Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.74/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_74/2020

Urteil vom 31. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt der Region Landquart,

1. B.________,

2. C.________.

Gegenstand

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden,
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs, vom 17. Dezember 2019 (KSK 19 86).

Erwägungen:

1. 

B.________ und C.________ betreiben den Beschwerdeführer für Fr. 35'000.--
(Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts der Region Landquart; Zahlungsbefehl
vom 27. Juni 2019). Am 6. September und 4. Oktober 2019 stellte das
Betreibungsamt Pfändungsankündigungen aus. Am 25. Oktober 2019 vollzog es die
Pfändung.

Am 20. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht von
Graubünden um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Mit Entscheid vom
17. Dezember 2019 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Kantonsgericht sei in keinem
Punkt auf seinen Standpunkt eingegangen. Er legt jedoch nicht dar, auf welche
konkreten Vorbringen das Kantonsgericht nicht eingegangen sein soll. Seine
Behauptung bleibt pauschal und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht.

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Kantonsgericht stelle sich auf
die Seite der Behörde, die keine Beweise, sondern nur Behauptungen vorbringe.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der vorinstanzlich festgestellte
Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs.
1 BGG). Eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG fehlt. Der
Beschwerdeführer setzt sich insbesondere nicht mit der Erwägung des
Kantonsgerichts auseinander, dass auf dem Zahlungsbefehl die Übergabe am 12.
Juli 2019 vermerkt sei, die Bescheinigung des Zustellungsbeamten als
öffentliche Urkunde nach Art. 9 ZGB gelte und der Beschwerdeführer den ihm
obliegenden Gegenbeweis nicht erbracht habe.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe sich
nicht damit auseinandergesetzt, dass er nicht betrieben werden dürfe. Das Geld
sei nicht an ihn ausbezahlt worden und die Firma gehöre ihm nicht. Er belegt
nicht, dass er dem Kantonsgericht Entsprechendes vorgetragen hätte. Der Einwand
geht ohnehin an der Sache vorbei. Nach dem Konzept des SchKG kann jedermann
betrieben werden und das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörden haben nicht
zu prüfen, ob die Forderung tatsächlich besteht. Um die Forderung zu
bestreiten, hätte der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erheben müssen oder
nunmehr einen anderen dafür geeigneten Rechtsbehelf zu ergreifen (z.B. Klage
nach Art. 85a SchKG). Bei der Prüfung, ob eine Rechtsvorschlagsfrist
wiederherzustellen ist, ist hingegen belanglos, aus welchen Gründen der
Betriebene den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung bestreitet.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie
ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung
nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von
Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg