Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.22/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_22/2020

Urteil vom 16. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zumstein,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

aufschiebende Wirkung etc. (vorsorgliche Massnahmen während der Ehescheidung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 11. Dezember 2019 (ZK 19 628, ZK 19 629).

Erwägungen:

1. 

Zwischen den Parteien ist am Regionalgericht Bern-Mittelland ein Verfahren
betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO hängig (CIV 19 1706). Mit
Verfügung vom 20. November 2019 nahm das Regionalgericht Kenntnis vom Eingang
eines Schreibens der Gesuchsgegnerin (fortan: Beschwerdeführerin) (Ziff. 1),
stellte den Parteien je einen Auszug des Dossier-Kontos des
Scheidungsverfahrens (CIV 18 4681) zu und stellte fest, dass der
Gerichtskostenvorschuss des Klägers (fortan: Beschwerdegegner) von Fr.
10'000.-- fristgerecht eingegangen sei (Ziff. 2), und hielt schliesslich an der
Gesuchsverhandlung vom 21. November 2019 fest (Ziff. 3). Mit Verfügung vom 28.
November 2019 ordnete das Regionalgericht die Einholung eines Gutachtens über
die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und der Ausgestaltung der
persönlichen Kontakte hinsichtlich des gemeinsamen Kindes C.________ (geb.
2008) an. Unter anderem bestimmte das Regionalgericht die Gutachterinnen, legte
die Gutachtensfragen fest und hielt die Parteien an, sich an die Weisungen der
Gutachterinnen zu halten (unter Androhung von Strafe und polizeilichen Zwangs).

Gegen diese beiden Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2019
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 11. Dezember
2019 wies das Obergericht den sinngemässen Antrag auf aufschiebende Wirkung und
auf (superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab, soweit es
darauf eintrat. Zur Begründung führte das Obergericht aus, hinsichtlich der
Verfügung vom 20. November 2019 sei nicht ersichtlich, welche
Verfahrensanordnung vollstreckt und aufgeschoben werden könnte. Hinsichtlich
der Verfügung vom 28. November 2019 lege die Beschwerdeführerin nicht dar,
welche besonderen Gründe für den Aufschub der Vollstreckung des
Gutachtensauftrags sprächen, und solche seien auch nicht ersichtlich.
Unzulässig sei das Gesuch, das Obergericht habe die Prüfung der
Prozessvoraussetzungen der regionalgerichtlichen Verfahren und insbesondere die
Erbringung des Nachweises der Rechtzeitigkeit des Gerichtskostenvorschusses
betreffend Scheidungsklage anzuordnen. Dies gehe über den Beschwerdegegenstand
hinaus.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2020 Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die beiden Verfügungen des
Regionalgerichts vom 20. und 28. November 2019 beigezogen.

2. 

Die Beschwerdeführerin ersucht um eine Verhandlung zur Besprechung der
Situation. Eine freie Erörterung des Prozessstoffes (etwa im Sinne einer
Instruktionsverhandlung gemäss Art. 226 ZPO) ist im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht vorgesehen. Auf die Durchführung einer Parteiverhandlung gemäss
Art. 57 BGG besteht sodann kein Anspruch. Das vorliegende Urteil kann ohne
weiteres anhand der Akten gefällt werden.

3. 

Die Beschwerdeführerin macht am Rande geltend, das Obergericht und das
Bundesgericht hätten den Anschein der Befangenheit erweckt. Konkrete
Ablehnungsbegehren stellt sie nicht. Ablehnungsbegehren gegen einzelne
Mitglieder des Obergerichts müssten ohnehin beim Obergericht erhoben werden.

4. 

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin betrifft das vorliegende
Verfahren nicht das Scheidungsverfahren CIV 18 4681. Gegenstand der
angefochtenen Verfügung ist vielmehr einzig die aufschiebende Wirkung bzw.
vorsorgliche Massnahmen im Rahmen der Anfechtung zweier Zwischenentscheide
eines Hauptverfahrens (CIV 19 1706), welches selber wiederum vorsorgliche
Massnahmen zum Gegenstand hat. Folglich kann vor Bundesgericht nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Auf Ausführungen
und Anträge, die über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinausgehen,
ist nicht einzugehen.

Mit der angefochtenen Verfügung setzt sich die Beschwerdeführerin inhaltlich
nicht auseinander und sie legt nicht dar, inwiefern sie in dieser Hinsicht
gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Sie hält sie allerdings für
nichtig, da das gesamte Verfahren CIV 19 1706 rechtswidrig sei (und zwar im
Gefolge der von ihr stetig wiederholten Behauptung, der Beschwerdegegner habe
im Scheidungsverfahren den Gerichtskostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt).
Dabei übersieht sie möglicherweise, dass das Obergericht ihre kantonale
Beschwerde noch gar nicht definitiv beurteilt hat (z.B. hinsichtlich ihres
behaupteten Anspruchs, Auskunft über die Rechtzeitigkeit der
Gerichtskostenvorschusszahlung im Scheidungsverfahren zu erhalten; vgl. dazu
Ziff. 2 der Verfügung des Regionalgerichts vom 20. November 2019). Es ist
jedoch eher davon auszugehen, dass ihr dies durchaus bewusst ist, und sie die
vorliegende Beschwerde nicht deshalb erhebt, um hinsichtlich der aufschiebenden
Wirkung etc. eine andere Anordnung zu erwirken, sondern um ein über den
unmittelbaren Prozessgegenstand (aufschiebende Wirkung etc.) hinausgehendes
Resultat (eine Aussage über das gesamte Scheidungs- und Massnahmeverfahren) zu
erwirken und damit das Scheidungsverfahren aus den Angeln zu heben. Sie gibt
selber zu, dass das Ziel ihrer Beschwerde das gesamte Scheidungs- und
Massnahmeverfahren ist. Sie stellt ausserdem hinsichtlich der angefochtenen
Verfügung bloss einen Aufhebungs-, aber keinen Sachantrag, und sie bestreitet,
überhaupt um aufschiebende Wirkung ersucht zu haben. An einer blossen Aufhebung
der angefochtenen Verfügung (ohne Abänderung z.B. im Sinne der Gewährung der
aufschiebenden Wirkung) hat sie jedoch offensichtlich kein schutzwürdiges
Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), da dies ihre Situation nicht verbessern
würde. Zielt sie mit ihrer Beschwerde auf das gesamte Scheidungs- und
Massnahmeverfahren, so geht dies über den Verfahrensgegenstand hinaus, welcher
- wie gesagt - einzig die aufschiebende Wirkung bzw. anderweitige vorsorgliche
Massnahmen betrifft. Überdies ist ihre Beschwerdeführung zweckfremd und damit
rechtsmissbräuchlich.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig, sie enthält offensichtlich
keine hinreichende Begründung und sie ist rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG).

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg