Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.36/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_36/2020

Urteil vom 20. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal.

Gegenstand

Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. September 2019 (810 19 32).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten Eltern von C.________
(geb. 2006). Sie trennten sich im Frühling 2016 und stehen seither in
Auseinandersetzung namentlich um das Besuchsrecht. Die KESB Birstal musste in
diesem Zusammenhang mehrere Entscheide fällen und der Vater gelangte auch schon
bis vor Bundesgericht.

Vorliegend geht es um den Entscheid der KESB Birstal vom 30. Januar 2019, mit
welchem diese auf die Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen verzichtete
und die Verfahrenskosten von Fr. 6'801.25 im Umfang von Fr. 2'136.25 der Mutter
und im Umfang von Fr. 4'665.-- dem Vater auferlegte.

Hiergegen erhob der Vater Beschwerde; er verlangte sinngemäss, dass der
Obhutsentscheid der KESB vom 14. März 2018 zu überprüfen sei und auch geprüft
werden müsse, ob der Spruchkörper der KESB nicht befangen gewesen sei; im
Übrigen verlangte er die Aufhebung des Entscheides vom 30. Januar 2019 im
Kostenpunkt.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Urteil vom 11. September 2019 den KESB-Entscheid vom 30.
Januar 2019 im Kostenpunkt auf und wies die Sache zur diesbezüglichen
Neuentscheidung im Sinn der Erwägungen an die KESB Birstal zurück; im Übrigen
wies es die Beschwerde ab, soweites darauf eintrat. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'650.-- auferlegte es zu 2/3 dem Vater und zu 1/3
der Mutter und es verpflichtete ihn überdies zu einer reduzierten
Parteikostenentschädigung an die Mutter von Fr. 800.--.

Gegen dieses Urteil hat der Vater am 14. Januar 2020 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht mit den Begehren, die Beschwerde sei nicht an die KESB
zurückzuweisen, sämtliche Kosten seien von der KESB Birstal zu übernehmen, auf
alle Beschwerdeanträge sei einzutreten, auf eine Parteientschädigung an die
Mutter sei zu verzichten und die KESB habe ihm eine Auslagen- und
Umtriebsvergütung von Fr. 2'500.-- zu leisten und ausserdem Alimente von total
Fr. 10'200.-- zurückzuerstatten.

Die Kostenverlegung eines weiteren KESB-Entscheides bildet Gegenstand des
parallelen Verfahrens Nr. 5A_34/2020.

Erwägungen:

1. 

Im Kostenpunkt handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher
führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich dabei grundsätzlich um
einen Zwischenentscheid handelt (BGE 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.). Wenn die
Rückweisung einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient und der Erstinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt, nimmt die öffentlich-rechtliche Praxis des Bundesgerichts aber
einen anfechtbaren (Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an (vgl. BGE
145 III 42 E. 2.1 S. 45). Im Übrigen sind Rückweisungsentscheide im
bundesgerichtlichen Verfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
BGG anfechtbar, welche im Einzelnen darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S.
329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Fehlen diese Voraussetzungen, bleibt die
Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheides neu
ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG;
BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 366).

Vorliegend sind die Voraussetzung zur ausnahmsweisen sofortigen Anfechtbarkeit
des Rückweisungsentscheides nicht dargetan - und auch nicht ersichtlich, zumal
das Kantonsgericht der KESB keine Vorgaben gemacht hat, die nur noch
rechnerisch umzusetzen wären -, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.

2. 

Im Zusammenhang mit der Festsetzung und Verteilung der Kosten des kantonalen
Beschwerdeverfahrens ist zu beachten, dass aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes
in Art. 450f ZGB die Kantone zur Regelung des betreffenden Verfahrens zuständig
sind. Das Kantonsgericht hat bei seinen Erwägungen zur Höhe und Verteilung der
Kosten des Beschwerdeverfahrens auf § 20 f. VPO/BL und damit auf eine
kantonal-rechtliche Grundlage abgestellt.

Die Verletzung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur im
Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wobei die Rüge im
Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei
(BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S.
372).

Der Beschwerdeführer erhebt keinerlei Verfassungsrügen, weshalb auf die
Beschwerde auf insofern nicht eingetreten werden kann. Ohnehin würden seine
Ausführungen - sämtliche Kosten seien durch das fehlerhafte Verhalten der KESB
veranlasst - nicht einmal den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42
Abs. 2 BGG genügen.

3. 

Im Zusammenhang mit dem sinngemässen Antrag auf Obhutszuteilung ist das
Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, diese
Frage sei Gegenstand des Entscheides vom 14. März 2018 gewesen und liege in
Bezug auf den angefochtenen Entscheid vom 30. Januar 2019 ausserhalb des
Streitgegenstandes.

Diesbezüglich müsste die Beschwerde eine Begründung enthalten, in welcher in
gedrängter Form dargelegt würde, inwiefern Recht verletzt worden sein soll
(Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der
Begründung des angefochtenen Entscheides erfordern würde (BGE 140 III 115 E. 2
S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Weil die Vorinstanz im Zusammenhang mit der
Obhutsfrage auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist, müsste in
dieser Darlegung insbesondere auch die Frage thematisiert werden, ob die
Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38
E. 1.2 S. 41).

Die Beschwerde enthält im betreffenden Zusammenhang überhaupt keine Begründung,
weshalb auf sie auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

4. 

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich von der KESB eine Rückzahlung in Bezug
auf Kinderalimente verlangt, stellt er ein neues und damit unzulässiges
Rechtsbegehren (Art. 99 Abs. 2 BGG); ohnehin würde es der KESB diesbezüglich
von vornherein an der Passivlegitimation fehlen.

5. 

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als offensichtlich
nicht hinreichend begründet, soweit sie überhaupt zulässig wäre, weshalb auf
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht
einzutreten ist.

6. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli