enthält keine Begründung, wie dies für eine Beschwerde an das
Bundesgericht erforderlich wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG). Stattdessen bittet der
Beschwerdeführer aufgrund schwerer Erkrankungen um genügend Zeit zur Abfassung
einer Begründung. Bereits mit Verfügung vom 3. Februar 2020 hat das
Bundesgericht dieses Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (Art. 47 Abs. 1 BGG)
und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die Beschwerde innerhalb der
Beschwerdefrist ergänzen könne. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2
lit. a BGG) ist am 6. Februar 2020 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat keine
weiteren Eingaben eingereicht.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch einem Fristwiederherstellungsgesuch
(Art. 50 BGG) kein Erfolg beschieden sein könnte. Der Beschwerdeführer nennt
die Art seiner Erkrankungen nicht. Er macht jedoch geltend, diese hätten zu
einer Schwerbehinderung von 70 % mit dem Merkzeichen G geführt. Eine Kopie des
Schwerbehindertenausweises aus Niedersachsen hat er eingereicht. Das
Merkzeichen G bedeutet ihm zufolge, dass er an einer Gehbehinderung leidet.
Weshalb ihn eine Gehbehinderung an der fristgerechten Abfassung der Beschwerde
hindern könnte, legt er nicht dar. Zudem war er vor Obergericht anwaltlich
vertreten. Daraus kann abgeleitet werden, dass er in der Lage ist, sich
rechtzeitig Hilfe für die Abfassung von Rechtsschriften zu organisieren.

Da die Beschwerde keinerlei Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid
enthält, ist sie offensichtlich unzureichend begründet. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg