Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.73/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_73/2020

Urteil vom 31. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 10. Dezember 2019 (ZSU.2019.139 / BB).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ stehen sich vor dem Bezirksgericht Aarau in einem
Eheschutzverfahren gegenüber.

Mit Präsidialentscheid vom 24. Juni 2019 wurde das Gesuch von A.________ um
Prozesskostenvorschuss und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
abgewiesen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 10. Dezember 2019 (zugestellt am 30. Dezember 2019) ab mit der
Begründung, in Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit sei die Prozessarmut
nicht ansatzweise dargetan und soweit ersichtlich auch nicht gegeben, weil die
Beschwerdeführerin in Polen Eigentümerin eines Zweifamilienhauses mit tiefer
Belastung sei, welches sie während des hängigen Eheschutzverfahrens
rechtsmissbräuchlich an die Tochter verschenkt habe.

Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 29. Januar 2020 beim Bundesgericht
eine Beschwerde ein.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführerin reicht zum einen ein von ihr selbst verfasstes und
unterzeichnetes Blatt Papier ein, auf welchem sie das Trennungsverfahren
schildert und sich in verschiedener Hinsicht beklagt, ohne Rechtsbegehren zu
stellen. Zum anderen reicht sie die beglaubigte Übersetzung einer eigentlichen
Beschwerdeschrift ein, welche einzig von der Übersetzerin unterzeichnet ist. In
dieser Beschwerdeschrift wird einzig die Unterhaltsfrage thematisiert und es
werden die Begehren gestellt, der Ehemann sei zur Zahlung von Unterhalt zu
verurteilen, seine Vermögensverhältnisse seien zu ermitteln und er habe die
Prozesskosten sämtlicher Instanzen zu tragen; ferner wird um Bestellung eines
Rechtsanwaltes ersucht.

2. 

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend
unentgeltliche Rechtspflege. Nur dieses Thema kann zum Beschwerdegegenstand
gemacht werden und es sind auch keine anderweitigen Rechtsbegehren möglich
(Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S.
365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

Der angefochtene Entscheid betrifft nicht die Unterhaltszahlungen oder andere
Themen des (noch vor Bezirksgericht hängigen) Eheschutzverfahrens, sondern
einzig die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu erfolgen in keiner der
beiden Eingaben Ausführungen und es mangelt auch an diesbezüglichen
Rechtsbegehren. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Vor
diesem Hintergrund erübrigt es sich ferner, die übersetzte eigentliche
Beschwerdeschrift zur persönlichen Unterzeichnung zu retournieren (Art. 42 Abs.
5 BGG).

Im Übrigen vermittelt das Bundesgericht grundsätzlich keine Rechtsanwälte;
vielmehr obliegt es den Parteien, für eine Vertretung besorgt zu sein.
Vorliegend ist die Frage aber ohnehin gegenstandslos, weil die Beschwerde am
letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht wurde (Art. 44 Abs. 1 und Art. 46
Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) und mithin nicht mehr durch einen
Rechtsanwalt verbessert werden könnte.

3. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli