Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.219/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_219/2020

Urteil vom 3. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsspital Glarus.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, II.
Kammer, vom 12. März 2020 (VG.2020.00027).

Sachverhalt:

Am 27. Februar 2020 brachte der Chefarzt Psychiatrie des Kantonsspitals Glarus
A.________ in der Klinik B.________ fürsorgerisch unter.

Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Glarus mit Entscheid vom 12. März 2020 ab.

Dagegen erhob A.________ am 18. März 2020 beim Bundesgericht mit zwei Eingaben
Beschwerde; darin wendet er sich nebst der fürsorgerischen Unterbringung auch
gegen eine Zwangsmedikation. Mit weiteren Eingaben vom 30. März 2020 wendet er
sich gegen den Rapport des Kantonsspitals vom 27. Februar 2020 (gemeint: die
ärztliche Verfügung) und damit erneut gegen die fürsorgerische Unterbringung.

Es wurden die kantonalen Akten und Vernehmlassungen einverlangt. Das
Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf
den angefochtenen Entscheid. Das Kantonsspital bzw. der einweisende Arzt hat
sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend
fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art.
72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

2. 

Der angefochtene Entscheid betrifft einzig die fürsorgerische Unterbringung.
Diesbezüglich wird der Schwächezustand (seit längerem bekannte paranoide
Schizophrenie) sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der
Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte
Gutachten umfassend dargestellt.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung
erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

In Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung sind diese
Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer macht einzig
geltend, die ganze fürsorgerische Unterbringung sei gesteuert und organisiert;
weder leide er an Wahnvorstellungen oder ähnlichem noch bestehe Fremd- oder
Eigengefährdung und er wolle sofort nach Hause.

In Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung erweist sich die Beschwerde nach
dem soeben Gesagten als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist.

3. 

Sodann richtet sich der Beschwerdeführer gegen "monatliche Zwangsinjektionen",
welche zurückzunehmen und vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid
nicht erwähnt worden seien.

Damit scheint der Beschwerdeführer Depotspritzen anzusprechen, welche kaum in
Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung und einer Zwangsmedikation
im Rechtssinn stehen dürften. Soweit tatsächlich eine Zwangsmedikation
stattfinden sollte, wäre diese aber durch den Chefarzt der Klinik schriftlich
anzuordnen (Art. 434 ZGB) und die betreffende Verfügung müsste zuerst beim
Verwaltungsgericht angefochten werden; erst der verwaltungsgerichtliche
Entscheid könnte an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 75 Abs. 1
BGG). Insofern ist diesbezüglich auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich aus den beigezogenen
kantonalen Akten das Folgende ergibt: Im Behandlungsplan der Klinik vom 28.
Februar 2020 ist auch die Medikation aufgeführt. Der Beschwerdeführer hat
darauf handschriftlich angebracht, dass er mit dem Plan, der Diagnose und der
Zwangseingabe der Medikamente nicht einverstanden sei und er sofort Rekurs
erheben möchte. Die schliesslich beim Verwaltungsgericht eingereichte
Beschwerde vom 28. Februar 2020 bezieht sich nur auf die fürsorgerische
Unterbringung; entsprechend wurde das Beschwerdeverfahren eröffnet. Bei der
Befragung durch das Verwaltungsgericht kam aber mehrmals auch die Medikation
zur Sprache; der Beschwerdeführer hat dabei an keiner Stelle erwähnt, dass ihm
Medikamente zwangsweise verabreicht würden, sondern viel mehr gesagt, dass er
diese nehme (Protokoll S. 2) bzw. dass wenn die Ärzte sagten, er solle die
Medikamente nehmen, er dies tue und sich nicht dagegen stelle (Protokoll S. 4),
was auf eine freiwillige Einnahme schliessen lässt. Erst in der Beschwerde an
das Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer das Gegenteil. Im Rahmen des
Rechtsmittelzuges kann aber der Beschwerdegegenstand wie gesagt nicht
ausgeweitet werden. Indes wäre, soweit es in der Zwischenzeit tatsächlich zu
einer Zwangsmedikation kommen sollte, diese durch die Klinikleitung förmlich zu
verfügen.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsspital Glarus, der Klinik
B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli