Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.51/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_51/2020

Urteil vom 23. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland.

Gegenstand

Strafanzeige,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Januar 2020 (ABS 20
11).

Erwägungen:

1. 

Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 (Postaufgabe 10. Januar 2020) gelangte der
Beschwerdeführer an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen. Er stellte Strafantrag gegen das Betreibungsamt Seeland,
Dienststelle Seeland. Mit Entscheid vom 15. Januar 2020 trat die
Aufsichtsbehörde auf die Eingabe wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht
ein. Die Aufsichtsbehörde sei nicht kompetent, das Verhalten der Mitarbeiter
des Betreibungsamts strafrechtlich zu beurteilen. Für eine Strafanzeige gegen
die Mitarbeiter des Betreibungsamts müsse sich der Beschwerdeführer an die
zuständige Strafverfolgungsbehörde wenden.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. Januar 2020 Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich seine Klage gegen das Betreibungsamt
als ganzes richte und nicht gegen einzelne Personen. Deshalb sei die
Aufsichtsbehörde zuständig.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde zur
Beurteilung einer Strafanzeige gegen das Betreibungsamt als solches zuständig
sein soll. Es bleibt bei blossen Behauptungen und Unmutsbekundungen über den
angefochtenen Entscheid. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42
Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde ist demgemäss im vereinfachten Verfahren durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG).

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

In Bezug auf Oberrichter B.________ wirft der Beschwerdeführer die Frage auf,
ob es denn nur noch Idioten und infantile Deppen gebe, die von Recht und Gesetz
nichts verstehen. Eine solche Äusserung verletzt den prozessualen Anstand. Der
Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er dafür in künftigen Fällen mit
einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg