Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.43/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_43/2020

Urteil vom 21. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Kistler Huber,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Scheuber,

Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Regionen Hochdorf und Sursee.

Gegenstand

Vorsorgliche Besuchsrechtsregelung (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom
17. Dezember 2019

(3H 19 72).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien sind die Eltern des 2019 geborenen C.________.

Mit vorsorglichem Entscheid vom 11. Oktober 2019 bestätigte die KESB Regionen
Hochdorf und Sursee den am 19. September 2019 gegenüber beiden Elternteilen
verfügten superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die
Unterbringung von C.________ im Kinderheim D.________ sowie die
superprovisorisch errichtete Beistandschaft. Auf die behördliche Regelung des
persönlichen Verkehrs wurde vor dem Hintergrund, dass das Kinderheim den Eltern
je zwei Stunden Besuchsmöglichkeit pro Woche einräumte, bis zu einem weiteren
Entscheid verzichtet. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.

Beide Elternteile erhoben am 25. Oktober 2019 beim Kantonsgericht Luzern
Beschwerde, mit welcher sie im Wesentlichen je die alleinige Obhutszuteilung
(die Mutter zusätzlich eventualiter eine Obhutszuteilung an die Grossmutter)
und je eventualiter die Erteilung eines ausgedehnten Besuchsrechts verlangten.
Sodann ersuchten sie je um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

In Erwägung, dass die Obhutszuteilung an die Mutter aufgrund von deren
Einschränkungen nicht in Frage komme und es für die Obhutszuteilung an den
Vater (die einer Obhutsausübung durch die Grossmutter mütterlicherseits
vorgehen müsste) vorab eines Erziehungsgutachtens bedürfe, und dass C.________
vorerst von der festen Struktur im Kinderheim profitiere, jedoch sofort
behördlich das Besuchsrecht zu regeln sei, weil diese Frage nicht einfach dem
Kinderheim überlassen werden dürfe, gewährte das Kantonsgericht mit präsidialer
Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2019 dem Vater für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens ein Besuchsrecht an zwei Tagen pro Woche für je drei
Stunden und der Mutter ein solches an einem Tag pro Woche für zwei Stunden
allein oder für eine Stunde in Begleitung der Grossmutter.

Gegen diese Verfügung hat die Mutter am 17. Januar 2020 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht. Sie verlangt ein Besuchsrecht von mindestens zweimal
vier Stunden oder viermal zwei Stunden pro Woche, wobei sie und ihre Mutter
(Grossmutter von C.________) die Besuche einzeln oder gemeinsam wahrnehmen
dürften; eventualiter wird ein Besuchsrecht für die Grossmutter allein an einem
Tag pro Woche für vier Stunden und mit oder ohne Begleitung durch die Mutter
(Beschwerdeführerin) an einem weiteren Tag pro Woche für vier Stunden verlangt.
Ferner wird die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verlangt.

Beim Kantonsgericht Luzern wurde telefonisch der (20-seitige) Entscheid der
KESB vom 11. Oktober 2019 angefordert; die Akten wurden nicht eingeholt, da die
Sache aufgrund des KESB-Entscheides, der angefochtenen Instruktionsverfügung
und der Beschwerdeschrift sofort spruchreif ist.

Erwägungen:

1. 

Die angefochtene Verfügung regelt das elterliche Besuchsrecht für die Zeit des
kantonalen Beschwerdeverfahrens. Mithin handelt es sich um eine
Zwischenverfügung, weil sie das Zivilverfahren nicht abschliesst.
Zwischenentscheide sind jedoch nur ausnahmsweise unter den besonderen
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht
anfechtbar (vgl. insbesondere BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in
der Beschwerde im Einzelnen darzutun sind (zu den Voraussetzungen gemäss Art.
93 Abs. 1 BGG vgl. namentlich BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3
S. 292). Ferner ist zu beachten, dass nur Verfassungsrügen erhoben werden
können, weil es um eine vorsorgliche Regelung geht (Art. 98 BGG).

2. 

Die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin äussert sich entgegen der
betreffenden Begründungspflicht mit keinem Wort zu den
Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG, weshalb auf die Beschwerde
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist.

Einzig der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerde ohnehin
auch inhaltlich kein Erfolg beschieden sein könnte: Die Rügen der Verletzung
des Rechtes auf Familie gemäss Art. 14 BV und des Rechtsgleichheitsgebotes
gemäss Art. 8 Abs. 2 BV beschlagen die angeblich ungleich beurteilte
Betreuungssituation. Indes ist Thema der angefochtenen Instruktionsverfügung
nicht - oder höchstens indirekt angesichts der Nichtwiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit dem Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes - die später zu beurteilende Betreuung des
Kindes, sondern primär die Regelung des beidseitigen elterlichen Besuchsrechts
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens im Rahmen der Platzierung von C.________
im Kinderheim D.________. Einzig die Rüge der Verletzung des Willkürverbotes
gemäss Art. 9 BV steht direkt im Zusammenhang mit dem Umfang des Besuchsrechts,
allerdings wird dabei das Besuchsrecht der Grossmutter in den Vordergrund
gerückt. Diesbezüglich ist indes nicht die Beschwerdeführerin, sondern wäre
wenn schon die Grossmutter beschwerdelegitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Aber
auch was das Besuchsrecht der Mutter selbst anbelangt, ist keine Verletzung
eines der drei angerufenen verfassungsmässigen Rechte ersichtlich, weil die
konkrete Ausgestaltung für die Dauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens vor
dem Hintergrund der in verschiedener Hinsicht bestehenden und von denjenigen
des Vaters abweichenden Einschränkungen bei der Mutter und ferner der für das
Kind erforderlichen Stabilisierung erfolgte.

3. 

Angesichts der fehlenden Begründung der Eintretensvoraussetzungen konnte der
Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den
materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64
Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Indes rechtfertigt es sich, angesichts der konkreten Umstände auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

4. 

Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Regionen Hochdorf und Sursee, der
Beiständin, dem Kinderheim D.________ und dem Kantonsgericht Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli