Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.21/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_21/2020

Urteil vom 14. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,

Präsident der Abteilung V,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Genehmigung Beistandsbericht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im
Familienrecht, vom 15. November 2019 (KES.2019.29-EZE2).

Erwägungen:

1. 

Die KESB Toggenburg genehmigte am 28. Juni 2019 den Bericht der Beiständin von
B.________ (geb. 2005), der Tochter des Beschwerdeführers.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 Beschwerde. Am 2. September
2019 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 9. Oktober
2019 wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist an zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.--.

Am 4. November 2019 (Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer an das
Kantonsgericht St. Gallen. Das Kantonsgericht hat die Eingabe als Beschwerde
gegen die genannte Verfügung der Verwaltungsrekurskommission entgegengenommen.
Mit Entscheid vom 15. November 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde
infolge Verspätung nicht ein.

Am 10. Januar 2020 hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen
das Kantonsgericht, die Verwaltungsrekurskommission, die KESB, Beistände etc.
erhoben.

2. 

Der Beschwerdeführer hat seiner Eingabe entgegen Art. 42 Abs. 3 BGG keinen
Entscheid beigelegt, den er anfechten möchte. Aufgrund der Umstände ist davon
auszugehen, dass er den genannten Entscheid des Kantonsgerichts vom 15.
November 2019 anfechten möchte. Soweit er sich auch gegen Entscheide unterer
Instanzen wenden möchte, ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht
grundsätzlich nur Beschwerden gegen die Entscheide letzter kantonaler Instanzen
(vorliegend des Kantonsgerichts) behandelt (Art. 75 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ist
das Bundesgericht auch nicht allgemeine Aufsichtsinstanz über kantonale
Behörden und Gerichte.

Nicht einzutreten ist auf Anträge, mit denen der Beschwerdeführer die
Integration des Entlastungsverfahrens (gemeint wohl: die Genehmigung des
Beistandsberichts) in das KESB-Verfahren und die Aufhebung bzw. Sistierung des
Entlastungsbeschlusses verlangt. All dies war nicht Gegenstand des
kantonsgerichtlichen Verfahrens, welches bloss die unentgeltliche Rechtspflege
im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission betraf.

3. 

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

4. 

Der Beschwerdeführer übt in allgemeiner Weise Kritik an der KESB und ersucht
sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der
Verwaltungsrekurskommission bzw. stört sich daran, dass er zur Anfechtung der
"absichtlichen Schlechtleistung" einen Kostenvorschuss bezahlen müsse. Bei
alldem setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Kantonsgericht wegen
Verspätung auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Somit genügt die
Beschwerde den genannten Begründungsanforderungen (E. 3) offensichtlich nicht.

5. 

Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. 

Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg