Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.258/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_258/2020

Urteil vom 8. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt René Flum,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Volljährigenunterhalt,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 2. März 2020 (NC200001-O/U).

Sachverhalt:

Der im Jahr 1991 geborene A.________, welcher in U.________ (Belgien) studiert,
fordert von seinem Vater B.________ Unterhaltszahlungen bis zum
Studienabschluss.

Mit Verfügung vom 20. November 2018 wies das Bezirksgericht Uster das
Prozesskostenvorschussgesuch ab. Sodann verpflichtete es den Vater mit
Verfügung vom 24. April 2019, dem Sohn ab Februar 2019 für die Dauer des
Unterhaltsverfahrens, jedoch längstens bis zum Abschluss einer angemessenen
Ausbildung monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 886.-- zu bezahlen.
Schliesslich verpflichtete es den Vater mit Urteil vom 3. Dezember 2019, für
den Sohn ab Dezember 2018 längstens bis zum Abschluss einer angemessenen
Ausbildung monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 791.30 zu bezahlen.

Mit Urteil vom 2. März 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die
hiergegen erhobenen Berufungen des Sohnes ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil hat der Sohn am 6. April 2020 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, in Aufhebung des angefochtenen
Entscheides seien die Berufungen gegen die Verfügungen vom 20. November 2018
und vom 24. April 2019 sowie diejenige gegen das Urteil vom 3. Dezember 2019
des Bezirksgerichts Uster gutzuheissen. Ferner verlangt er die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten.

Weil die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art.
107 Abs. 1 BGG), muss ein konkretes Rechtsbegehren in der Sache gestellt werden
(BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 137 II 313 E. 1.3 S. 317).

Sodann sind auf Geldleistung gerichtete Rechtsbegehren auch im
bundesgerichtlichen Verfahren genau zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 237;
143 III 111 E. 1.2 S. 112). Dies gilt ebenfalls im Zusammenhang mit
Unterhaltsbegehren; deshalb sind insbesondere auch Anträge auf Festlegung der
üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen ungenügend (BGE 79 II 253
E. 1 S. 255; Urteile 5A_256/2007 vom 20. Juli 2007 E. 1; 5A_669/2007 vom 4.
August 2008 E. 1.2.1; 5A_273/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1; 5A_574/2014 vom 15.
Januar 2015 E. 7.2; 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3; 5A_1033/2018 vom 9.
Januar 2019 E. 1). Analoges gilt übrigens für das Berufungsverfahren (Art. 311
Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619).

2. 

Ein Begehren auf "Gutheissung der Berufung" stellt von vornherein kein
reformatorisches Sachbegehren dar, wie Art. 42 Abs. 1 BGG dies erforderlich
macht, denn es könnte so nicht ins Dispositiv überführt werden; schon daran
scheitert die Beschwerde. Im Übrigen bleibt das Begehren unbeziffert, so dass
die Beschwerde auch daran scheitert.

3. 

Mangels eines tauglichen Rechtsbegehrens erweist sich die Beschwerde als
offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und
der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG).

4. 

Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

5. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

6. 

Angesichts der konkreten Umstände wird jedoch auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli