Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.249/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_249/2020

Urteil vom 3. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 30. März 2020 (KES 20 244).

Sachverhalt:

Am 11. März 2020 wurde A.________ von Dr. med. B.________ fürsorgerisch in den
Universitären Psychiatrischen Diensten untergebracht.

Mit Entscheid vom 30. März 2020 wies das Obergericht des Kantons Bern die
hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Am 1. April 2020 wandte sich A.________ mit Fax-Eingabe an das Obergericht,
welches diese im Sinn einer Beschwerde dem Bundesgericht übermachte.

Erwägungen:

1. 

Fax-Eingaben erfüllen die Schrifterfordernis von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht
(Urteile 5A_585/2017 vom 7. August 2017 E. 1; 5A_363/2019 vom 8. Mai 2019 E.
2).

Ein auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestütztes Nachfordern eines schriftlichen und mit
Unterschrift versehenen Beschwerdeexemplars erübrigt sich aber insofern, als
die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG eine Begründung zu enthalten hat, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung
mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E.
2.4 S. 368).

Die Eingabe besteht lediglich aus dem Vermerk "Ich lege Rekurs ein gegen den
negativen Entscheid des Äfu Rekurs". Auch wenn bei Laieneingaben im Bereich der
fürsorgerischen Unterbringung keine überspannten Begründungsanforderungen zu
stellen sind, müsste sich die Beschwerdeführerin wenigstens ansatzweise mit dem
angefochtenen Entscheid befassen, in welchem der Schwächezustand, die
Notwendigkeit der Behandlung und die Eignung der Klinik ausführlich dargestellt
werden, und einen Fingerzeig geben, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzen soll.

2. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes-
und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli