Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.3/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_3/2020

Urteil vom 5. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

Stiftung A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Generalsekretariat GS-EDI,
Eidgenössische Stiftungsaufsicht.

Gegenstand

aufschiebende Wirkung (Aufsichtsmassnahmen),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
II, vom 3. Dezember 2019 (B-5915/2019).

Sachverhalt:

A. 

Die Stiftung A.________ bezweckt die Erweisung materieller, sozialer,
wirtschaftlicher und anderweitiger Hilfe an bedürftige Menschen,
schwerpunktmässig in der Ukraine, in Russland und in den übrigen
Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR. Sie wird von der Eidgenössischen
Stiftungsaufsicht beaufsichtigt.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 hat die Aufsichtsbehörde bei der Stiftung
einen Sachwalter eingesetzt, um konkreten Hinweisen auf eine möglicherweise
nicht gesetzes- und stiftungskonforme Verwendung von Spendengeldern
nachzugehen. Gestützt auf zwei vom Sachwalter erstellte Berichte zu den
Geschäftsjahren 2014 und 2018 traf die Aufsichtsbehörde am 30. September 2019
folgende Aufsichtsmassnahmen:

"1. D ie Stiftung mandatiert unverzüglich eine neue Revisionsstelle, sorgt für
deren Eintrag im Handelsregister und meldet der Eidg. Stiftungsaufsicht
innerhalb von 60 Tagen den Vollzug.

2. Der Stiftung wird das Sammeln von Spenden in der Schweiz ab sofort und bis
auf Widerruf (bei Vorliegen der zuvor dargelegten und von der Eidg.
Stiftungsaufsicht geprüften Konzepte der Mittelakquirierung und -verwendung)
untersagt.

3. D ie Mittelzuweisung von der Stiftung an Empfänger in der Ukraine, in
Russland oder in übrige Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR wird ab sofort
und bis auf Widerruf (bei Vorliegen der zuvor dargelegten und von der Eidg.
Stiftungsaufsicht geprüften Konzepte der Mittelakquirierung und -verwendung)
untersagt.

4. Herr lic. iur. B.________, Rechtsanwalt in U.________ bleibt bis auf
Weiteres als Sachwalter eingesetzt.

5. Herr lic. iur. B.________ hat als Sachwalter Einzelzeichnungsrecht. Herr
C.________ zeichnet kollektiv zu zweien mit Herrn B.________. Übrige Organe
haben kein Zeichnungsrecht. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird
angewiesen entsprechende Eintragungen im Handelsregister zu löschen.

6. Der Sachwalter wird beauftragt und ermächtigt, im Namen der Stiftung
strafrechtliche Massnahmen gegen Herrn C.________, allenfalls gegen weitere
Stiftungsorgane und gegen Unbekannt einzuleiten.

7. Der Sachwalter wird angewiesen, bei der Eröffnung eines Strafverfahrens die
Stiftung als Privatklägerin zu konstituieren.

8. D ie Kosten der Massnahmen werden von der Stiftung getragen. Der Sachwalter
wird angewiesen, seine Aufwendungen vorab sicherzustellen, einstweilen im
Umfang von Fr. 25'000.--. Zudem wird der Sachwalter angewiesen, für die
Durchführung der Massnahmen angemessene Rückstellungen aus dem
Stiftungsvermögen zu bilden.

9. [Gebühren und Kostentragung]"

Ausserdem entzog die Aufsichtsbehörde einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung die aufschiebende Wirkung.

B. 

Die Stiftung erhob dagegen am 7. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant, stellte sie folgende
Anträge:

"1. I n Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 und 3 der Verfügung der
Eidgenössischen Stiftungsaufsicht vom 30. September 2019 seien die Verbote an
die Stiftung A.________, ab sofort Spenden in der Schweiz zu sammeln und ab
sofort Mittel von der Stiftung an Empfänger in der Urkaine, Russland oder in
übrige Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR zuzuweisen, aufzuheben.

2. [ ad Dispositiv Ziff. 4]

3. [ ad Dispositiv Ziff. 5]

4. I n Aufhebung von Dispositiv Ziff. 6 und 7 der Verfügung der Eidgenössischen
Stiftungsaufsicht vom 30. September 2019 seien Auftrag und Ermächtigung an den
Sachwalter, im Namen der Stiftung strafrechtliche Massnahmen gegen C.________,
allenfalls gegen weitere Stiftungsorgane und gegen Unbekannt einzuleiten,
aufzuheben.

5. [es sei überhaupt von der Anordnung von Massnahmen irgendwelcher Art
abzusehen]

6. I n Aufhebung von Dispositiv Ziff. 8 der Verfügung der Eidgenössischen
Stiftungsaufsicht vom 30. September 2019 seien die Anweisungen an den
Sachwalter, seine Aufwendungen vorab sicherzustellen, einstweilen im Umfang von
Fr. 25'000.--, und für die Durchführung der Massnahmen angemessene
Rückstellungen aus dem Stiftungsvermögen zu bilden, aufzuheben.

7. [ ad Dispositiv Ziff. 9] "

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Stiftung, es sei der
Beschwerde im Umfang der Beschwerdeanträge 1, 4 und 6 die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, eventualiter sei ihr mit sofortiger Wirkung zu erlauben, Spenden
in der Schweiz zu sammeln und nach vorgängiger Absprache mit der
Stiftungsaufsicht bzw. dem Sachwalter zu verwenden. Mit Verfügung vom 3.
Dezember 2019 wies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jenes um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen ab.

C. 

Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 wendet sich die Stiftung an das Bundesgericht.
Sie beantragt, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.
Dezember 2019 sei aufzuheben und es sei ihrer Beschwerde vom 7. November 2019
im Umfang der Beschwerdeanträge Ziff. 1, 4 und 6 die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist eine Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, das als
Beschwerdeinstanz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung
ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
BGG, gegen den die Beschwerde (vom hier nicht vorliegenden Fall des Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur gegeben ist, wenn er einen nicht wieder
gutzumachen Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG). Dies setzt voraus, dass der Nachteil auch durch einen günstigen
Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 142 III 798 E. 2.2).
Ausschlaggebend ist also, wie sich der Zwischenentscheid auf die Hauptsache
auswirkt; rein tatsächliche Nachteile reichen in der Regel nicht (BGE 137 III
380 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

1.2. Die Stiftung führt zunächst aus, gemäss Dispositiv Ziff. 2 und 3 der
Verfügung vom 30. September 2019 werde ihr das Sammeln von Spenden in der
Schweiz und die Zuweisung von Mitteln an Empfänger in der Ukraine untersagt.
Damit werde die zweckkonforme Mittelverwendung über die Partnerorganisation in
der Ukraine an Bedürftige in der Ukraine unterbunden. Wenn die Stiftung mit
ihrer Beschwerde im Endentscheid obsiege, könnten Spendensammlung und
Mittelverwendung nicht rückwirkend nachgeholt werden. Damit drohe ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil.

Mit dieser Argumentationslinie macht die Stiftung aus ihrer Sicht (ge-)
wichtige, aber dennoch bloss tatsächliche Nachteile geltend. Das Sammeln von
Spenden und die Ausschüttung von Geldern an Destinatäre betrifft die Erfüllung
des Stiftungszwecks. Dies ist indes nicht Streitgegenstand. In der Hauptsache
geht es vielmehr letztlich um vorsorgliche Massnahmen, welche der
Stiftungsaufsicht ermöglichen sollen, ihrer Aufgabe - hier: abzuklären, ob die
Spendengelder gesetzes- und stiftungskonform verwendet werden - nachzukommen.
Inwiefern sich die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung präjudizierend auf
die Hauptsache auswirken könnte, ist nicht ersichtlich.

1.3.

1.3.1. Ausserdem macht die Stiftung geltend, mit dem sofort wirksamen
Sammelverbot drohe ihr die Liquidation vor dem rechtskräftigen Ausgang des
Verfahrens. Die Stiftung verfüge über kein nennenswertes Vermögen, sondern übe
ihre Tätigkeit ausschliesslich mit Spendengeldern aus. Ohne Spendeneinnahmen
könne die Stiftung ihre laufenden Verpflichtungen nicht erfüllen. Die
D.________ AG habe am 26. November 2019 eine dritte Mahnung zugestellt und der
von der Stiftung ausgehandelte Abzahlungsvertrag vom 16. Dezember 2019 werde
vom Sachwalter nicht genehmigt. Wenn die Stiftung liquidiert werde, könne auch
ein günstiger Entscheid diesen Nachteil nicht beheben. Vielmehr komme es nicht
zu einem Sachentscheid. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der
Aufsichtsmassnahmen unterbleibe, was den Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze. Auch aus
diesen Gründen drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil.

1.3.2. Im Verfahren vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen oder
Beweismitteln, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (sog.
echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit
Hinweisen). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für
eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein
sollen (vgl. BGE 143 I 344 E. 3 mit Hinweisen).

1.3.3. Die Stiftung macht Tatsachen geltend, die sich nicht aus dem
angefochtenen Entscheid ergeben. Zumindest die Beilagen 3 (Abzahlungsvertrag
mit der D.________ AG vom 16. Dezember 2019) und 4 (E-Mail des Sachwalters vom
17. Dezember 2019) sind als echte Noven von vornherein unzulässig. Ob auch die
Beilage 2 (3. Mahnung der D.________ AG vom 26. November 2019) ein echtes Novum
darstellt, kann dahingestellt bleiben, denn die Stiftung zeigt so oder anders
nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt sein
sollen. Letzteres gilt auch für die übrigen tatsächlichen Behauptungen. Diese
bleiben allesamt unbeachtlich. Damit fehlt der vorgetragenen Argumentation das
hierfür erforderliche Tatsachenfundament, so dass darauf nicht einzugehen ist.

1.4. Mit Bezug auf die Beschwerdeanträge 4 und 6 behauptet die Stiftung gar
nicht erst, dass die Ermächtigung an den Sachwalter, im Namen der Stiftung
strafrechtliche Massnahmen gegen C.________, allenfalls gegen weitere
Stiftungsorgane und gegen Unbekannt einzuleiten, oder die Anweisung an den
Sachwalter, seine Aufwendungen vorab und einstweilen im Umfang von Fr.
25'000.-- sicherzustellen und für die Durchführung der Massnahmen angemessene
Rückstellungen aus dem Stiftungsvermögen zu bilden, einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnten.

1.5. Nachdem die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind,
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2. 

Auf die Beschwerde ist aber auch aus einem zweiten Grund nicht einzutreten.

2.1. Der Entscheid über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung betrifft
eine vorsorgliche Massnahme (Art. 46 Abs. 2 BGG). Es kann daher einzig die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 137 III
475 E. 2), wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Eine
allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht
demnach nicht von Amtes wegen, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der
Beschwerde ausdrücklich erhoben, begründet und soweit möglich belegt werden
(BGE 145 I 26 E. 1.3; 137 II 305 E. 3.3; je mit Hinweisen). Dabei ist klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 121
E. 2.1 mit Hinweis).

2.2. Die Stiftung führt zwar zu Beginn ihrer Beschwerde aus, sie mache eine
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und eine Verletzung der allgemeinen
Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) geltend. In der
Folge unterlässt sie es aber, in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid und den darin enthaltenen Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts
aufzuzeigen, weshalb dieses im Einzelnen gegen die Verfassung verstossen haben
soll. Vielmehr beschränkt sich die Stiftung darauf zu erklären, weshalb die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt sein soll. Ihre
Ausführungen genügen den strengen Anforderungen an die Begründungspflicht
nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Stiftung und sie hat für die
Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Departement des
Innern EDI und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller