Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.217/2020
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_217/2020

Urteil vom 19. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,

Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost,

2. D.________,

vertreten durch Advokat Roger Wirz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (Erbschaft, Darlehen),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 18. Dezember 2019 (810 19 195).

Sachverhalt:

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft schickte sein Urteil vom 18. Dezember 2019,
mit welchem es die Beschwerde gegen den negativen erstinstanzlichen Entscheid
über das Ausstandsgesuch betreffend C.________ abwies, dem Rechtsvertreter der
rubrizierten Beschwerdeführer an die Adresse, an welcher er als Anwalt Domizil
verzeigt und im Anwaltsregister eingetragen ist.

Die Abholungseinladung wurde dem Rechtsvertreter am 13. Januar 2020 in den
Briefkasten gelegt mit Frist zur Abholung bis am 20. Januar 2020. Nachdem diese
Frist unbenutzt verstrichen war, retournierte die Post die Sendung am 22.
Januar 2020 an das Kantonsgericht.

In der Folge sandte ihm das Kantonsgericht am 26. Februar 2020 zusammen mit dem
Einzahlungsschein informationshalber noch das Dispositiv des Urteils mit
uneingeschriebener Post.

Mit einer - in Darstellung und Sprache wirren - Eingabe vom 14. März 2020
wendet sich Rechtsanwalt Martin Wetli namens der Beschwerdeführer an das
Bundesgericht, sinngemäss mit den Begehren, das Urteil des Kantonsgerichtes sei
wegen falscher Zustellung aufzuheben, es sei festzustellen, dass es ohne
Begründung verschickt und damit die Möglichkeit genommen worden sei, die
vorliegend vorsorglich eingereichte Beschwerde zu begründen, sowie um Ansetzung
einer 30-tägigen Frist, um eine begründete Beschwerde einzureichen.

Erwägungen:

1. 

Wie aus früheren Verfahren bekannt, wünscht der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer jeweils eine Zustellung "c/o E.________ AG". Das Bundesgericht
pflegt diesem Wunsch nachzukommen, wobei die Sendungen an diesem Zustellort
erfahrungsgemäss das gleiche Schicksal ereilt, dass sie nämlich nicht
zugestellt werden können bzw. nicht innerhalb der 7-tägigen Frist abgeholt
werden. Demgegenüber schickt das Kantonsgericht, wie aus früheren Verfahren
bekannt, die gerichtlichen Akte jeweils an die Geschäftsadresse des
Rechtsvertreters, wie sie auch aus dem Anwaltsregister hervorgeht. Dies war
auch vorliegend der Fall und darin liegt entgegen dem sinngemässen Vorbringen
in der Beschwerde keine Rechtsverletzung.

2. 

Fest steht, dass die am 13. Januar 2020 ins Abholfach avisierte Sendung den
begründeten Entscheid enthielt. Wenn später beim Versand der Rechnung auch noch
das Entscheiddispositiv beigelegt wurde, so geschah dies einzig
orientierungshalber, weil die ursprüngliche Sendung am 22. Januar 2020
ungeöffnet an das Kantonsgericht zurückging.

Die 30-tätige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG wurde am letzten Tag
der Abholfrist, d.h. am 20. Januar 2020 ausgelöst (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
Sie begann am 21. Januar 2020 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 ZPO) und endete am 20.
Februar 2020. Die erst am 14. März 2020 der Post übergebene Beschwerde ist
somit verspätet und es ist darauf nicht einzutreten, zumal die Erstreckung
gesetzlicher Fristen nicht möglich ist (Art. 47 Abs. 1 BGG).

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig,
weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im
vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

4. 

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli