Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.287/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_287/2020

Urteil vom 23. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich.

Gegenstand

Genehmigung des Schlussrechenschaftsberichts,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 30. März 2020 (PQ200011-O/U).

Sachverhalt:

Angesichts der damaligen gesundheitlichen Verfassung von A.________, die immer
wieder eine Hospitalisierung in psychiatrischen Kliniken erforderte, errichtete
die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich am 24. Juni 2010 eine Beistandschaft
nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB. Am 23. April 2013 wurde diese
von der neu zuständigen KESB der Stadt Zürich in eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und 395 ZGB überführt. Periodisch wurde
alle zwei Jahre der Rechenschaftsbericht des Beistandes genehmigt.

Mit Beschluss vom 28. Juli 2018 konnte die KESB die Beistandschaft aufheben.
Sodann genehmigte sie mit Beschluss vom 20. November 2018 den Schlussbericht
des Beistandes. Gleichzeitig setzte sie die Entschädigung des Beistandes auf
Fr. 5'908.40 fest.

Auf Beschwerde hin setzt der Bezirksrat Zürich mit Entscheid vom 13. Februar
2020 die Entschädigung auf Fr. 5'500.-- fest.

Mit Urteil vom 30. März 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die gegen
den bezirksrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

Mit Beschwerde vom 21. April 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er
verlangt sinngemäss Schadenersatz und Genugtuung und hält fest, dass die
Entschädigung für den Beistand bereits bezahlt sei.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil über die Genehmigung
eines (Schluss-) Rechenschaftsberichtes betreffend eine Beistandschaft; die
Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b
Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Indes ist der Anfechtungsgegenstand
auf dieses Thema begrenzt; soweit mehr oder anderes verlangt wird, ist darauf
nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365;
142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

2. 

Die Ausführungen in der Beschwerde sind zum Teil schwer verständlich. In erster
Linie macht der Beschwerdeführer Schadenersatz gegen den Kanton Zürich geltend,
weil beim Umzug Arbeitszeugnisse, Diplome, der Reisepass, das Dienstbüchlein,
die Fotoalben und ein Vorderlader-Revolver verloren gegangen seien.
Diesbezüglich wurde bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass eine
Schadenersatzklage nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdegegenstandes
(Genehmigung eines Schlussberichtes) erhoben werden kann. Gleiches gilt für das
Genugtuungsbegehren über Fr. 20'000.--, welches sinngemäss mit dem Verlust
wertvoller Gegenstände, namentlich eines Fahrzeuges und einer Waffensammlung,
begründet wird (aus dem angefochtenen Entscheid lässt sich erschliessen, dass
damit namentlich der vom Beistand veranlasste Verkauf der im Jahr 2010 beim
Beschwerdeführer polizeilich beschlagnahmten Waffen angesprochen ist). Im
Übrigen betreffen die kritisierten Vorgänge, wie das Obergericht festgehalten
hat, eine viel frühere Rechenschaftsperiode als diejenige, für welche nunmehr
der Schlussbericht genehmigt worden ist.

3. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Im Übrigen würde es auch an einer
hinreichenden Beschwerdebegründung fehlen, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzen soll, so dass ebenfalls gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
auf die Beschwerde eingetreten werden könnte.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli