Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.239/2020
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2020
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2020


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://02-04-2020-5A_239-2020&lang=de&zoom
=&type=show_document:1788 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_239/2020

Urteil vom 2. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Autorité de protection de l'enfant et de l'adulte du Jura bernois.

Gegenstand

Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 27. Februar 2020 (KES 20 84, KES 20 85).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten Eltern der 2014
geborenen C.________. Seit Herbst 2014 leben die Eltern getrennt und betreuten
C.________ alternierend.

Am 22. Juni bzw. 11. Juli 2018 beantragten die Eltern bei der KESB Regionen
Hochdorf und Sursee je die Erteilung der alleinigen Obhut. Mit Entscheid vom
15. Mai 2019 stellte diese das Kind unter die Obhut der Mutter, unter Regelung
des Besuchsrechts des Vaters; dabei wurden die Anträge des Vaters auf Anhörung
und Begutachtung des Kindes abgewiesen und das Kindesschutzverfahren
eingestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern
mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 ab.

Per 1. Juni 2019 hatte die Mutter mit dem Kind den Wohnsitz nach U.________
verlegt. Am 3. Dezember 2019 reichte D.________ (Schwester des Vaters) bei der
KESB Regionen Hochdorf und Sursee eine Gefährdungsmeldung ein, welche
zuständigkeitshalber der KESB Berner Jura weitergeleitet wurde. Mit Entscheid
vom 9. Januar 2020 trat diese auf die Gefährdungsmeldung nicht ein, unter
Verzicht auf weitere Abklärungen und Kindesschutzmassnahmen. Dagegen erhoben
die Schwester und der Vater am 22. bzw. 23. Januar 2020 je eine Beschwerde,
welche zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet
wurden. Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 wies dieses die Beschwerden ab,
soweit es darauf eintrat. Auf das Wiedererwägungsgesuch von A.________ vom 12.
März 2020 antwortete das Obergericht dahingehend, dass auf den Entscheid nicht
zurückgekommen werden könne und Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben sei.

Mit Beschwerde vom 26. März 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. 

Die Kernerwägung des angefochtenen Entscheides geht dahin, dass die KESB Berner
Jura zu Recht nicht auf die Gefährdungsmeldung eingetreten sei, weil kein
veränderter Sachverhalt vorliege und der Vater den Entscheid des
Kantonsgerichtes Luzern vom 29. Oktober 2019 habe in Rechtskraft erwachsen
lassen. In der Gefährdungsmeldung vom 3. Dezember 2019 würden Vorkommnisse vom
März, Juli und September 2019 geschildert, welche sich alle vor dem Entscheid
des Kantonsgerichtes Luzern zugetragen hätten. Seinen nunmehr beschwerdeweise
vertretenen Standpunkt, das Kantonsgericht Luzern habe ungenügend Abklärungen
getroffen, hätte der Vater im Rahmen des seinerzeitigen Rechtsmittelweges
geltend machen müssen.

2. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung
mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E.
2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Die Beschwerde enthält ein Konglomerat von (weitgehend ausserhalb des
Streitgegenstandes, nämlich Klärung des Eintretens auf die Gefährdungsmeldung,
stehenden und teils auch neuen) Bitten und Anliegen (Errichtung einer
Beistandschaft für die Mutter; Hilfestellung bezüglich der religiösen
Einfärbung des Kindes; Hilfestellung hinsichtlich der vermuteten
Borderline-Erkrankung der Mutter; Bestellung einer Kindesvertretung;
Begutachtung und Anhörung des Kindes; Weisungen und Verhaltensregeln an die
Mutter; Überprüfung der Regelarbeitszeit der Mutter; Sichtung aller
angesammelten Beweise; Berücksichtigung aller neuen Schreiben bis heute),
welche in dieser Form nicht dem Bundesgericht unterbreitet können. Vielmehr
wäre nach dem in E. 2 Gesagten darzutun, inwiefern das Obergericht mit dem
angefochtenen Entscheid gegen Recht verstossen haben soll. Eine solche
Darlegung erfolgt nicht, ebenso wenig eine Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern einzig eine Erklärung des
Beschwerdeführers dahingehend, dass ihm möglicherweise ein prozessualer Fehler
unterlaufen, er aber rechtlicher Laie sei.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde weitgehend als offensichtlich
unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet,
weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im
vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

5. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Berner Jura und dem Obergericht des
Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli