Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.245/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_245/2020

Urteil vom 2. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Luzern.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung, Verlegung in eine andere Einrichtung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom
18. März 2020 (3H 20 12).

Sachverhalt:

A.________ ist fürsorgerisch untergebracht. Gegen den Entscheid der KESB Luzern
vom 10. Februar 2020, mit welchem die Unterbringung bestätigt und A.________ in
die Klinik U.________ verlegt wurde, reichte er am 21. Februar 2020 eine
Beschwerde ein, welche er mit Eingabe vom 14. März 2020 wieder zurückzog.
Aufgrund der Rückzugserklärung schrieb das Kantonsgericht Luzern das
Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 18. März 2020 als gegenstandslos ab.

Gegen diese Verfügung hat A.________ am 28. März 2020 (Postaufgabe 31. März
2020) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Eingabe ist klar mit "Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
vom 18. März" überschrieben. Trotzdem geht aus der Eingabe nicht eindeutig
hervor, inwiefern konkret im Zusammenhang mit der Abschreibungsverfügung ein
Beschwerdewillen vorhanden ist. Der Beschwerdeführer scheint sich sinngemäss
gegen die Verlegung in die Klinik U.________ wenden zu wollen, indem er
festhält, die Angestellten würden ihm dort Raucherwaren und das Natel stehlen
und er schlafe schlecht, weshalb er die Einweisung in eine offene Abteilung
beantrage und auch die Verlegung in ein anderes Wohnheim begrüsse.

Anfechtungsobjekt ist jedoch eine Abschreibungsverfügung zufolge des
Beschwerderückzuges. Nur diese Frage kann Gegenstand der Beschwerde bilden. Die
Verfügung gründet auf § 47 Abs. 1 EGZGB/LU i.V.m. § 109 VRG/LU. Der
Beschwerdeführer müsste kurz darlegen, inwiefern das Kantonsgericht Luzern mit
der angefochtenen Verfügung gegen Recht verstossen haben soll (Art. 42 Abs. 2
BGG). Hierzu finden sich keine Ausführungen.

2. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli