Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.39/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_39/2020

Urteil vom 17. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Rita Wenger-Lenherr,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Erbschaftsstreitigkeit),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16.
Dezember 2019 (ZBR.2019.47).

Sachverhalt:

Der rubrizierte Beschwerdeführer wurde am 5. April 1965 in Dänemark adoptiert.
Nach dem Versterben seines leiblichen Vaters C.________ strengte er gegen die
gesetzliche Erbin vor dem Bezirksgericht Münchwilen einen Prozess an, in
welchem er den Pflichtteil verlangt. Gestützt auf ein Gutachten des
Schweizerischen Institutes für Rechtsvergleichung, wonach es sich um eine
Volladoption gehandelt habe, welche sämtliche Statusrechte in Bezug auf den
schweizerischen leiblichen Vater habe erlöschen lassen, wies das Bezirksgericht
Münchwilen die Klage mit Entscheid vom 26. September 2019 ab.

Im Berufungsverfahren verlangte das Obergericht des Kantons Thurgau mit
Verfügung vom 16. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.--. Des
Weiteren wies es darauf hin, dass die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Berufungsverfahren mangels von Berufungsanträgen und
zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht in Frage käme.

Gegen diese Verfügung erfolgte am 15. Januar 2020 eine Beschwerde beim
Bundesgericht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2. 

Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein Rechtsbegehren gestellt wird.
Sodann erfolgen aber auch keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern das
Einverlangen eines Kostenvorschusses gegen Recht, insbesondere gegen Art. 98
ZPO verstossen könnte. Was die konkrete Höhe des Vorschusses anbelangt, wird
einzig festgehalten, dass der Betrag im Vergleich zur Nachlasssumme hoch
erscheine und ein symbolischer Betrag von Fr. 200.-- angemessener wäre. Der
Tarif für die Gerichtskosten beruht indes auf kantonaler Regelung (vgl. Art. 96
ZPO und VGG/TG, vorliegend konkret § 13 Abs. 1 Ziff. 1.5 VGG/TG) und kantonales
Recht kann das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung
verfassungsmässiger Rechte überprüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht,
dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E.
2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). An einer
solchen Rüge fehlt es.

3. 

Der Beschwerdeführer äussert sich einzig zur unentgeltlichen Rechtspflege,
indem er zusammengefasst festhält, das Gutachten des Schweizerischen Institutes
für Rechtsvergleichung sei falsch und vom Gericht unkritisch übernommen worden,
weshalb ihm in unzulässiger Weise der Berufungsprozess abgeklemmt werde.

Indes handelt es sich beim angefochtenen Akt offensichtlich um eine
Kostenvorschussverfügung. Bei der zusätzlichen Aussage, dass die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht in Frage käme, handelt es sich augenfällig
um einen blossen Hinweis mit Blick auf ein mögliches künftiges Gesuch als
Reaktion auf die Kostenvorschussverfügung, dies vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer erstinstanzlich im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege
stand, jedoch für das kantonale Rechtsmittelverfahren ein neues Gesuch zu
stellen wäre (Art. 119 Abs. 5 ZPO) und hierfür die Prozesschancen im
Rechtsmittelverfahren und nicht diejenigen im ursprünglichen Klageverfahren
massgeblich wären.

Dass er für das Berufungsverfahren bereits ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt hätte (und deshalb eine formelle Behandlung zu Unrecht
unterblieben wäre), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und solches ist
auch nicht ersichtlich. Solange aber kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
erfolgt und durch Entscheid des Obergerichtes formell abgewiesen worden ist,
kann die betreffende Frage auch nicht zum Gegenstand einer Beschwerde an das
Bundesgericht gemacht werden.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli