Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.230/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_230/2020

Urteil vom 25. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051
Basel.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen
des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2020 (3-K/2020).

Sachverhalt:

Im Dezember 2019 trat A.________ zunächst freiwillig in die Akutgeriatrie des
B.________-Spitals ein. Am 27. Dezember 2019 erfolgte eine Verlegung in die
Universitäre Alterspsychiatrie. Da A.________ hiermit nicht einverstanden war,
ordnete der beigezogene Pikettarzt der Medizinischen Dienste des
Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt die fürsorgerische Unterbringung an. Die
hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische
Unterbringungen am 14. Januar 2020 ab.

Am 7. Februar 2020 ordnete die KESB Basel-Stadt die fürsorgerische
Unterbringung in der Universitären Alterspsychiatrie und danach in der
Wohngemeinschaft C.________ an.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische
Unterbringungen mit Entscheid vom 25. Februar 2020 ab.

Mit Eingabe vom 23. März 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit
den Begehren, die fürsorgerische Unterbringung im C.________ und die
Beistandschaft müssten beendet werden.

Erwägungen:

1.

Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit
mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist
darauf nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Gegenstand des
angefochtenen Entscheides bildet einzig die fürsorgerische Unterbringung, nicht
auch die Beistandschaft.

2.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des
angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364
E. 2.4 S. 368).

Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, dass er eine eigene 3-Zimmer-Wohnung an
der V.________ habe. Damit ist keine Rechtsverletzung darzutun und eine solche
ist auch nicht ersichtlich. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand
sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung
und die Eignung der Institution unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten
ausführlich behandelt.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als unzulässig
(Beistandschaft) und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet,
weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im
vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt und dem Gericht für fürsorgerische
Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli