Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.32/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_32/2020

Urteil vom 8. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kuno W. Rechsteiner,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Röthlisberger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bauhandwerkerpfandrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich,
Einzelgericht, vom 10. Dezember 2019 (HE190381-O).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG ist eine Aktiengesellschaft, die im Inkassowesen tätig
ist. Sie kämpft um die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine
Forderung der C.________ AG, die im Auftrag der D.________ GmbH Bauarbeiten auf
den Grundstücken der B.________ AG Bauarbeiten ausführte.

A.b. Am 2. Oktober 2019 ersuchte die A.________ AG das Handelsgericht des
Kantons Zürich darum, auf etlichen, in der Gemeinde U.________ gelegenen
Grundstücken der B.________ AG die vorläufige Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts vorsorglich vorzumerken. Tags darauf hiess das
Handelsgericht das Gesuch ohne Anhörung der B.________ AG einstweilen gut und
wies das Grundbuchamt Wädenswil an, die Pfandrechte vorläufig einzutragen.

A.c. Mit Eingabe vom 18. November 2019 beantragte die B.________ AG im
Hauptbegehren, das Gesuch abzuweisen und das Grundbuchamt anzuweisen, die
vorläufig eingetragenen Pfandrechte im Grundbuch vollständig zu löschen. Die
A.________ AG reagierte darauf am 4. Dezember 2019 mit einer Stellungnahme.

A.d. In der Folge wies der Präsident des Handelsgerichts das Gesuch vom 2.
Oktober 2019 ab. Das Grundbuchamt wies er an, die vorläufig eingetragenen
Bauhandwerkerpfandrechte vollumfänglich zu löschen (Urteil vom 10. Dezember
2019).

B. 

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Januar 2020 wendet sich die A.________ AG
(Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des
Handelsgerichts aufzuheben, und hält an ihrem Antrag um vorläufige Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechts auf den Grundstücken der B.________ AG
(Beschwerdegegnerin) fest. Weiter verlangt sie, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Grundbuchamt Wädenswil anzuweisen,
die gemäss Verfügung vom 3. Oktober 2019 vorläufig eingetragenen Pfandrechte
bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids bestehen zu lassen. Der
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung entsprach dem Begehren um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Verfügung vom 31. Januar 2020). Das
Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache
aber keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Entscheid, mit dem das
Handelsgericht das Gesuch um vorläufige Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts abweist. Dieser auf Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
gestützte Entscheid ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 137 III
589 E. 1.2.2 S. 591). Er beschlägt eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG)
vermögensrechtlicher Natur. Dem angefochtenen Entscheid zufolge war vor der
Vorinstanz eine (pfandgesicherte) Forderung von Fr. 156'170.-- streitig. Der
Streitwert übersteigt also die gesetzliche Mindestgrenze von Fr. 30'000.--
(Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Gegen Entscheide des
Handelsgerichts als einziger kantonaler Vorinstanz steht die Beschwerde in
Zivilsachen nach Massgabe von Art. 75 Abs. 2 Bst. b BGG offen (s. zur
handelsrechtlichen Natur von Streitigkeiten um Bauhandwerkerpfandrechte BGE 138
III 471 E. 4 S. 479 f.). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.

2. 

Entscheide im Zusam menhang mit der vorläufigen Eintragung von
Bauhandwerkerpfandrechten (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) gelten als vorsorgliche
Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (Urteile 5A_849/2016 vom 28. März 2017 E.
2.2; 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 1 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin kann vor Bundesgericht daher nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte rügen. Aucheine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für
alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Das
bedeutet, dass der Schriftsatz die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).

Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann
sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner
Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als
willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht
willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten
und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 a.a.O.; 117 Ia 10 E. 4b S.
11 f.) und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124; 141 I
49 E. 3.4 S. 53). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I
173 E. 3.1 S. 178).

3. 

Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 können Handwerker oder Unternehmer am
Grundstück, auf dem sie Bauleistungen im Sinne der zitierten Norm erbracht
haben, für ihre Forderungen ein gesetzliches Grundpfandrecht errichten lassen,
sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen
Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum
Schuldner haben. Das Gericht bewilligt die Vormerkung der vorläufigen
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, nachdem der Ansprecher seine
Berechtigung glaubhaft gemacht hat (Art. 961 Abs. 3 ZGB). Für die Angelegenheit
gilt das summarische Verfahren (Art. 249 Bst. d Ziff. 5 ZPO). An die
Glaubhaftmachung, wie sie Art. 961 Abs. 3 ZGB verlangt, werden weniger strenge
Anforderungen gestellt, als es diesem Beweismass sonst entspricht (BGE 137 III
563 E. 3.3 S. 567 mit Hinweisen). Aufgrund der besonderen Interessenlage darf
die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nur verweigert werden,
wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst
unwahrscheinlich ist; im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage,
ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem
ordentlichen Richter zu überlassen (BGE 86 I 265 E. 3 S. 269 f.; s. aus der
neueren Rechtsprechung das Urteil 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4 mit
Hinweisen).

4. 

Die Parteien sind darüber entzweit, ob bzw. in welchem Umfang die
Beschwerdeführerin eine Forderung glaubhaft macht, für die ein Anspruch auf
Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts besteht.

Dem angefochtenen Entscheid zufolge ist unbestritten, dass die
Beschwerdegegnerin für die Leistungen der C.________ AG zwei Zahlungen von
insgesamt Fr. 420'286.10 geleistet hat. Umstritten sei, ob damit alle
Forderungen der C.________ AG bzw. der Beschwerdeführerin als deren
Rechtsnachfolgerin abgegolten worden sind. Das Handelsgericht stellt fest, dass
die Beschwerdeführerin eine offene, von der D.________ GmbH angeblich
anerkannte Restforderung aus dem Werkvertrag von Fr. 156'170.-- geltend mache.
In ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort (s. Sachverhalt Bst. A.c) weise sie
zudem auf angeblich erfolgte Betonlieferungen hin. In ihrem Gesuch stütze sie
sich ausschliesslich auf den Werkvertrag, in welchem für die Leistungen der
C.________ AG ein Pauschalpreis von Fr. 350'000.-- exkl. MWSt vereinbart worden
sei. Der Hinweis auf die Betonlieferungen sei verspätet, da im summarischen
Verfahren lediglich ein Schriftenwechsel stattfinde. Die Behauptung, dass über
den Werkvertrag hinaus Leistungen erbracht worden sind, sei neu und
unbeachtlich, weil die Beschwerdeführerin nicht ausführe, weshalb sie damit
auch nach Aktenschluss noch zu hören sei. Angesichts der die
Werkvertragsforderung übersteigenden Zahlungen habe die Beschwerdeführerin
ohnehin keinen Grund gehabt, ihre Behauptung nicht von Anfang an in den Prozess
einzubringen.

Als Nächstes kommt die Vorinstanz darauf zu sprechen, weshalb die
Beschwerdeführerin selbst dann keine die Werkvertragssumme übersteigende
Forderung glaubhaft machen könnte, wenn die besagte Behauptung noch zulässig
wäre. Die Beschwerdeführerin führe pauschal aus, dass unbestrittenermassen zwei
Lieferungen erfolgt seien. Weder lege sie Belege (z.B. Lieferscheine,
Vereinbarungen, Rapporte) vor noch äussere sie sich dazu, von wem dies nicht
bestritten werde. Dies genüge nicht, um den Bestand einer Forderung glaubhaft
zu machen. Ohnehin behaupte die Beschwerdeführerin nicht, auch diese
Forderungen zediert erhalten zu haben. In der Zessionsvereinbarung seien
lediglich drei spezifische Akonto-Rechnungen enthalten. Um die Eintragung des
Pfandrechts zu erwirken, müsse die Beschwerdeführerin glaubhaft machen, dass
genau diese Rechnungen noch offen sind.

In der Folge äussert sich die Vorinstanz trotzdem zur Sache. Zuerst erklärt
sie, das Gesuch wäre schon deshalb abzuweisen, weil die unbestrittenen
Zahlungen der Beschwerdegegnerin von Fr. 420'286.10 die glaubhaft gemachte
Werkvertragssumme von Fr. 350'000.-- zzgl. MWSt deutlich übersteigen würden.
Eine pfandberechtigte Restforderung sei aber auch dann nicht glaubhaft gemacht,
wenn die Betonlieferungen berücksichtigt würden. Die Beschwerdeführerin
bestreite die gegnerische Behauptung, dass die Zahlungen gestützt auf eine
Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgt seien. Diese pauschale Bestreitung
scheine "weltfremd", nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am
28. Juni 2019 über den später bezahlten Gesamtbetrag selbst eine Rechnung
zugestellt habe, die keinen Bezug auf die früheren, der D.________ GmbH
zugestellten Rechnungen nehme. Worauf diese Rechnung basieren sollte, wenn
nicht auf einer Vereinbarung, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht näher
ausgeführt.

Das Handelsgericht räsonniert weiter, dass die Beschwerdegegnerin ohne eine
Vereinbarung gar nicht zur Schuldnerin der in Rechnung gestellten Forderungen
geworden sei. Schuldnerin der strittigen Forderungen sei die D.________ GmbH,
welche die C.________ AG beauftragt habe. Nach Art. 176 Abs. 1 OR bedinge eine
Schuldübernahme, welche die Beschwerdegegnerin hätte verpflichten können, eine
Vereinbarung mit dem Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger bzw. Vertreter. Ob
die Zahlung der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Schuldübernahme erfolgte,
sei aber letztlich irrelevant, so das Zwischenfazit des Handelsgerichts. Soweit
die Beschwerdeführerin meine, dass sie die zweite Zahlung der
Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 86 Abs. 2 OR auf die Betonlieferungen
habe anrechnen dürfen, verkenne sie die Position der Beschwerdegegnerin. Sie,
die Beschwerdeführerin, habe der Beschwerdegegnerin lediglich eine Rechnung
über Fr. 420'286.10 für Baumeisterarbeiten der C.________ AG, also für die
Arbeiten gemäss Werkvertrag gestellt. In dieser Rechnung werde nicht behauptet,
dass weitere Rechnungen gestellt oder der Beschwerdegegnerin gegenüber weitere
Forderungen überhaupt erwähnt worden seien. Da sich weder aus der Darstellung
der Beschwerdeführerin noch aus den eingereichten Unterlagen ergebe, dass
gegenüber dem nämlichen Schuldner mehrere Forderungen offen sind, habe die
Beschwerdegegnerin den bezahlten Betrag nicht beliebig an Forderungen gegenüber
der D.________ GmbH anrechnen können. Die Beschwerdegegnerin habe sich nur zu
einzelnen Zahlungen verpflichtet; weitere Ansprüche ihr gegenüber seien nicht
glaubhaft gemacht, so dass Art. 86 OR nicht anwendbar sei. Gestützt auf diese
Erwägungen kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Zahlungen der
Beschwerdegegnerin an die Werkvertragsforderung anzurechnen seien, die dadurch
gedeckt sei.

Zuletzt stellt das Handelsgericht klar, dass auch die vorgebrachte Anerkennung
der geltend gemachten Restforderung von Fr. 156'170.-- durch die D.________
GmbH nichts zur Sache beitrage. Abgesehen davon, dass die Schuldnerin nur zwei
der drei Rechnungen als richtig anerkenne, würden diese Unterschriften aus
einer Zeit vor der Zahlung durch die Beschwerdegegnerin stammen. Damit könne
die Beschwerdeführerin keine zum heutigen Zeitpunkt offene Forderung belegen
und lediglich ein Pfandrecht für Ansprüche aus dem Werkvertrag zwischen der
C.________ AG und der D.________ GmbH geltend machen.

5.

5.1. Wie die Erwägungen des Handelsgerichts zeigen, setzt sich der angefochtene
Entscheid aus mehreren Begründungselementen zusammen. Das Handelsgericht kommt
zunächst zum Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die
zusätzliche Forderung von Fr. 156'170.-- zwei Betonlieferungen der C.________
AG betreffe, im Gesuchsverfahren verspätet und damit unzulässig sei. In der
Folge erklärt das Handelsgericht, die (verspätet vorgebrachte) Begründung
genüge den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Als weiteren Grund,
weshalb dem Gesuch kein Erfolg beschieden sein könne, hält der angefochtene
Entscheid der Beschwerdeführerin entgegen, sie habe nicht glaubhaft gemacht,
dass die in der Zessionsvereinbarung ausgewiesenen Beträge die angeblichen
Restforderungen für Betonlieferungen betreffen, so dass es an der
Aktivlegitimation fehle. Schliesslich stützt das Handelsgericht seinen
Entscheid auf die Überlegung, dass die Werkvertragsforderung mit den Zahlungen
der Beschwerdegegnerin abgegolten worden sei.

Die Beschwerdeführerin übt am Vorgehen der Vorinstanz Kritik: Wäre sich das
Handelsgericht seiner Sache sicher gewesen, hätte es sich nicht im Rahmen einer
Alternativbegründung mit den angeblich verspätet vorgebrachten Argumenten
auseinandergesetzt und geprüft, ob der Anspruch auf ein Pfandrecht vielleicht
doch nicht ganz ausgeschlossen sei. Die vertiefte Prüfung der materiellen
Rechtslage sei im Rahmen des summarischen Verfahrens verfrüht. Sie belege, dass
die Vorinstanz noch daran zweifelte, dass das Pfandrecht tatsächlich auf der
Basis des Aktenstandes nach einfachem Schriftenwechsel ausgeschlossen oder
höchst unwahrscheinlich sei, was zwingend zur Gutheissung des Gesuchs hätte
führen müssen. Trotzdem gegenteilig zu entscheiden sei willkürlich. Allein
damit vermag die Beschwerdeführerin nichts auszurichten. Zusammengefasst weist
das Handelsgericht das Gesuch um vorläufige Eintragung des Pfandrechts mit der
Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch nicht glaubhaft
gemacht, dass die zedierten Forderungen im Betrag von Fr. 156'170.-- Leistungen
der C.________ AG im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB betreffen, die mit
der unbestrittenen Zahlung der Beschwerdegegnerin von Fr. 420'286.10 noch nicht
abgegolten sind. Was auch immer das Handelsgericht dazu bewog, seinen Entscheid
auf die geschilderte Weise zu begründen, die Beschwerdeführerin muss sich, um
vor Bundesgericht durchzudringen, mit dieser vorinstanzlichen Begründung
auseinandersetzen und den angefochtenen Entscheid getreu den beschriebenen
Vorgaben als verfassungswidrig ausweisen (E. 2). Dies gelingt ihr nicht.

5.2. Die Beschwerdeführerin argumentiert, wenn ein Werkvertrag über Fr.
350'000.-- ins Recht gelegt und die Gegenpartei darauf mit Zahlungsbelegen über
Fr. 420'286.10 reagiere, könne es "keinen Zweifel daran geben", dass es
zwischen den Parteien des Werkvertrags zu weiteren Vereinbarungen gekommen ist,
da es sonst keinen Grund gebe, mehr zu bezahlen, als vereinbart wurde. Damit
seien weitere Abreden ohne weiteres glaubhaft gemacht und das Pfandrecht
zumindest nicht ausgeschlossen. Dem Handelsgericht wirft die Beschwerdeführerin
vor, sich mit einer "massiven Verschärfung des geforderten Beweismasses"
willkürlich über die Vorgaben der Praxis hinwegzusetzen, indem es ihr vorhalte,
die zusätzlichen Abreden und Leistungen nicht anfänglich in den Prozess
eingebracht zu haben. Angesichts des geltenden Beweismasses habe es keine
Veranlassung gegeben, in der gegebenen komplexen vertraglichen Situation
sämtliche Facetten der verschiedenen Vertragsbeziehungen und nachträglichen
Abreden zwischen den beteiligten Parteien vorzubringen und im Gesuch die
Reaktionen der Gegenpartei zu antizipieren und vorsorglich zu entkräften.

Mit alledem ist nichts gewonnen. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass im
Summarverfahren nur ein Schriftenwechsel stattfindet, stellt die
Beschwerdeführerin nicht in Frage, noch bestreitet sie, erst in ihrer
Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 behauptet zu haben, dass über den
Werkvertrag hinaus Leistungen erbracht worden sind. Ebenso wenig widerspricht
sie der Feststellung des Handelsgerichts, wonach sie nicht erklärt habe,
weshalb ihre Vorbringen nach Aktenschluss noch zulässig sein sollen. Vor allem
aber besteht die Beschwerdeführerin auch nicht darauf, die angeblich
pfandgesicherte Forderung allein mit den Vorbringen und Belegen in ihrem Gesuch
vom 2. Oktober 2019 glaubhaft gemacht zu haben. Vielmehr hält sie ihr Gesuch
deshalb für ausreichend, weil das Handelsgericht aus dem gegnerischen Einwand,
wonach die angebliche Baupfandforderung mit der Bezahlung des direkt der
Beschwerdegegnerin fakturierten Betrags von Fr. 420'286.10 beglichen sei, zu
ihren Gunsten hätte folgern müssen, dass es zwischen den Werkvertragsparteien
zu weiteren Vereinbarungen gekommen war. Die Beschwerdeführerin täuscht sich in
der Natur des kontradiktorischen Gesuchsverfahrens, wenn sie meint, das
Prozessrisiko auf diese Weise der Gegenpartei aufbürden zu können. Den
unwidersprochenen Feststellungen der Vorinstanz zufolge war es die
Beschwerdeführerin selbst, die der Beschwerdegegnerin die fragliche Rechnung
zustellte. Warum sie trotzdem keine Veranlassung hatte darzutun, wie die
gegnerischen Zahlungen von Fr. 420'286.10 mit angeblichen zusätzlichen
Vereinbarungen der Werkvertragsparteien zusammenhängen, vermag die
Beschwerdeführerin nicht plausibel zu erklären. Nachdem die Beschwerdeführerin
offensichtlich auf den Handel mit Forderungen (Factoring) spezialisiert ist und
im kantonalen Verfahren obendrein anwaltlich vertreten war, erscheinen
namentlich ihre Hinweise auf die angebliche Komplexität der verschiedenen
Vertragsbeziehungen als geradezu fadenscheinig. Auch dass sie es mit einem
Drittpfandverhältnis zu tun hat, hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter,
sind solche Konstellationen im Streit um die Eintragung von
Bauhandwerkerpfandrechten doch geradezu klassisch. Weder die Natur des
Summarverfahrens noch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von
Art. 961 Abs. 3 ZGB entbinden die Gläubigerin davon, als eigentlichen Kern des
behaupteten Bauhandwerkerpfandrechts auf nachvollziehbare Weise und auch
betragsmässig die Forderung darzutun, auf die sie ihren Pfandanspruch stützt.

5.3. Darüber hinaus will die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung Willkür ausgemacht haben. Sie wirft dem Handelsgericht vor, die
Zahlungen der Beschwerdegegnerin im Betrag von insgesamt Fr. 420'286.10 als
Ausdruck einer Vereinbarung über eine Pauschalsumme zu werten, die im Sinne
einer Saldoklausel jegliche weiteren Forderungen ausschliesst. Dass die
Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin verbindlich darauf
verzichtet hätte, über den besagten Rechnungsbetrag hinaus für
Verbindlichkeiten der D.________ GmbH ein Bauhandwerkerpfandrecht zu
beanspruchen, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Die
vorinstanzlichen Erwägungen drehen sich um die Erkenntnis, dass aus der
Rechnung vom 28. Juni 2019, mit der die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin den Betrag Fr. 420'286.10 fakturierte, nicht ersichtlich
ist, wie diese Rechnung mit den Rechnungen an die D.________ GmbH
zusammenhängt, auf welche die Beschwerdeführerin (als Zessionarin der
C.________ AG) ihren Pfandanspruch stützt.

Als "tatsachenwidrig und willkürlich" tadelt die Beschwerdeführerin zuletzt die
vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschwerdegegnerin nicht bekannt gewesen
sei, dass über den Betrag von Fr. 420'286.10 weitere Forderungen bestehen.
Soweit die Beschwerdegegnerin Zahlungen für die D.________ GmbH leiste, müsse
sie sich auch deren Wissen um den Gesamtbestand der Forderungen anrechnen
lassen; der D.________ GmbH sei als Vertragspartnerin der C.________ AG bekannt
gewesen, dass Forderungen von über Fr. 800'000.-- offen waren. Auch diese Rüge
geht fehl. Ob sich die Beschwerdegegnerin im behaupteten Sinn das Wissen der
D.________ GmbH anrechnen lassen muss, beschlägt nicht die Feststellung von
Tatsachen, sondern eine Rechtsfrage. Die Behauptung, wonach die D.________ GmbH
Kenntnis von offenen Forderungen der C.________ AG über Fr. 800'000.-- gehabt
habe, findet im angefochtenen Entscheid im Übrigen keine Stütze. Diesbezüglich
erhebt die Beschwerdeführerin auch keine Sachverhaltsrüge.

6. 

Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, dem Handelsgericht die
Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts nachzuweisen. Die Beschwerde ist
also unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten
aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hatte sich in
der Sache nicht zu äussern. Mit ihrem Begehren, das Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren
abzuweisen, ist sie unterlegen (s. Sachverhalt Bst.). Ihr ist deshalb keine
Entschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich,
Einzelgericht, und dem Grundbuch- und Konkursamt Wädenswil-Richterswil
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn