Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.250/2020
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2020
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://16-04-2020-5A_250-2020&lang=de&zoom
=&type=show_document:1783 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_250/2020

Urteil vom 16. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Mandatsträgerwechsel),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für
Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 26. März 2020 (XBE.2020.1 / pv).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte wird auf das Urteil 5A_187/2020 vom 10. März 2020
verwiesen, mit welchem auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren betreffend
den Entscheid des Bezirksgerichtes Zofingen vom 5. Dezember 2019 (Genehmigung
des Wechsels der Beistandsperson für die Kinder) nicht eingetreten wurde.

Am 26. März 2020 erging im kantonalen Beschwerdeverfahren die zweite
Kostenvorschussverfügung, mit welcher Nachfristansetzung zur Leistung des
Kostenvorschusses bis 11. März 2020 angesetzt wurde.

Gegen diese Verfügung hat A.________ am 1. April 2020 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um deren Aufhebung, um Einsetzung
unbefangener Richter, um Beigabe eines Rechtsvertreters sowie um
Parteientschädigung und Genugtuung. Ferner verlangt er aufschiebende Wirkung
und unentgeltliche Rechtspflege.

Am 3. April 2020 hat das Obergericht von sich aus eine korrigierte
Kostenvorschussverfügung erlassen und eine Nachfrist von 10 Tagen ab der
Zustellung angesetzt. Nach Erhalt der bundesgerichtlichen Eingangsanzeige hat
das Obergericht dem Bundesgericht von Amtes wegen eine Kopie der korrigierten
Nachfristansetzung zugestellt.

Erwägungen:

1. 

Soweit für das bundesgerichtliche Verfahren der Ausstand des
Abteilungspräsidenten Herrmann und von Bundesrichterin Escher verlangt wird,
anerkennt der Beschwerdeführer selbst, dass die Mitwirkung bei früheren
Entscheiden kein Befangenheitsgrund ist (Art. 34 Abs. 2 BGG).

2. 

Mit der ursprünglichen zweiten Kostenvorschussverfügung vom 26. März 2020 wurde
eine Nachfrist zum bis 11. März 2020 angesetzt. Dieses Versehen war dermassen
offensichtlich und auch für den Beschwerdeführer leicht erkennbar, dass es nahe
gelegen hätte, sich an das Obergericht zu wenden statt beim Bundesgericht eine
Beschwerde zu erheben.

So oder anders hat jedoch das Obergericht noch vor Erhalt der
bundesgerichtlichen Eingangsanzeige das Versehen selbst bemerkt und am 3. April
2020 eine neue Verfügung erlassen, mit welcher eine Nachfrist von 10 Tagen ab
Zustellung zur Einzahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde. Damit ist die
gegen die ursprüngliche Verfügung erhobene Beschwerde gegenstandslos geworden.

Mit der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ist auch das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. 

Für die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ist
der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter zuständig (Art. 32 Abs. 2 BGG).

4. 

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos.

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer
nicht anwaltlich vertreten ist und keine besonderen Umstände vorliegen (geltend
gemacht wird, dass Kosten für das "teure elektronische Zertifizierungssystem"
entstanden seien und er trotz juristischer Ausbildung noch nie als Jurist habe
arbeiten dürfen), welche die Vergütung eigener Auslagen rechtfertigen könnten
(Art. 68 Abs. 1 BGG; Art. 1 lit. b und Art. 11 Parteientschädigungsreglement
des Bundesgerichts, SR 173.110.210.3). Was das (mit fast tödlichem Aufwand,
Schmerzen und Verletzung gesundheitlicher Rechte begründeten)
Genugtuungsbegehren anbelangt, fehlt es schon an der bundesgerichtlichen
Zuständigkeit; diesbezüglich wäre zuerst der Instanzenzug auszuschöpfen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Das Beschwerdeverfahren 5A_250/2020 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2. 

Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen oder
Genugtuungsleistungen zugesprochen.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli