Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.76/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_76/2020

Urteil vom 10. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zürich 7,

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, 

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler.

Gegenstand

Gültigkeit einer Betreibung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 10. Januar 2020 (PS200001-O/U).

Erwägungen:

1. 

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ betreibt die Beschwerdeführerin
für eine Forderung von Fr. 8'240.55 nebst Zins (Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes Zürich 7; Zahlungsbefehl vom 5. August 2019).

Am 5. Oktober 2019 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin beim
Bezirksgericht Zürich Beschwerde gegen die Betreibung. Mit
Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2019 wies das Bezirksgericht die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. und 6. Januar 2020 (jeweils
Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss
vom 10. Januar 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge
unzulässiger Anträge und ungenügender Begründung nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2020
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat
die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. 

Die Beschwerdeführerin verlangt, das Bezirksgericht und das Obergericht
aufzufordern, keine Beschlüsse in Bezug auf Betreibungen während der
Betreibungsferien zuzustellen. Dieser Antrag ist neu und bereits deshalb
unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Der Beschluss des Obergerichts ist der
Beschwerdeführerin im Übrigen am 18. Januar 2020 und damit nicht während der
Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) zugestellt worden. Schliesslich wären
Rügen gegen das Bezirksgericht vor Obergericht vorzutragen gewesen.

Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit den
obergerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach sie unzulässige Anträge
gestellt und ihre kantonale Beschwerde ungenügend begründet habe. Stattdessen
wiederholt sie bloss ihren Standpunkt in der Sache (angeblich fehlende
Vollmachten auf Seiten der Gläubigerin). Damit genügt sie den
Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2
BGG) offensichtlich nicht.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg