Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.72/2020
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2020
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://17-02-2020-5A_72-2020&lang=de&zoom=
&type=show_document:1796 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_72/2020

Urteil vom 17. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Oftringen-Aarburg,

1. B.________,

2. C.________.

Gegenstand

Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche
Aufsichtsbehörde, vom 17. Januar 2020 (KBE.2019.31).

Erwägungen:

1. 

Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 stellte das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg
fest, dass der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx verspätet
Rechtsvorschlag erhoben habe.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Juli 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde beim Bezirksgericht Zofingen. Mit Entscheid vom 12. September 2019
wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. September 2019
(Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom
17. Januar 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 Beschwerde
beim Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Die Beschwerde an das Bundesgericht entspricht weitgehend wörtlich der
Beschwerde an das Obergericht. Auf diese Weise setzt sich der Beschwerdeführer
gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids
auseinander. Eine solche Beschwerdebegründung genügt Art. 42 Abs. 2 BGG nicht
(BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.).

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die
Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere
betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg