Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.241/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_241/2020

Urteil vom 2. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Forrer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenverlegung (Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 16. März 2020 (LB190071-O/U).

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz am 3. August 2011 erhoben zwei
beteiligte Polizisten gegen A.________ Klage wegen Persönlichkeitsverletzung,
nachdem diese Schilderungen des Einsatzes und Kommentare darüber ins Internet
gestellt hatte; sie verlangten, dass diese Schilderungen und Kommentare nur in
anonymisierter Form veröffentlicht werden düften.

Mit Urteil vom 26. September 2019 befahl das Bezirksgericht Zürich A.________
und weiteren Beteiligten, in ihren Äusserungen im Internet und in anderen
Medien die Kläger vollständig zu anonymisieren. Ferner wies es die auf
Schadenersatz gerichtete Widerklage ab.

Berufungsweise verlangte A.________, die Anordnung sei so zu ergänzen, dass sie
die Anonymisierung erst innert 30 Tagen ab Entlassung aus der Untersuchungshaft
umzusetzen habe. Sie begründete dies damit, dass sie im Gefängnis keinen Zugang
zum Internet habe. Sodann verlangte sie, dass die ihr auferlegten Parteikosten
der Gegenseite von Fr. 3'600.-- auf die Staatskasse zu nehmen seien.

In seinem Urteil vom 16. März 2020 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf
den Antrag um Verlängerung der Frist zur Anonymisierung nicht ein mit der
Begründung, Erkundigungen hätten ergeben, dass sie am 10. Februar 2020 aus dem
Gefängnis U.________ in die psychiatrische Universitätsklinik entlassen und von
dort am 12. Februar 2020 nach Hause entlassen worden sei, weshalb sie am
betreffenden Antrag kein Rechtsschutzinteresse mehr habe. In Bezug auf die
Auferlegung von Gerichtskosten für die Widerklage und der Parteikosten der
Gegenseite wies es die Berufung mit Hinweis auf Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und
b sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO ab. Ferner erwog es, an den gesetzlichen
Grundsätzen zur Kostenverlegung bzw. zur definitiven Kostentragung ändere
nichts, dass die Polizisten seitens des Verbandes Schweizerischer
Polizei-Beamter die Kosten vorgeschossen erhalten hätten bzw. über den Verband
Rechtsschutz genössen.

Mit Beschwerde vom 28. März 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht
mit den Anträgen, die Urteile der Vorinstanzen seien aufzuheben und der
Sachverhalt vom 3. August 2011 sei im Zivilprozess zu erstellen.

Erwägungen:

1. 

Das Rechtsbegehren sowie der Grossteil der Begründung, in welcher eine Vielzahl
verfassungsmässiger Rechte angerufen wird, zielen darauf, den Prozess neu
aufzurollen und darzustellen, dass sich die Ereignisse am 3. August 2011 anders
abgespielt hätten als vom Gericht angenommen. Indes hat die Beschwerdeführerin
die Berufung auf die Frage der Frist für die Anonymisierung und auf die
Kostenfrage beschränkt. Sie kann den Streitgegenstand im weiteren
Rechtsmittelverfahren nicht wieder ausdehnen. Soweit mehr oder anderes verlangt
wird, als vom Obergericht beurteilt wurde, kann auf die Beschwerde von
vornherein nicht eingetreten werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 457 E. 4.2
S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

2. 

Im Übrigen hat die Beschwerde ein konkretes Rechtsbegehren und eine Begründung
zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt
wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE
140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Im Zusammenhang mit der Kostenverlegung mangelt es an einem konkreten
Rechtsbegehren; schon daran scheitert die restliche Beschwerde.

Sodann fehlt es in Bezug auf die Kostenverlegung auch an einer hinreichenden
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides.
Sinngemäss wird eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dahingehend
geltend gemacht, dass sie den Polizisten ein Taschengeld von Fr. 3'600.-- geben
müsse, obwohl diese aus Rachsucht gehandelt hätten und ihnen bislang gar keine
Kosten entstanden seien, während sie durch den Polizeieinsatz lebenslänglich
geschädigt sei. Damit wird keinerlei Bezug genommen auf die Kernerwägung des
angefochtenen Entscheides, wonach sich die Kostenverlegung im Zivilverfahren
nach dem Prozessausgang richtet (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG) und wonach zu den
Parteikosten, welche durch die unterliegende Partei zu tragen sind, auch die
Kosten der anwaltlichen Vertretung gehören (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs.
3 lit. b ZPO).

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli