Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.54/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_54/2020

Urteil vom 14. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,

Beschwerdegegner,

Kreisgericht Rheintal,

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Güterverzeichnis, vorsorgliche Anordnungen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter
für Beschwerden SchKG, vom 26. November 2019 (ZV.2019.160-EZS1).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 30. Juli 2019 wies das Kreisgericht Rheintal auf Gesuch der
Gläubiger (B.________, C.________, D.________) das Betreibungsamt Am Alten
Rhein an, in den Betreibungen Nr. ttt und uuu ein Verzeichnis aller
Vermögensbestandteile (Güterverzeichnis) der Schuldnerin (Beschwerdeführerin)
aufzunehmen. Zudem ordnete es gestützt auf Art. 170 SchKG Vormerkungen von
Verfügungsbeschränkungen im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Bezug auf
fünf Grundstücke der Beschwerdeführerin an (Grundstücke Kataster-Nummern vvv,
www, xxx, yyy und zzz, alle Gemeinde U.________, Grundbuchamt V.________,
Kanton Zürich).

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. September 2019
Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Am 23. September 2019 ersuchte sie
um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 26. November 2019 wies das
Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte der
Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr.
1'200.-- an.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2020 Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 hat das
Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines
Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'500.-- aufgefordert. Ebenfalls am 22.
Januar 2020 hat das Bundesgericht der Beschwerde superprovisorisch die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 10. Februar 2020 hat die Beschwerdeführerin
sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Einforderung eines Kostenvorschusses ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten
beigezogen.

2. 

Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Bei
Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380
E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache geht es um die Anordnung eines
Güterverzeichnisses (Art. 162 SchKG) und um vorsorgliche Anordnungen nach Art.
170 SchKG. Beides sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (zum
Güterverzeichnis BGE 137 III 143 E. 1.3 S. 144; zu den Anordnungen nach Art.
170 SchKG - deren Rechtsnatur bereits aus ihrer Bezeichnung als "vorsorgliche"
folgt - vgl. PHILIPPE NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 170 SchKG). Auch
beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit
vorsorglichen Massnahmen handelt es sich demnach um einen Entscheid nach Art.
98 BGG (Urteil 5A_633/2019 vom 22. August 2019 E. 2 mit Hinweisen).

Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2019
zugestellt worden. Sie geht davon aus, es gelte der Fristenstillstand gemäss
Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG. Dies trifft nicht zu. Der Fristenstillstand gilt
nicht bei vorsorglichen Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG). Der Begriff der
vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG ist identisch mit
demjenigen in Art. 98 BGG (Urteil 5A_169/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3 mit
Hinweis). Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann
demnach am 4. Dezember 2019 zu laufen und lief am Donnerstag, 2. Januar 2020
ab, zumal es sich beim 2. Januar im Kanton St. Gallen nicht um einen
gesetzlichen Feiertag handelt. Die am 20. Januar 2020 der Post übergebene
Beschwerde ist verspätet.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

Der Beschwerde ist superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt
worden. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin für den Fall ihres
Unterliegens im vorliegenden Verfahren liegt es nicht am Bundesgericht, die
Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses vor Kantonsgericht neu anzusetzen.
Vielmehr hat das Kantonsgericht darüber zu befinden.

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es liegen keine Gründe vor, um auf die
Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Allerdings können sie aufgrund der
vorliegenden Erledigung mit einzelrichterlichem Entscheid etwas tiefer
angesetzt werden als in der Kostenvorschussverfügung veranschlagt. Wie die
vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Als juristische Person hat die Beschwerdeführerin
grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 143
I 328 E. 3.1 S. 330 f.).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg