Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.295/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_295/2020

Urteil vom 30. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung, Verlegung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 31. März 2020 (KES 20 181).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 24. April bzw. 9. Juli 2019 wurde A.________ von der KESB
Oberaargau im Wohn- und Pflegeheim C.________ fürsorgerisch untergebracht.

Nachdem das Wohnheim das Pensionsverhältnis gekündigt hatte, ordnete die KESB
mit Entscheid vom 13. Februar 2020 im Rahmen der periodischen Überprüfung
gemäss Art. 431 ZGB die Verlegung von A.________ in die Stiftung D.________ in
U.________ an. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (damals anwaltlich
vertreten) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern.

Noch bevor die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers stattfinden konnte,
wurde er von med. pract. B.________ am 20. März 2020 fürsorgerisch im
Psychiatriezentrum V.________ untergebracht. Anlässlich der persönlichen
Anhörung gab der Beschwerdeführer sinngemäss zu Protokoll, seine Beschwerde
richte sich auch gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung.

Mit Entscheid vom 31. März 2020 hiess das Obergericht die Beschwerde gegen die
ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 20. März 2020 gut, während es die
Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid der KESB vom 13. Februar 2020
abwies.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer hält fest, mit dem angefochtenen Entscheid nicht
einverstanden zu sein. Es ist davon auszugehen, dass sich dies einzig auf die
Abweisung der Beschwerde gegen die Unterbringung durch die KESB in der Stiftung
D.________ in U.________ bezieht. In Bezug auf die gutgeheissene Beschwerde
bezüglich der ärztlichen Unterbringung im Psychiatriezentrum V.________ würde
es denn auch an einer Beschwer und somit an einem schutzwürdigen Interesse im
Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG fehlen. Indes wird die einweisende Ärztin
entsprechend dem Rubrum des angefochtenen Entscheides dennoch auch im Rubrum
des vorliegenden Urteils aufgeführt.

2. 

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung
mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E.
2.4 S. 368).

3. 

Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende
Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der
Institution unter Bezugnahme auf das nachgeführte psychiatrische Gutachten und
den ärztlichen Bericht ausführlich behandelt.

Damit setzt sich der Beschwerdeführer, welcher zum grossen Teil appellatorische
Sachverhaltsbehauptungen aufstellt, nicht sachgerecht auseinander (er sei nicht
geistesgestört und selbstmordgefährdet; seine Freundin E.________ sei vom
Richter freigesprochen worden, aber der Beistand gebe das Geld nicht frei, um
eine eigene Wohnung zu bezahlen; er habe AHV und Ergänzungsleistungen, die
bestimmt nicht pfändbar seien; etwas stimme nicht und das Ganze sei nicht
gerecht, weshalb alles überprüft werden müsse).

4. 

Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass unabhängig von der ungenügenden
Beschwerdebegründung nicht ersichtlich wäre, inwiefern die Vorinstanz mit dem
abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte.

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes-
und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli