Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.2/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_2/2020

Urteil vom 15. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung von Eheschutzmassnahmen),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, vom 17. Dezember 2019 (BZ 2019 96).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ haben die Kinder C.________ (geb. 2016) und
D.________ (geb. 2017). Ende 2018 stellte die Ehefrau beim Kantonsgericht Zug
ein Eheschutzgesuch, worüber am 19. Februar 2019 entschieden wurde (für
Weiteres vgl. das Urteil 5A_510/2019 vom 31. Oktober 2019).

Am 7. Oktober 2019 stellte der Ehemann beim Kantonsgericht ein Gesuch um
Abänderung des Eheschutzentscheides und verlangte hierfür die unentgeltliche
Rechtspflege.

Mit Entscheid vom 9. Oktober 2019 wies das Kantonsgericht das Gesuch mangels
nachgewiesener Prozessarmut ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit
Urteil vom 17. Dezember 2019 ab.

Gegen das obergerichtliche Urteil gelangte der Ehemann am 3. Januar 2020 an das
Bundesgericht, zusammengefasst mit den Anliegen um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Abänderungsverfahren, eventualiter um
dahingehende Gewährung, dass ihm ein Notgroschen von Fr. 20'000.-- belassen
werde. Ferner verlangt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Soweit in der Beschwerdebegründung davon ausgegangen wird, sowohl der Präsident
der Vorinstanz als auch die Bundesrichter, welche im Verfahren 5A_510/2019
entschieden hätten, müssten gemäss Art. 6 EMRK in den Ausstand treten, fehlt es
an einem förmlichen Ausstandsbegehren. Ohnehin aber ist ein Richter nicht
allein deshalb befangen, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den
gleichen Parteien geurteilt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2
S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74).

2. 

Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege für
das erstinstanzliche Verfahren verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um
einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 133 IV
335 E. 4 S. 338). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der
Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Diese
ist eine Eheschutzsache, welche letztinstanzlich mit Beschwerde in Zivilsachen
vor Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Weil
jedoch Eheschutzsachen (inkl. Abänderung von Eheschutzentscheiden) als
vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG gelten (BGE 133 III 393 E. 5.1
und 5.2 S. 396 f.; Urteile 5A_927/2018 vom 10. Mai 2019 E. 1.2; 5A_381/2019 vom
10. Mai 2019 E. 1; 5A_633/2019 vom 22. August 2019 E. 2), kann auch mit der
vorliegenden Beschwerde betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
(Urteil 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 1.3; 5A_213/2016 vom 7. Juli 2016
E. 1; 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 1.3; 5A_687/2016 vom 19. Juli 2017 E.
1.3). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet,
dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 140 III
264 E. 2.3 S. 266).

3. 

In Übereinstimmung mit dem Kantonsgericht stellte das Obergericht ein im Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege deklariertes Barvermögen des Beschwerdeführers
von Fr. 22'348.55 fest und erwog, dass damit der von der Justizkommission des
Obergerichtes festgesetzte "Notgroschen" von Fr. 10'000.-- für Familien bzw.
von Fr. 5'000.-- für Einzelpersonen genügend überstiegen sei, weil von
mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- und mutmasslichen Parteikosten
von Fr. 5'000.-- auszugehen sei. Für den Fall des Unterliegens dürften die
gegnerischen Parteikosten nicht hinzugezählt werden, weil diese nicht von der
unentgeltlichen Rechtspflege erfasst seien; nicht berücksichtigt werden dürften
ferner die Steuern.

4. 

Der Beschwerdeführer macht namentlich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV
geltend.

Wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat, sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches und nicht zukünftige Verhältnisse
massgebend (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 139 III 475 E. 2.2 S. 477; 142 III
138 E. 5.1 S. 140). Die Ausführungen betreffend notwendige Rückstellungen für
künftig anfallende Kosten gehen schon von daher an der Sache vorbei. Ohnehin
handelt es sich um in appellatorischer und damit ungenügender Form
vorgetragener Sachverhaltsbehauptungen (vgl. E. 1), die im Übrigen zum grossen
Teil neu und damit unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) und, soweit sie im
Existenzminimum für die unentgeltliche Rechtspflege überhaupt zu
berücksichtigen wären, aus dem laufenden Einkommen zu bestreiten sind (Steuern,
Arbeitsweg, Krankenkassenprämien, Gesundheitskosten, Puffer für Anteil 13.
Monatslohn), während vorliegend die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der
Vermögensverhältnisse verweigert worden ist.

Soweit vorgebracht wird, dass der zugestandene Notgroschen zu klein bemessen
sei, ist festzuhalten, dass fast alle Kantone zwar einen solchen gewähren, sich
aber aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch darauf ableiten lässt (Urteile 5A_612/
2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.4; 5A_213/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3; 8C_310/
2016 vom 7. Dezember 2016 E. 5.2). Auch wenn der Kanton Zug den Notgroschen im
Vergleich zu anderen Kantonen bescheiden bemisst, liegt darin mithin keine
Verfassungsverletzung begründet.

Was schliesslich das - ebenfalls neue und damit unzulässige (Art. 99 Abs. 1
BGG) - Vorbringen anbelangt, ab 1. Januar 2020 verdiene er statt Fr. 6'090.--
nur noch Fr. 4'350.--, so betrifft dies wiederum nicht den Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung, sondern die Zukunft. Sollte sich daraus ein rascher
Vermögensverzehr ergeben, könnte der Beschwerdeführer zu einem späteren
Zeitpunkt ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Da sich das
behauptete tiefere Einkommen aus einer Reduktion des Arbeitspensums zu ergeben
scheint, sei er allerdings mit Blick auf das Unterhaltsabänderungsverfahren
schon an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass er zur vollen
Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet ist, um seinen
Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, und eine Abänderung der
Unterhaltsleistung selbst dann ausgeschlossen ist, wenn eine
Einkommensreduktion, welche absichtlich und ungerechtfertigt herbeigeführt
worden wäre, sich als irreversibel erweisen sollte (vgl. BGE 143 III 233).

5. 

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann; mithin ist im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu entscheiden.

6. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

7. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli