Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.57/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_57/2020

Urteil vom 27. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Treyer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Abänderung Unterhalt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, vom 5. November 2019 (ZVE.2019.24 / TR).

Sachverhalt:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 7. April 2017 wurde A.________ zu
Unterhalt für seinen Sohn B.________ verpflichtet.

Unter Berufung auf Art. 315 Abs. 1 ZGB verlangte er mit anwaltlicher Eingabe
vom 21. November 2018 an die KESB Baden die Aufhebung der
Unterhaltsverpflichtung.

Das Bezirksgericht Baden holte beim (ebenfalls anwaltlich vertretenen) Kind
eine Stellungnahme ein und trat mit Entscheid vom 11. Januar 2019 mangels
Durchführung eines Schlichtungsverfahrens auf die Eingabe des Vaters nicht ein.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 5. November 2019 ab.

Dagegen hat A.________ am 21. Januar 2020 (nunmehr ohne Anwalt) beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die
unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. 

Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie kein Rechtsbegehren enthält.
Sodann vermag sie auch den soeben genannten Begründungsanforderungen nicht
ansatzweise zu genügen. Das Obergericht hat in seinem 14-seitigen Entscheid
erwogen, dass das Bezirksgericht zu Recht ein Verfahren eröffnet habe (nämlich
weil die Abänderung der Unterhaltsfestsetzung eine gerichtliche und nicht eine
behördliche Angelegenheit gewesen sei, jedoch der Beschwerdeführer sich über
die sachliche Zuständigkeit geirrt und offensichtlich die KESB statt das
Gericht habe anrufen wollen), wogegen sich der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer auch nicht gewehrt habe, dass jedoch vorgängig zur
gerichtlichen Behandlung der Unterhaltssache die Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens nötig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich
damit nicht auseinander, sondern spricht in bloss allgemeiner Form davon, dass
seitens des Bezirksgerichts gravierende Fehler aufgetreten seien, indem es
seine erstinstanzliche Eingabe einfach an sich gezogen und ein Verfahren
eröffnet habe, und dass das Obergericht seinen Anwalt falsch angeschuldigt und
das rechtliche Gehör verletzt habe. Ferner erfolgen Hinweise auf den eigenen
Gesundheitszustand (Hüftgelenk; Zyste in der Wirbelsäule; Arthrose). Mit
solchen Ausführungen ist nicht dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen Recht verstossen soll.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli