Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.77/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_77/2020

Urteil vom 31. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Walder,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 8. Januar 2020 (LC190004-O/U).

Sachverhalt:

B.________ und A.________ haben die gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 1998)
und D.________ (geb. 2001).

Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. Dezember 2018 wurde ihre im
Jahr 1997 eingegangene Ehe geschieden und D.________ unter die Obhut der Mutter
gestellt. Dieser wurde sodann Frist zum Auszug aus der im Alleineigentum des
Ehemannes stehenden früheren Familienwohnung gesetzt. Der Ehemann wurde zu
Unterhaltsbeiträgen an die beiden Kinder und zu nachehelichem Unterhalt
verpflichtet. Sodann wurde die Teilung der beruflichen Vorsorge vorgenommen und
die güterrechtliche Ausgleichszahlung bestimmt.

Auf Berufung und Anschlussberufung hin modifizierte das Obergericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 8. Januar 2020 den Zeitpunkt bzw. Zeitraum der zu
teilenden Austrittsleistung; im Übrigen wies es die Rechtsmittel ab.

Mit Eingabe vom 26. Janaur 2020 wendet sich die Ehefrau an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266).

2. 

Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. Inhaltlich besteht sie aus dem
Vorwurf an die Rechtsanwältin des kantonalen Verfahrens, verschiedene Anliegen
ignoriert, diverse Fehler gemacht und sie (die Beschwerdeführerin) ungenügend
unterstützt zu haben. Sodann folgen verschiedene Sachverhaltsbehauptungen, ohne
dass auf das 46-seitige angefochtene Urteil konkret Bezug genommen, geschweige
denn eine Willkürrüge erhoben würde. Die Beschwerde schliesst mit dem Appell,
dass es um die Kinder und um sie gehe und es in der Schweiz doch Gerechtigkeit
geben müsse.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli