Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.38/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_38/2020

Urteil vom 7. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fäs,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Besuchsrecht (Eheschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, vom 6. Dezember 2019 (ZSU.2019.118 / FH / RD).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1989; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1986;
Beschwerdegegner) sind die verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2011) und
D.________ (geb. 2012). Am 14. November 2018 klagte A.________ beim
Bezirksgericht Zurzach auf Scheidung der Ehe und beantragte für die Dauer des
Scheidungsverfahrens die vorsorgliche Regelung der elterlichen Sorge und Obhut
sowie des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters, gegebenenfalls unter Errichtung
einer Besuchsrechtsbeistandschaft für die Kinder.

A.b. Am 11. Januar 2019 entschied das Bezirksgericht über die vorsorglichen
Massnahmen. Dabei wies es den Antrag um Zuteilung der alleinigen elterlichen
Sorge an die Kindsmutter ab, stellte die Kinder aber unter deren Obhut. Weiter
erklärte das Gericht den Kindsvater für berechtigt, die Kinder im Rahmen eines
begleiteten Besuchsrechts jedes zweite Wochenende im Monat zu besuchen. Dieses
Besuchsrecht gelte "vorerst" für ein halbes Jahr seit der erstmaligen Ausübung.
Weitergehende Absprachen der Parteien und des Beistands behielt das
Bezirksgericht vor. Zuletzt errichtete es für die Kinder eine
Besuchsrechtsbeistandschaft.

B. 

Die hiergegen von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 (eröffnet am 18. Dezember 2019) ab.

C. 

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Januar 2020 gelangt A.________ ans
Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben
und dieses sei anzuweisen, vor der Festlegung eines Besuchsrechts ein
kinderpsychiatrisches Gutachten und im Anschluss daran, je nach Resultat des
Gutachtens, eine psychiatrisch-therapeutische Begleitung für die Eltern und die
Kinder anzuordnen.

Am 17. Januar 2020 hat das Bundesgericht das ausserdem gestellte Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Im Übrigen
wurden die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 BGG) angefochten ist der
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes
Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) vorsorglich für die Dauer des
Scheidungsverfahrens über den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und den
Kindern (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB; vgl. auch E. 1.2
hiernach) und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs.
1 BGG entschieden hat. Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende
Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde berechtigt.

1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des gesamten Entscheids des
Obergerichts. Ihren weiteren Anträgen sowie der Begründung der Beschwerde -
diese ist zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen (BGE 137 III 617 E. 6.2;
137 II 313 E. 1.3) - lässt sich jedoch entnehmen, dass sie nur insoweit mit
diesem nicht einverstanden ist, als das Obergericht dem Kindsvater ein
begleitetes Besuchsrecht eingeräumt hat. Die Beschwerde ist entsprechend
entgegenzunehmen.

2.

2.1. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen
Art. 98 BGG (Urteil 5A_359/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.2). Daher kann nur
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. auch BGE 137 III
193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz
solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für die Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip nach Art.
106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches
verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und
im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft
nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).

2.2. Die Beschwerdeführerin wendet gegen das von der Vorinstanz vorgesehene
Besuchsrecht zusammengefasst ein, dass beide Kinder dieses vehement ablehnen
und sie durch Kontakte mit dem Vater massiv belastet würden. Ausserdem stehe
der Verdacht im Raum, dass der Vater vor über drei Jahren gegenüber den Kindern
Gewalt angewandt habe und es zu Handlungen mit sexuellem Bezug gekommen sei. Es
dürfe daher nicht ein Besuchsrecht ohne eine Begutachtung oder zumindest eine
psychiatrisch-therapeutische Begleitung der Kinder und der Eltern angeordnet
werden. Sodann sei ein Besuchsrecht zum jetzigen Zeitpunkt nicht zwingend,
nachdem der Vater sich über drei Jahre nicht um die Kinder gekümmert habe.
Anders als das Obergericht meine - dieses erwog, die Beistandsperson könne
gegebenenfalls intervenieren und die Kindesschutzbehörde über allfällige
Kindeswohlgefährdungen informieren, - gehe es auch nicht an, die Verantwortung
für das Besuchsrecht an einen Beistand zu delegieren. Alles in allem verletze
der angefochtene Entscheid das Kindeswohl nach Art. 274, 274a und 275 ZGB und
sei völlig unverhältnismässig.

2.3. Damit missachtet die Beschwerdeführerin sowohl die Beschränkung der
Kognition des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren als auch die sie
treffende strenge Begründungspflicht:

Vorab macht sie keine durch das Bundesgericht zu prüfende Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend, soweit sie sich darauf beruft, das
Obergericht habe das Kindeswohl missachtet und damit verschiedene
Gesetzesbestimmungen verletzt. Bei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art.
5 Abs. 2 BV), den sie ausserdem anruft, handelt es sich sodann nicht um ein
verfassungsmässiges Recht, sondern einen verfassungsmässigen Grundsatz. Er kann
zwar im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung von Bundesrecht oder anderer
Freiheitsrechte angerufen werden, nicht aber unabhängig davon (BGE 134 I 153 E.
4; 131 I 91 E. 3.3; Urteil 2C_658/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.6.3). Sie erhebt
damit keine zulässigen Rügen.

Unbesehen darum ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie sich im
Wesentlichen darauf beschränkt, dem Urteil des Obergerichts die eigene
Würdigung der Sach- und Rechtslage entgegenzustellen. Eine Auseinandersetzung
mit dem angefochtenen Entscheid, wie sie mit Blick auf das strenge Rügeprinzip
notwendig wäre, findet dagegen nicht statt. So geht die Beschwerdeführerin
beispielsweise nicht auf die Bedeutung des Umstands ein, dass die Vorinstanz
nur ein begleitetes und vorerst auf sechs Monate befristetes Besuchsrecht
angeordnet hat (vgl. vorne Bst. A.b und B).

3. 

Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen,
da dem obsiegenden Beschwerdegegner mangels Einholens einer Vernehmlassung
keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Oberaargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber