Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.4/2020
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2020
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://09-01-2020-5A_4-2020&lang=de&zoom=&
type=show_document:1805 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_4/2020

Urteil vom 9. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd,

Beschwerdegegnerin,

B.________.

Gegenstand

Befangenheit eines Behördenmitgliedes (Aufhebung der Beistandschaft,
persönlicher Verkehr, Obhut),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 14. November 2019 (KES 19 688, KES 19 689).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die Eltern der heute 15-jährigen C.________,
welche unter der Obhut der Mutter steht. Mit Entscheid vom 22. Januar 2014
regelte die KESB Mittelland-Süd äusserst detailliert den persönlichen Verkehr
zwischen Vater und Tochter. Am 11. August 2015 errichtete sie überdies eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Begleitung und Überwachung des
persönlichen Verkehrs. Das Verhältnis zwischen den Eltern blieb belastet und es
kam auch zu mehreren behördlichen Anpassungen des Besuchsrechts.

Im Rahmen von Abklärungen, ob ein Wechsel der Beistandsperson angezeigt sei,
hielt die Beiständin in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2019 fest, dass
sich die Zusammenarbeit mit den Eltern schwierig gestalte, aber zwischen Vater
und Tochter regelmässiger Kontakt bestehe und sich deshalb grundsätzlich die
Frage nach einer Weiterführung der Beistandschaft stelle. Bei der Anhörung am
11. Juli 2019 gab C.________ an, dass sie gerne und regelmässig zum Vater gehe
und in der Lage sei, den persönlichen Kontakt und die Ferien mit ihm bzw. ihren
Eltern allein zu regeln. Die Mutter hielt bei ihrer Anhörung fest, dass die
Beistandschaft aufzuheben sei, da nicht zweckmässig, und sie C.________ bei der
Ausübung des Kontaktrechts zum Vater noch punktuell unterstütze. Der Vater
sprach sich bei der Anhörung gegen die Aufhebung der Beistandschaft aus und
verlangte die Einsetzung einer neuen Beistandsperson.

Mit Entscheid vom 15. August 2019 hob die KESB Mittelland Süd die
Beistandschaft auf und stellte fest, dass damit das Amt der aktuellen
Beiständin von Gesetzes wegen geendet habe; sodann hielt sie fest, dass der
persönliche Verkehr zwischen Vater und Tochter inskünftig nach Ermessen von
C.________ stattfinde, und wies alle weiteren Anträge des Vaters ab, soweit sie
darauf eintrat.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 14. November 2019 ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Vater - welcher im Jahr 2019 in Sachen
Besuchsrecht und Beistandschaft bereits dreimal an das Bundesgericht gelangt
war - am 3. Januar 2020 eine Beschwerde erhoben, wobei er sich auf die Frage
des Ausstandes des KESB-Behördenmitgliedes D.________ beschränkt und das
Rechtsbegehren stellt: "Hiermit beantrage ich die Aufhebung und die Rückführung
des widerrechtlichen KESB-Entscheids über die Befangenheit des
Behördenmitglieds D.________ vom 15. August 2019, das vom KESGer für
widerrechtlich erklärt wurde aber einem Heilungsversuch unterzogen wurde, wegen
u.a. Verletzung des Art. 9 Abs. 2 VRPG und Verletzung des Art. 51 Abs. 1 ZPO."
Eventualiter wird die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides wegen
falscher Sachverhaltsfeststellung und falscher Rechts anwendung verlangt.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend
Beistandschaft, Besuchsrecht und Obhut, in dessen Rahmen auch über den geltend
gemachten Ausstand des erstinstanzlichen Behördenmitgliedes D.________
entschieden wurde. Die auf die betreffende Frage beschränkte Beschwerde erweist
sich somit als zulässig (Art. 72 Abs. 2, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

Zu beachten ist freilich, dass die Regelung des KESB-Verfahrens - abgesehen von
den wenigen bundesrechtlichen Vorschriften - aufgrund des zuteilenden
Vorbehaltes in Art. 450f ZGB dem kantonalen Recht vorbehalten ist und dieses
vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Willkür hin überprüft werden
kann, weshalb appellatorische Ausführungen ungenügend sind, wobei selbst dann,
wenn der betreffende Kanton die Zivilprozessordnung für anwendbar erklärt,
diese als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt und deshalb
ebenfalls nur auf Willkür hin überprüft werden kann (BGE 139 III 225 E. 2.3 S.
231; 140 III 385 E. 2.3 S. 387; zuletzt Urteil 5A_407/2019 vom 28. Oktober 2019
E. 2.1).

2. 

Der Kanton Bern hat für das KESB-Verfahren, soweit nicht das kantonale Gesetz
über den Kindes- und Erwachsenenschutz eigene Bestimmungen enthält,
grundsätzlich das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz als anwendbar erklärt
(vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d und Art. 72 KESG/BE). Entsprechend hat das
Obergericht im vorliegenden Fall den Ausstandsgrund von Art. 9 Abs. 1 lit. f
VRPG geprüft und ihn verneint mit der Erwägung, aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers gingen keine Umstände hervor, welche ein Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit von Herrn D.________ begründen könnten; insbesondere
führten unterschiedliche Ansichten zu einer Frage nicht bereits zu einer
Befangenheit und sei er auch nicht einfach während mehrerer Monate untätig
geblieben. Ferner hat es erwogen, im Zusammenhang mit der beanstandeten
Verletzung von Art. 9 Abs. 2 VRPG, indem das Behördenmitglied D.________ an der
Abweisung des Ausstandsgesuches selbst mitgewirkt habe, erwogen, eine
Rückweisung zum neuen Entscheid ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitgliedes
würde angesichts der klaren Abwesenheit von Ausstandsgründen einem prozessualen
Leerlauf gleichkommen, weshalb es als Obergericht gestützt auf Art. 69 Abs. 2
KESG/BGE reformatorisch über die Frage der Befangenheit entscheide und diese
wie gesagt verneine.

3. 

Der Beschwerdeführer macht teils eine Verletzung von Art. 9 VRPG und teils eine
Verletzung von Art. 51 ZPO sowie ferner die Verletzung von anderen Bestimmungen
der ZPO geltend. Er tut dies allerdings mit rein appellatorischen Ausführungen,
ohne Willkürrügen zu erheben. Dies ist ungenügend (vgl. zu den
Begründungsanforderungen bei Willkürrügen BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III
364 E. 2.4 S. 368). An Verfassungsrügen macht er einzig eine Gehörsverletzung
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend, jedoch ohne im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG
darzutun, inwiefern sich das Obergericht mit seinen Vorbringen ungenügend
auseinandergesetzt und die Begründungspflicht in einer Weise verletzt hätte,
dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides nicht möglich gewesen wäre
(vgl. zu den Anforderungen an die Begründungspflicht BGE 139 IV 179 E. 2.2 S.
183; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

Unbegründet bleibt insbesondere auch das Eventualbegehren, in dessen
Zusammenhang zusätzlich eine falsche Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht
wird. Indes sind die Sachverhaltsfeststellungen für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und könnte diesbezüglich einzig
mit substanziierten Verfassungsrügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
gerügt werden (Art. 97 Abs. 1i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3
S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 143 I 310 E. 2.2 S. 313), was nicht erfolgt.

4. 

Demnach erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend
begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im
vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons
Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli