Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.233/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_233/2020

Urteil vom 25. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 11, 8280
Kreuzlingen.

Gegenstand

Akteneinsicht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20.
Februar 2020 (KES.2020.3).

Sachverhalt:

A.________ (geb. 1972) und B.________ (geb. 1974) sind die getrennt lebenden
Eltern von C.________ (geb. 2014) und D.________ (geb. 2016), welche bei der
Mutter leben und unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehen.

Am 8. Januar 2020 ging bei der KESB Kreuzlingen aus der Nachbarschaft der
Mutter eine telefonische Gefährdungsmeldung ein; am 10. Januar 2020 teilte die
Melderin der KESB mit, sie wolle nicht, dass die Mutter wisse, wer sich
gemeldet habe.

Am 9. Januar 2020 kündigte die KESB die Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens
an. Bei der Anhörung vom 15. Januar 2020 beantragte die Mutter Akteneinsicht.
Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 gab die KESB dem Antrag statt, schwärzte aber
den Namen der Melderin in den Aktennotizen vom 8. und 10. Januar 2020.

Mit Beschwerde vom 6. Februar 2020 machte die Mutter geltend, sie wolle wissen,
wer die Meldung gemacht habe. Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 wies das
Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab.

Mit Beschwerde vom 24. März 2020 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid, möchte sich die Melderin
vor dem lauten und aggressiven Verhalten der Beschwerdeführerin schützen; sie
begründe ihre Angst u.a. mit heftigen Konflikten zwischen der
Beschwerdeführerin und anderen Parteien des Wohnhauses. Bei der Anhörung
begründete die Beschwerdeführerin ihr Interesse am Namen der Melderin damit,
dass sie dieser in Zukunft aus dem Weg gehen und ihre Kinder vor unberechtigten
Anschuldigungen schützen könne. Im Übrigen bestätigte sie aber Streitigkeiten
namentlich mit einer anderen Familie, wobei sie dieser die Schuld gab.
Sinngemäss bestätigte sie auch den Inhalt der Gefährdungsmeldung (wonach sie
heftig herumschreie, ganz üble Worte benutze und sich dem Vater gegenüber sehr
abschätzig verhalte, wobei es oft zu lauten Beschimpfungen in der Gegenwart der
Kinder komme). Bei der Anhörung räumte die Beschwerdeführerin ein, dass es oft
zu Konflikten mit dem Vater komme und es für die Kinder nicht gut sei, wenn sie
dies mitbekämen. Der Vater bestätigte die Konfliktsituation ebenfalls; er sei
von seinem Wesen her eher passiv und die Beschwerdeführerin leidenschaftlich,
weshalb sie ihre Emotionen nicht immer still ausdrücke.

Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung bei der Beschränkung des
Akteneinsichtsrechts im Rahmen von Art. 449b Abs. 1 ZGB gingen die KESB wie
auch das Obergericht davon aus, dass der Inhalt der Gefährdungsmeldung nicht
grundsätzlich bestritten werde und auch die Befürchtungen der Melderin
glaubhaft seien, wonach sie Angst vor der Beschwerdeführerin haben müsse. Das
Obergericht ging von einem grossen Ermessensspielraum der KESB bei der
Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Kenntnis des Namens der Melderin aus
und hielt wie diese dafür, dass es nicht im Interesse der Kinder wäre, wenn
durch die Bekanntgabe des Namens ein neues Konfliktfeld im Wohnhaus eröffnet
werde.

2.

Die Beschwerde hat ein Begehren und in rechtlicher Hinsicht eine Begründung zu
enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III
115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Zu beachten ist, dass der im
angefochtenen Entscheid festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) und diesbezüglich einzig
substanziierte Willkürrügen erhoben werden könnten, wozu appellatorische
Sachverhaltskritik bzw. eine Schilderung der Dinge aus eigener Sicht nicht
genügt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
266).

3.

Zunächst mangelt es der Beschwerde an einem Rechtsbegehren.

Sodann vermag auch die Begründung den Anforderungen, wie sie in E. 2
dargestellt worden sind, nicht zu genügen. Sie besteht weitgehend aus
appellatorischen Ausführungen zum Sachverhalt, indem die Beschwerdeführerin
behauptet, von ihr gehe keinerlei Gefahr aus, wenn sie den Namen der Melderin
kenne. Die Vorinstanz kam aber beweiswürdigend zu einem anderen Ergebnis und
diesbezüglich erfolgen keine Willkürrügen, wie sie erforderlich wären.
Appellatorisch ist auch die Kritik, es sei nicht fair, wenn Konflikte mit
anderen Parteien oder eheliche Auseinandersetzungen dazu benutzt würden, um
einfach auf ein Konfliktverhalten in der Allgemeinheit zu schliessen. Nichts
zur Sache tun schliesslich die allgemeine Kritik gegenüber dem Vater der Kinder
(womit offenbar erklärt werden soll, wieso sie sich diesem gegenüber aggressiv
und negativ verhält) und gegenüber den anderen Hausbewohnern, die für eine
schwierige Situation im Haus sorgen würden, sowie weitere allgemeine Aussagen
(der Veloanhänger ihrer Kinder sei mutwillig manipuliert worden, was sehr
gefährlich hätte enden können; die Behauptungen in der Gefährdungsmeldungen
seien nur teilweise richtig; das Haus sei sehr ringhörig; sie erhalte jetzt
Hilfe vom Roten Kreuz und sei weniger auf den Vater angewiesen). Auf die Kritik
an der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann somit insgesamt nicht
eingetreten werden, weil sie appellatorisch bleibt und keine Willkürrügen
erhoben werden.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Akteneinsicht ist nicht
unbeschränkt; es können ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen
gegenüberstehen (Art. 449b Abs. 1 ZGB), wobei diese die Einsicht nicht
vollständig auszuschliessen brauchen, sondern sie auch limitieren können; dabei
steht der Behörde ein grosses Ermessen zu (Urteil 5A_1000/2017 vom 15. Juni
2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde die Akteneinsicht
grundsätzlich gewährt, aber dahingehend eingeschränkt, dass der Name der
Urheberin der Gefährdungsmeldung unkenntlich gemacht wurde. Solche
Anonymisierungen können problematisch sein, weil sie oft bewirken, dass sich
die Gedankengänge der betroffenen Person auf die Frage verengen, wer die
Meldung eingereicht habe; bei einer Gefährdung der meldenden Person ist die
Anonymisierung aber in der Regel statthaft (vgl. dazu namentlich MARANTA/AUER/
MARTI, in: Basler Kommentar, N. 14 ff. zu Art. 449b ZGB mit weiteren
Hinweisen). Zur Interessenabwägung, wie sie durch die Vorinstanz vorgenommen
worden ist, äussert sich die Beschwerdeführerin nicht; insbesondere auch nicht
zur Überlegung, dass die Eröffnung eines neuen Konfliktfeldes nicht im
Kindeswohl sei, um welches es im Kindesschutzverfahren primär gehe. Insofern
bleibt die Beschwerde auch in rechtlicher Hinsicht unbegründet.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Angesichts der konkreten Umstände wird entsprechend dem Antrag der
Beschwerdeführerin auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs.
1 BGG). Damit ist das für den gegenteiligen Fall gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli