Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.48/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_48/2020

Urteil vom 22. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Näf,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Notwegrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri,
Zivilrechtliche Abteilung, vom 13. Dezember 2019 (OG Z 18 11).

Sachverhalt:

B.________ verlangte zugunsten seines Grundstückes xxx U.________ gegenüber
A.________ als Eigentümer des Nachbargrundstückes yyy U.________ die Einräumung
eines Notwegrechtes (Fahrwegrecht) gegen gerichtlich festzusetzende
Entschädigung, welches das Landgericht Uri mit Entscheid vom 28. Juni 2018
gegen Entschädigung von Fr. 2'400.-- und unter Ermächtigung zur Erstellung
einer Erschliessungsstrasse nach dessen Eintragung im Grundbuch gewährte.

Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ hiess das Obergericht des
Kantons Uri mit Entscheid vom 13. Dezember 2019 dahingehend gut, dass es die
Entschädigung auf Fr. 4'195.90 festsetzte.

Am 18. Januar 2020 reichte A.________ beim Obergericht eine "Protestnote mit
Antrag auf Aufhebung" ein, welche das Obergericht mit Schreiben vom 20. Januar
2020 im Sinn einer Beschwerde an das Bundesgericht übermachte. Es wurde der
erstinstanzliche Entscheid eingeholt, nicht jedoch die gesamten kantonalen
Akten, da das Verfahren sofort spruchreif ist.

Erwägungen:

1. 

A.________ ist mit dem obergerichtlichen Entscheid augenfällig nicht
einverstanden; allerdings ist fraglich, ob er einen Beschwerdewillen, d.h. den
Willen zur Einreichung eines Rechtsmittels beim Bundesgericht hat: Er hat sich
an das Obergericht gewandt und hält auf S. 2 seiner Eingabe u.a. fest: "Lug und
Trug an das Bundesgericht weiter zuziehen ist abgesehen der hohen Kosten nach
Jahren lächerlich. Falls Sie sich die Mühe nehmen die erdrückenden Beweislage
einzusehen, [...] müssen Sie auf auf Ihren Entscheid zurückkommen."

Die Frage kann insofern offen bleiben, als die Beschwerdevoraussetzungen
ohnehin nicht erfüllt wären und deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden könnte (dazu E. 2).

2. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III
115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Die Eingabe enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine eigentliche
Auseinandersetzung mit dem obergerichtlichen Entscheid, geschweige denn eine
Darlegung, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, sondern erschöpft sich in
einer Urteilsschelte dahingehend, dass das obergerichtliche Urteil ein
Machtgehabe und eine Verleumdung darstelle, zumal es vom Präsidenten
höchstpersönlich unterzeichnet und auch der Gegenpartei zugestellt worden sei,
dass die Strafanzeigen verschlampt worden seien, dass sich im Kanton Uri
gerichtliche Verfahrensfehler häufen würden, was man bereits dem
Bundespräsidenten mitgeteilt habe, dass die Verlogenheit diverser Exponenten im
Kanton Uri auch politisch aufgearbeitet werden müsse und dass vorliegend ein
Dienstbarkeitsvertrag abzuschliessen gewesen wäre, was das Gericht durch das
Gerichtsverfahren arglist verhindert habe.

All dies ist nicht ansatzweise geeignet, eine Rechtsverletzung darzutun, zumal
das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über kantonale Instanzen und
Entscheidträger ist, sondern einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen auf
konkrete Rügen hin in Bezug auf die Rechtsanwendung überprüfen kann.

3. 

Nach dem Gesagten würde sich die Beschwerde, soweit eine solche erhoben sein
sollte, als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweisen, weshalb auf
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist.

4. 

Weil unklar ist, ob die Eingabe überhaupt von einem Beschwerdewillen getragen
ist, wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli