Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.50/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_50/2020

Urteil vom 22. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Regelung des Besuchsrechts,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Kindes- und
Erwachsenenschutzhof, vom 14. Januar 2020 (106 2019 94).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten Eltern von C.________
(geb. 2015). Ab Mai 2019 lebten die Eltern für einige Zeit in einer gemeinsamen
Wohnung. Danach kam es zum Auszug bzw. Rauswurf des Vaters und die Mutter
verblieb mit dem Kind in der Wohnung.

Am 30. September 2019 meldete das Jugendamt Freiburg, dass die Mutter dringend
Unterstützung benötige und der Vater Hilfe betreffend die Wahrnehmung seiner
Vaterpflichten brauche.

Mit Entscheid vom 12. November 2019 gab das Friedensgericht des Sensebezirkes
eine Kindesschutzabklärung in Auftrag und regelte provisorisch das Besuchsrecht
des Vaters dahingehend, dass er C.________ jede zweite Woche von Donnerstag
nach der Kita bis Sonntagabend um 19 Uhr betreut.

Die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter wies das Kantonsgericht Freiburg
mit Urteil vom 14. Januar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Mutter am 19. Januar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist die vorläufige Besuchsrechtsregelung für die Dauer der
Kindesschutzabklärung (bzw. bis zum nach der Erstattung erfolgenden neuen
Entscheid der KESB) und damit eine vorsorgliche Massnahme, bei welcher einzig
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG).

2. 

Die Beschwerdeführerin nennt keine verfassungsmässige Rechte, welche verletzt
sein könnten, und ihre Ausführungen entsprechen auch inhaltlich nicht den
Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG ergeben
(vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E.
2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht
eingetreten werden.

Nur der Vollständigkeit halber sei Folgendes bemerkt: Wie bereits im kantonalen
Verfahren schildert die Mutter ihre Situation, wonach der (von der Sozialhilfe
lebende) Vater keine Alimente bezahle und sie vor lauter Rechnungen nicht mehr
wisse, wo vorne und hinten sei, und wonach sie bei der Betreuung des Kindes
dringend auf die Unterstützung durch den Vater angewiesen wäre, zumal sie mit
den Nachtschichten, die sie arbeite, und der Kita und der ganzen
Betreuungssituation überfordert sei. Ihre zwei zentralen Anliegen sind, dass
der Vater das Kind nicht nur jede zweite, sondern jede Woche von Donnerstag bis
Sonntag betreuen würde, und dass er dies nicht in seiner, sondern in ihrer
Wohnung täte oder sogar wieder dort einzöge. Beides lehnt der Vater ab und die
verfügte Regelung entspricht im Prinzip dem, was er an Betreuung angeboten hat.
Wie bereits das Kantonsgericht festgehalten hat, kann die Mutter den Vater
nicht zur Rückkehr in ihre Wohnung zwingen und ist im Übrigen die
Unterhaltsfrage von derjenigen der Betreuung des Kindes unabhängig. Dass ihr
eine Berufsbeiständin zur Seite gestellt wurde, betrifft aber insbesondere auch
die finanziellen Belange und die allgemeine Lebenssituation; die Beiständin hat
diesbezüglich zahlreiche Aufträge erhalten.

3. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Friedensgericht des Sensebezirks und dem
Kantonsgericht Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli