Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.283/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_283/2020

Urteil vom 22. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arrestbefehl,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 4. März
2020 (ERZ 20 9 und ERZ 20 11).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_241/2019 vom 15. April 2019
verwiesen werden.

Am 11. Dezember 2019 ersuchte A.________ beim Kantonsgericht Appenzell
Ausserrhoden erneut um Arrestierung von zwei auf die Firma eingelösten
Fahrzeugen (Tesla Model X und BMW i8) von B.________. Am 21. Januar 2019 wies
das Kantonsgericht das Arrestbegehren ab, weil das Eigentum an den Fahrzeugen
nicht glaubhaft dargelegt werde.

Im Rahmen der kantonalen Beschwerde verlangte A.________ nur noch die
Arrestierung des BMW i8. Mit Entscheid vom 4. März 2020 wies das Obergericht
Appenzell Ausserrhoden die Beschwerde mit der gleichen Begründung ab.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 21. April 2020 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, dieser sei
aufzuheben und das Fahrzeug BMW i8, Kontrollschild xxx, sei mit Arrest zu
belegen und das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland, U.________, sei
unverzüglich anzuweisen, den Arrestbefehl zu vollziehen. Ferner wird um
aufschiebende Wirkung ersucht.

Erwägungen:

1. 

Der Streitwert beträgt rund Fr. 90'000.-- und die Beschwerde in Zivilsachen
steht gegen den die Arrestlegung verweigernden Entscheid der letzten kantonalen
Instanz offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1
BGG).

2. 

Der Beschwerdeführer, welcher im Übrigen Rechtsanwalt ist und eine Kanzlei
betreibt, macht geltend, aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung dürfe ihm
kein Nachteil erwachsen; oftmals würden nämlich Gerichte des Kantons Appenzell
Ausserrhoden die 10-Tages-Frist gemäss Art. 100 Abs. 2 BGG statt die
30-Tages-Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG angeben. Was der Beschwerdeführer
daraus ableiten will, ist nicht klar, denn das Obergericht hat vorliegend nicht
als Aufsichtsbehörde, sondern als Gerichtsinstanz entschieden und in der
Rechtsmittelbelehrung korrekt die entsprechende Beschwerdefrist von 30 Tagen
gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG angegeben.

Der Beschwerdeführer nahm das angefochtene Urteil am 10. März 2020 in Empfang.
Die Frist begann somit am 11. März 2020 zu laufen und endete am 9. April 2020
(Art. 44 Abs. 1 BGG). Die erst am 21. April 2020 der Post übergebene Beschwerde
ist somit verspätet.

Zwar beruft sich der Beschwerdeführer auf die Osterferien und den allgemeinen
Rechtsstillstand (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 62 SchKG i.V.m. der
Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss Artikel 62 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März 2020, SR 281.241). Dabei übersieht
der Beschwerdeführer, dass der Rechtsstillstand gemäss Art. 62 SchKG - Art. 56
SchKG gilt nach dem expliziten Wortlaut im Arrestverfahren ohnehin nicht - nur
für Betreibungshandlungen zur Anwendung gelangt, während die Fristen für
Beschwerden an das Bundesgericht ausschliesslich durch das Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt werden. Der vorliegende Entscheid über die
Nichtbewilligung eines Arrestbefehls (Art. 272 SchKG) gilt - wie dem
Beschwerdeführer bereits im erwähnten Urteil 5A_241/2019 vom 15. April 2019 und
vorliegend auch in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt wurde - als
vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 589 E. 1 S. 590
f.; Urteil 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011 E. 1.2). Bei vorsorglichen
Massnahmen kommt aber der Fristenstillstand über Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a
BGG) nach der klaren Norm von Art. 46 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung. Sodann
gilt auch die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und
Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem
Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) nur dort, wo Osterferien
vorgesehen sind (vgl. Art. 1Abs. 1); die Verordnung findet mit anderen Worten
auf die Art. 46 Abs. 2 BGG unterliegenden vorsorglichen Massnahmen keine
Anwendung.

3. 

Es bleibt mithin dabei, dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 11. März 2020 zu
laufen begann und am 9. April 2020 endete. Auf die offensichtlich verspätete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht Appenzell
Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli