Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.260/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_260/2020

Urteil vom 8. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch

Rechtsanwältin Fernanda Pontes Clavadetscher,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

handelnd durch Kindesvertreterin D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Blum,

3. E.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 10. März 2020 (PQ200010-O/UA).

Sachverhalt:

A.________ und E.________ haben die Kinder B.________ (geb. 2013) und
C.________ (geb. 2007).

Mit Entscheid vom 28. November 2019 entzog die KESB Uster den Eltern das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder und platzierte diese im Kinderheim
F.________ in U.________. Gleichzeitig entzog die KESB einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens stellte der Bezirksrat Uster mit
Zwischenentscheid vom 16. Januar 2020 in Gutheissung eines entsprechenden
Antrages der Mutter die aufschiebende Wirkung wieder her.

Im Gutheissung der dagegen von den vertretenen Kinder erhobenen Beschwerde hob
das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. März 2020 den die
aufschiebende Wirkung wieder herstellenden Zwischenentscheid des Bezirksrates
auf.

Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Mutter am 7. April 2020 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie die
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. 

Entscheide im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung stellen vorsorgliche
Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG dar (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteile
5A_665/2018 vom 18. September 2018; 5A_513/2019 vom 9. Juli 2019); bei solchen
Entscheiden können gemäss Art. 98 BGG nur verfassungsmässige Rechte als
verletzt gerügt werden, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG gilt. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige
Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen
nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4
S. 368).

Gleichzeitig geht es bei der aufschiebenden Wirkung um einen Zwischenentscheid
(vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteile 5A_665/2018 vom 18. September 2018;
5A_513/2019 vom 9. Juli 2019), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann,
wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141
IV 289 E. 1.3 S. 292).

2. 

Der nicht wieder gutzumachende Nachteil kann als dargetan gelten, indem die
Beschwerdeführerin geltend macht, die Kinder könnten ohne aufschiebende Wirkung
über mehrere Monate nicht mehr in ihr geliebtes Zuhause zurückkehren.

3. 

Hingegen mangelt es an hinreichend substanziierten Willkürrügen in der Sache
selbst. Formal ruft die Beschwerdeführerin zwar eine Verletzung des
Willkürverbotes an; inhaltlich bleiben die Ausführungen aber insgesamt
appellatorisch, worauf im Einzelkontext sogleich zurückzukommen sein wird.

Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, die Voraussetzungen für den Entzug
der aufschiebenden Wirkung, insbesondere die genügende Dringlichkeit, sei im
Zeitpunkt der Anordnung der Fremdplatzierung durch die KESB nicht gegeben
gewesen und der Zwischenentscheid des Bezirksrates insofern an sich nicht zu
beanstanden. Indes seien die Kinder nunmehr bereits seit mehreren Monaten im
Kinderheim. Ein Hin und Her wäre für sie, wie die Kindesvertreterin zutreffend
ausführe, schädlich und es gelte dies vor dem Hintergrund des Kindeswohles zu
vermeiden. Im Übrigen sei vom Bezirksrat ein zeitnaher Entscheid in der Sache
zugesichert worden.

Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, ein zeitnaher Entscheid durch den
Bezirksrat sei weltfremd, bleibt appellatorisch. Ebenso wenig hat die Aussage,
bei einer Fremdplatzierung und Rückkehr in den Haushalt aufgrund der
aufschiebenden Wirkung sei ein Hin und Her gewissermassen sachimmanent, die
Qualität einer Verfassungsrüge. Appellatorisch und an der Sache vorbei ist
sodann die Aussage, der obergerichtliche Entscheid sei abwegig und absurd, wenn
doch gleichzeitig anerkannt werde, dass die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung durch den Bezirksrat nicht zu beanstanden sei: Die
Beschwerdeführerin übergeht in diesem Kontext, dass in sämtlichen
Kinderbelangen das Kindeswohl die oberste Leitmaxime bildet und (namentlich
auch vor dem Hintergrund der Offizial- und Untersuchungsmaxime) von der
aktuellen Situation auszugehen ist, unabhängig davon, ob sie durch früheres
rechtsverletzendes Handeln einer Behörde oder durch eigenmächtiges Handeln
eines Elternteils oder sonstwie entstanden ist (vgl. Urteil 5A_397/2018 vom 16.
August 2018 E. 4.1 im Zusammenhang mit einem erfolgten Wegzug). Genau dies hat
das Obergericht getan; seine Kernerwägung ist, dass die Voraussetzungen für den
Entzug der aufschiebenden Wirkung im Zeitpunkt des Ausgangsentscheides nicht
gegeben gewesen wären, dass aber das Kindeswohl gebiete, dass sie im heutigen
Zeitpunkt entzogen bleibe. Es hat dies damit begründet, dass die Kinder
momentan eine ruhige und stabile Situation bräuchten, weshalb die Beschwerde
ausgehend von der aktuellen Situation, wie sie nun mal vorliege, gutzuheissen
und der bezirksrätliche Entscheid aufzuheben sei. Zu dieser entscheidtragenden
Überlegung erfolgen letztlich keine sachgerichteten Ausführungen, jedenfalls
aber keine substanziierten Willkürrügen.

4. 

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels hinreichend
substanziierter Verfassungsrügen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit im Übrigen der Antrag auf
aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist.

5. 

Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg
beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist. Indes rechtfertigt es sich, angesichts der konkreten
Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli