Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.279/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_279/2020

Urteil vom 22. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Esther Lange Naef,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sistierung (Ehescheidung), unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. März 2020 (PC200008-O/U).

Sachverhalt:

Am 13. Dezember 2018 reichte B.________ beim Bezirksgericht Uster die
Ehescheidungsklage gegen A.________ ein, welche mehrmals erfolglos um
Sistierung des Scheidungsverfahrens ersuchte und damit bis vor Bundesgericht
gelangte (vgl. Urteil 5A_584/2019 vom 3. September 2019).

Gegen die abschlägige Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 16. Januar 2020
reichte sie wiederum Beschwerde ein mit dem Begehren, das Verfahren zwecks
Therapie des komplexen Psychotraumas des Ehemannes für zwölf Monate zu
sistieren. Mit Urteil vom 6. März 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich
die Beschwerde wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Mit Beschwerde vom 15. April 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht,
wobei sie namentlich die "Wiedererwägung" der Beschwerde und Gesuche vor
Obergericht, die "Auferlegung einer gemeinsamen ärztlichen oder psychologischen
Therapie zur Bearbeitung des komplexen Psychotraumas" durch das Bundesgericht
sowie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt.

Erwägungen:

1. 

Was die Verfahrenssistierung anbelangt, geht es um einen Zwischenentscheid, der
nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG (dazu
namentlich BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801) mit Beschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden kann, wobei die Voraussetzungen in der Beschwerde darzutun
sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Dies wurde der
Beschwerdeführerin bereits im Urteil 5A_584/2019 mitgeteilt. Dennoch äussert
sie sich auch vorliegend nicht zu den betreffenden Beschwerdevoraussetzungen.

2. 

Was sodann die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege anbelangt,
verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Mittellosigkeit und darauf, dass sie
ohne juristische Unterstützung keine korrekte Beschwerde ausarbeiten könne. Das
Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und befunden, das Bezirksgericht
habe den erneuten Sistierungsantrag abgewiesen, weil der Ehemann eine
Fortsetzung des Scheidungsverfahrens wünsche und aussergerichtliche Gespräche
deshalb nicht zielführend seien. Indem die Beschwerdeführerin dem Obergericht
diesbezüglich eine unhaltbare Unterstellung vorwirft, tut sie keine
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG dar; ebenso wenig mit der
Aussage, ein unterdrücktes komplexes Psychotrauma sei gefährlich und ihr
Ehemann habe dieses aufgrund von "power harassment" durch die Verwaltung und
Politik der Stadt Uster erhalten.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sowohl im Zusammenhang mit der
Beschwerdeabweisung betreffend Sistierung des Ehescheidungsverfahrens als auch
hinsichtlich der für das Beschwerdeverfahren verweigerten unentgeltlichen
Rechtspflege als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf die
Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist und der Präsident im vereinfachten
Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das für das
bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch abzuweisen ist. Im Übrigen wurde
der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren 5A_584/2019 mitgeteilt, dass das
Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt.

5. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli